# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Mai 1981 über die Erklärung von Gebieten des Wildeggs und des Speikkogels zum Landschaftsschutzgebiet

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 25. Mai 1981 über die Erklärung von

Gebieten des Wildeggs und des Speikkogels

zum Landschaftsschutzgebiet

Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen NatursChutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:

§ 1

(1) Im BereiCh des Wildeggs und des Speikkogels

wird ein in der Gemeinde Ubelbach, politischer Bezirk Graz-Umgebung, und in den Gemeinden Sankt

Lorenzen bei Knittelfeld und RaChau, politisCher Bezirk Knittelfeld, und in den Gemeinden St. Stefan ob Leoben und St. Michael in Obersteiermark, politisCher Bezirk Leoben, gelegenes Gebiet zum Zweck

der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen SChönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum LandschaftssChutzgebiet naCh dem Steiermärkischen NatursChutzgesetz

1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als "Landschaftsschutzgebiet Nr. 5 (Wildegg -Speikkogel) " bezeichnet.

./ (2) Das gesChützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt,

die einen Bestandteil dieser Verordnung

bildet.

§ 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen NatursChutzgesetzes 1976, LGBl. NI. 65, noch in Geltung

stehende Verordnung vorn 12. Juni 1956, LGBl. NI. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des LandsChaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verolidnungen LGBl. NI. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975, hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 5 außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer