# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juni 1981 über die Festsetzung von Ersatzgeldleistungen gemäß § 83 der Gemeindeordnung 1967

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 22. Juni 1981 über die Festsetzung von Ersatzgeldleistungen gemäß § 83 der Gemeindeordnung 1967

Auf Grund des § 83 Abs. 10 der Gemeindeordnung

1967, LGBl. NI. 115, in der Fassung der Kundmachung

LGBl. NI. 127/1972 und der Gesetze LGBl. NI. 9/1973 und 14/1976, wird verordnet:

§ 1

Für Dienstleistungen, die in Geld abgelöst werden,

wird der Wert einer Tagesschicht auf der Grundlage

des durchschnittlich\')n Tariflohnes eines Bauhilfsarbeiters

mit S 364, -festgesetzt.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkisehen Landesregierung vom 24. Oktober 1979, LGBl. NI. 69, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer