# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Mai 1981, mit der die Durchführungsverordnung zum Landeswohnbauförderungsgesetz 1974 geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 25. Mai 1981, mit der die Durchführungsverordnung

zum Landeswohnbauförderungsgesetz

1914 geändert wird

Auf Grund des § 11 des Landeswohnbauförderungsgesetzes 1914, LGBl. Nr. 66, in der 'Fassung

der Gesetze LGBL Nr. 20/ 1911 und 34/ 1980, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 1980, LGBL Nr. 40, mit der

in Durchführung des Landeswohnbauförderungsgesetzes

1914 nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen

für die Gewährung der Förderung und

das Ausmaß der Förderungsmittel erlassen werden (Durchführungsverordnung zum Landeswohnbauförderungsgesetz 1914), wird wie folgt geändert:

1.. § 1 Abs. 5 hat zu lauten:

„(5) Die Höhe der Darlehen gemäß Abs. 3 oder

Albs. 4 beträgt:

Für den Förderungswerber

(alleinstehend oder verheiratet) 140.000 S

Für den Förderungswerber mit

einem Kind 180.000 S

,

Für den Förderungswerber mit

zwei Kindern 220.000 S .

Für den Förderungswerber mit

drei Kindern 260.000 S

Für den Förderungswerber mit

vier Kindern 300.000 S

Für den Förderungswerber mit

fünf oder mehr Kindern 340.000 S"

„(8) Wenn ein: Eigenheim mit zwei Wohnungen

errichtet wird, werden die in Abs. 5 bis 1 ange-' führten Fixbeträge je Wohnung gewährt, jedoch

nur bis zum Höchstbetrag von zusammen 480.000 S.

Im Falle des Mitwohnens von mindestens zwei

?

Stück 11, Nr. 49 und 50 ' 111

Elternteilen erhöht sich die höchstmögliche Förderung auf zusammen 560.000 S."

4. Nach § 1 Abs. 9 ist als "Abs. 10" einzufügen:

„(10) Wenn die Planung des Eigenheimes durch

einen staatlich befugten und beeideten Architekten (Ziviltechniker) erfolgt, erhöht sich das gemäß Abs. 5 bis 9 ermittelte Förderungsausmaß um

15.000 S je Wohnung."

5. Der bisherige Abs. 10 des § 1 hat die Bezeichnung "Abs. 11" zu erhalten und zu lauten:

„(11) Das gemäß Abs. 5 bis 10 ermittelte Förderungsausmaß darf 50 v. H. der Gesamtbaukosten

nicht überschreiten."

„(3) Die Förderung ist für eine Darlehenshöhe

von mindestens 10.000 S und höchstens 70.000 S

zu gewähren."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1981 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer