# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten der Waldheimat zum Landschaftsschutzgebiet

Verordnung d·er Steiermärkischen Landesregierung

vom 22. Juni 1981 über die Erklärung von

Gebieten der Waldheimat zum Landschaftsschutzgebiet

Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBL Nr. 65, wird verordnet:

§ 1

(1) Im Bereich der Waldheimat wird ein in den Gemeinden Krieglach und Langenwang, Politischer

Bezirk Mürzzuschlag, und in den Gemeinden Sankt

Kathrein am Hauenstein und Fischbach, Politischer

Bezirk Weiz, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit

und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik

und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz

1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als .Landschaftsschutzgebiet Nr. 24 (Waldheimat) " bezeichnet.

(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dar-.I gestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.

§2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die

gemäß § 36 Abs. 3 des ' Steiermärkischen Naturschutzgesetzes

1976, LGBL Nr. 65, noch in Geltung

stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBL

Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und

des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verordnungen LGBl. Nr. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975 hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 24 außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer