# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten der Turracherhöhe, des Eisenhut und der Frauenalpe zum Landschaftsschutzgebiet

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 22. Juni 198~ über die Erklärung von

Gebieten der Turracherhöhe, des Eisenhut und

der Frauenalpe zum Landschaftsschutzgebiet

Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. NI. 65, wird verordnet:

§ 1

(1) Im Bereich der Turracherhöhe, des Eisenhut und

der Frauenalpe wird ein in den Gemeinden PredlitzTurrach, Stadl an der Mur, St. Georgen ob Murau,

St. Ruprecht ob Murau und Falkendorf, Politischer Bezirk Murau, geleg~nes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit

und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines

Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach

?

Stück 12, NT. 54, 55 und 56

dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als "Landschaftsschutzgebiet

Nr. 10 (Turracherhöhe -Eisenhut -Frauenalpe) " bezeichnet.

.I (2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.

§ 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die gemäß·§ 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBl. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) in der Fassung

der Verordnungen LGBl. Nr. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975 hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 10 außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer