# Gesetz vom 25. Februar 1981, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1957 geändert wird

Gesetz vom 25. Februar 1981, mit Gemeindebedienstetengesetz 1957

dem das

geändert

wird

(Gemeindebedienstetengesetznovelle 1981)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 17/1959, 17/1960, 116/1962, 155/1964, ' 204/1966, 83/1967, 32/1968,50/1969,29/1970,61/1971,59/1973 ,156/1975, 59/1977,42/1978 und 55/1979, wird geändert wie folgt:

1. § 50 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Für öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens

der Verwendungsgruppen E, D und C kann

eine Beförderung in die Dienstklasse III frühestens vier

Jahre vor der ZeitvoITÜckung in diese Dienstklasse

erfolgen.' ,

2, § 51 Abs. 10 hat zu lauten:

„(10) 1. Wird ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der Dienstklasse IV oder einer höheren Dienstklasse in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe überstellt und hat er in der

bisherigen Verwendurigsgruppe bereits eine in seiner Dienstklasse auch für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe erreicht, so ändern sich abweichend vom Abs, 3 und 4 die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht. Dem öffentlichrechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung,

einer Anstalt oder eines Unternehmens gebührt

jedoch mindestens die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe für die Vorrückung berücksichtigte Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß als öffentlichrechtlicher Bediensteter der Allgemeinen Verwaltung,

einer Anstalt oder eines Unternehmens der

höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, die

sich bei sinngemäßer Anwendung des Abs. 3

beziehungsweise 4 ergeben würde.

(1) Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung

der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens

der Verwendungsgruppen E, D und C verbessert

sich mit Wirkung vom 1. Juli 1980

(2) Die mach Abs. 1 eingetretenen Verbesserungen

der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung sind gemäß § 30 Abs. 2 dieses Gesetzes zu runden und bei Beförderungen in den im Abs. 1 angeführten Verwendungsgruppen zu· berücksichtigen, wenn diese Beförderungen nach dem 30. Juni 1980 wirksam

werden. Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung ist gemäß § 30 Abs . .2 dieses Gesetzes auch bei jenen öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens

der im Abs. 1 angeführten Verwendungsgruppen zu

runden, die im Jänner 1980 in die Dienstklasse III

'befördert, aber weder von Abs. 1 Z. 1 noch von Abs. 1 Z. 2 erfaßt werden.

Artikel III

Es treten in Kraft: