# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten des Mehlstübl zum Landschaftsschutzgebiet

Verordp.ung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 22. Juni 1981 über die Erklärung von

Gebieten des Mehlstübl zum Landschaftsschutzgebiet

Auf Grund des §. 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBL Nr. 65, wird verordnet:

§ 1

(1) Im Bereich des Mehlstübl wird ein in den Gemeinden Veitsch, Mitterdorf i. Mürztal und Wartberg

i. Mürztal, Politischer Bezirk Mürzzuschlag,

gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner

besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt.

Dieses Gebiet wird als •Landschaftsschutzgebiet

Nr. 23 (Mehlstübl)" bezeichnet.

.I (2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt,

die einen Bestandteil dieser Verordnung

bildet.

§2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die gemäß § 36 Albs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes

1976, LGBL Nr. 65, noch in Geltung

stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBL

Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und

des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verordnungen LGBL Nr. 57/1958,

125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und

30/1975 hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 23 außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer