# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Mai 1981 über die Erklärung von Gebieten des Ammering und der Stubalpe zum Landschaftsschutzgebiet

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 25. Mai 1981 über die Erklärung von

Gebieten des Ammering und der Stubalpe zum Landschaftsschutzgebiet

Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:

§ 1

(1) Im Bereich des Ammering und der Stubalpe

wird ein in den Gemeinden Ammering, Reisstraße, Eppenstein . und Obdach, politischer Bezirk Judenburg, und in den Gemeinden Hirschegg, Gößnitz,

Maria Lankowitz, SaUa, Graden und Köflach, politischer Bezirk Voitsberg, und in der Gemeinde Kleinlobming, politisCher Bezirk Knittelfeld, gelegenes

Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes

zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkisehen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet

wird als "LandschaftsschutzgebietNr. 4 (Ammering -Stubalpe)" bezeichnet.

(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dar-./ gestellt, die einen Bestandteil dieser VerordnUng bildet.

§ 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung

stehende Verordnung vom 12. Juni 1956), LGBI.

Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen u:p.d des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverotdnung 1956) i. d. F. der Verordnungen LGBl. Nr. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975, hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer /4 außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer