# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten der Rottenmanner und Triebener Tauern und der Seckauer Alpen zum Landschaftsschutzgebiet

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 22. Juni 1981 über die Erklärung von

Gebieten der Rottenmanner und Triebener Tauern

und der Seckauer Alpen zum Landschaftsschutzgebiet

Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:

§ 1

,(1) Im Bereich der Rottenmanner und Triebener

Tauern und der Seckauer Alpen wird ein in den Gemeinden Oppenberg und Rottenmann, Politischer Bezirk Liezen, und in den Gemeinden Mautern und Wald am Schoberpaß, Politischer Bezirk Leoben, und in den Gemeinden Gaal, ' Seckau und St. Marein bei Knittelfeld, Politischer Bezirk Knittelfeld, sowie in den Gemeinden Bretstein, St. Johann am Tauern und Hohentauern, Politischer Bezirk JudenJ!urg, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen

landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner selte

?

Stück 12, NI. 56

nen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Jandschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als "Landschaftsschutzgebiet NT. 13 (Rottenmanner -

Triebener Tauern; Seckauer Alpen)" bezeichnet.

(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.

§ 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die .gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutz

gesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBl. NT. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) in der Fassung

der Verordnungen LGBl. NT. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975 hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 13 außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer