# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten des Rennfeldes zum Landschaftsschutzgebiet

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 29. Juni ,1981 über die Erklärung von

Gebieten des Rennfeldes zum Landschaftsschutzgebiet

Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes

1916, LGBl. NT. 65, wird verordnet:

§ 1

(1) Im Berei'ch des Rennfeldes wird ein in den Gemeinden Bruck a. d. Mur, Pernegg a. d. Mur und Frauenberg, Politischer Bezirk Bruck an der Mur, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner

' besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1916 erklärt. Dieses Gebiet wird als "LandschaftssChutzgebiet Nr. 25 (Rennfeld) U bezeichnet.

(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung

bildet.

§2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die

gemäß § 36 Albs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes

1916, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung

stehende Verordnung vom 12. Juni 1956; LGBl. Nr. 35, zum Schutze. von Landschaftsteilen und

des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verordnungen LGBl. Nr. 51/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1910, 14/1914, 141/1914 und 30/1915 hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 25 außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer