# Gesetz vom 7. April 1981 über die Elektrizitätswirtschaft (Steiermärkisches Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1981)

Gesetz vom 7. April 1981 über die Elektrizitätswirtschaft (Steiermärkisches Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1981)

Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung

des Bundesgesetzes vom 11. April 1975, BGBl. Nr. 260, über die Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz),

in der Fassung des GesetzeS'

BGBl. Nr. 131/1979, beschlossen:

Abschnitt I

Allgemeines

§ 1

Begriffsbestimmungen

(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne

dieses Gesetzes sind Unternehmen zur Erzeugung

oder Verteilung elektrischer Energie zum Zwecke

der entgeltlichen Abgabe an andere (öffentliche Elektrizitätsversorgung). Als entgeltliche Abgabe

an andere gilt auch die entgeltliche Abgabe elektrischer

Energie von Genossenschaften, Agrargemeinschaften

und anderen Vereinigungen an ihre

Mitglieder. Die Abgabe elektrischer Energie . an

Betriebsangehörige (einschließlich Pensionisten) im Betriebsgelände gilt nicht als entgeltliche Abgabe

an andere.

(2) Kleinwasserkraftwerke im Sinne dieses Gesetzes

sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen

zur Erzeugung elektrischer Energie mit einer geringeren Nennleistung als 3 MW, wenn elektrische

Energie ausschließlich an Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben wird.

(3) Eigenanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

Anlagen zur Erzeugung sowie damit im Zusammenhang

stehende Anlagen zur Veiteilung elektrischer

Energie für den eigenen Bedarf des Inhabers.

(4) Eine Anlage zur Eq:eugung sowie die damit

im Zusammenhang stehende Anlage zur Verteilung

elektrischer Energie für den eigenen Bedarf des Inhabers ist auch dann als Eigenanlage im Sinne

des Abs. 3 zu behandeln, wenn elektrische Energie

an andere abgegeben wird:

pflichtung oder

Bedarf des Inhabers an sonstige unmittelbare

Abnehmer gegen Entgelt höcnstens bis zu

500.000 kWh im Jahr.

Abschn~tt 11

Elektrizitätswirtsdlaftliches Konzessionsverfahren

für Elektrizitätsversorgungsunternehmen

§2

Konzessionspflidlt

Der Betrieb eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens bedarf -unabhängig von der elektrizitätswirtschaftlichen Bewilligung nach § 21 und von anderen,

außerhalb dieses Gesetzes geregelten Ge-·· nehmigungsverfahren -einer Konzession.

§3

Umfang der Konzession

(1) Einer Konzession nach § 2 bedarf:

(2) Konzessi.onen nach Abs. 1 lit. a und b können

auch nebeneinander erteilt werden..

§4

Allgemeine Voraussetzungen

Die Erteilung der Konzession nach § 2 setzt voraus:

?

Stück. 17, Nr. 77

§5

Besondere Voraussetzungen

(1) Eine Konzession nach § 2 ist bei Vorliegen

der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 4 zu

erteilen:

cl

erwartet werden kann, daß ,der Konzessionswerber

wirtschaftlich in der Lage ist, die erforderlichen

Anlagen zu errichten, zu betreiben

und instand zu halten.

(2) Die Erteilung , der . Konzession nach § 2 ist

zu verweigern, wenn

(3) Von dem Erfordernis des Besitzes Jer österreichischen Staatsbürgerschaft kann die Landesregierung

absehen, wenn die Verwirklichung des Vorhabens im besonderen Interesse der österreichischen

Volkswirtschaft, insbesondere hinsichtlich der .

Versorgung der Wirtschaft und der Bevölkerung mit

elektrischer Energie gelegen ist und das Vorhaben

sonst nicht verwirklicht würde.

(4) Anläßlich der Erteilung der Konzession ist

eine angemessene Frist für die Aufnahme des Betriebes festzusetzen, die mindestens sechs Monate

betragen muß. Die Frist ist auf Ansuchen des Konzessionsinhabers zu verlängern, wenn vom Konzessionsinhaber nicht verschuldete Hindernisse der Fertigstellung des Vorhabens innerhalb des von

der Landesregierung bestimmten Zeitraumes entgegenstehen

und um Fristverlängerung vor Ablauf

der Frist angesucht wird.

(5) pie Landesregierung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 die Nachsicht erteilen,

wenn auf Grund der wirtschaftli;hen Lage der natürlichen

oder juristischen Person oder Personengesellschaft

des Handelsrechtes erwartet werden

kann, daß sie den mit der Konzession verbundenen

Pflichten nachkommen wird. '

§6

Verfahren

(1) Wer ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen

betreiben will, hat vor der Aufnahme des Betriebes

bei der Landesregierung um die Erteilung der Konzession

anzusuchen. Dem Ansuchen sind die zum Nachweis der in den §§ 4 und 5 Abs. 1 Z. 1 und 2

angeführten Voraussetzungen dienenden Unterlagen,

im Falle einer Konzession nach § 3 Abs. 1

'lit. a einPlan des vorgesehenen Versorgungsgebietes

mit Darstellung der Gebietsgrenzen (Konzessionsplan)

in dl-eifacher Ausfertigung sowie eine Beschreibung über Umfang und Art der Versorgung

anzuschließen.

(2) Erstreckt sich die nach Abs. 1 beabsichtigte

Tätigkeit über zwei oder m~hrere Länder, so hat

die Landesregierung das Einvernehmen mit den

beteiligten anderen Landesregierungen herzustellen.

(3) Im Verfahren zur Erteilung der Konzession

hat neben dem Konzessionswerber und jenen Elek-' trizitätsversorgungsunternehmen, die eine Konzession zur unmittelbaren Versorgung des in Betracht

kommenden Gebietes besitzen oder jenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die im .betreffenden

Gebiet nach § 3 Abs. 1 lit. a zur Lieferung elektrischer

Energie an ,Elektrizitätsversorgungsunternehmen

berechtigt sind, auch die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft ParteisteIlung. Darüber hinaus kommt auch den übrigen Landesgesellschaften, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen der Landeshauptstädte Graz, Innsbruck,

Klagenfurt, Linz und Salzburg und der Osterreichischen Elektrizi tätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) ParteisteIlung zu, wenn es

sich um die Konzession eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens handelt, an welchem zwei pder

mehrere im Sinne dieses Gesetzes konzessionierte Elektrizitätsversorgungsunternehmen beteiligt sind. Der Osterreichischen Elektrizitätswirtschafts-AktiengeseIischaft kommt neben der Steirischen Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft ParteisteIlung

im Konzessionsverfahren nach § 2 zu, wenn

die gesetzlichen Aufgaben der Verbundgesellschaft

oder einer Sondergesellschaft berührt werden.

?

Stück. 17, Nr. 77

i39

(4) Im Fall eines Ansuchens um eine Konzession

nach § 3 Abs. 1 lit. asind die berührten Gemeinden

Partei.

(5) Die Landesregierung hat vor Erteilung der Konzession die Stellungnahme der Kammer für

Arbeiter und Angestellte für Steiermark, der Kammer

der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark,

der Landeskammer für Land-und Forstwirtschaft

Steiermark, der Kammer für Arbeiter und Angestellte

in der Land-und Forstwirtschaft einzuholen.

§ 7

Konzessionserteilung

•

(1) Die Landesregierung hat über das Ansuchen

um Erteilung der Konzession mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Der Konzessionsplan (§ 6 Abs. 1) ist Bestandteil dieses Bescheides..

(2) Die Konzession kann unter Bedingungen oder

Auflagen erteilt werden, soweit es öffentliche Interessen oder die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes erfordern.

. § 8

Erlöschen der Konzession

(1) Die Konzession ist zurückzunehmen, wenn

(2) Die Konzession kann gänzlich oder teilweise

zurückgenommen werden, wenn

.c) im Falle der gänzlichen oder teilweisenl Einweisung

nach § 18 Abs. 1, und zwar in dem Umfang, in dem der Betrieb untersagt worden

ist.

(3) Der Zurücknahme hat deren nachweisliche Androhung vorauszugehen.

(4) Die Konzession endet auch Q,urch Zurücklegung.

Die Zurücklegung wird mit dem Tage wirksam,

an dem die Landesregierung das Erlöschen

der Konzession bescheidmäßig feststellt.

(5) Bei Erfüllung der im § 5 Abs. 1 Z. 2 angeführten Voraussetzungen endet die Konzession nicht,

wenn

§9

Fortbetriebsrechte

Das Recht zum Betrieb eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens auf Grund der einer anderen

Person erteilten Konzession steht zu:

(1) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft ent~

steht mit dem Tod des Konzessionsinhabers. Der Vertreter der Verlassenschaft hat der Landesregierung

.den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub

anzuzeigen.

(2) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet:

?

UD

Stück 17, Nr. 77

gerichtes' ganz oder teilweise in den rechtlichen

Besitz eines Rechtsnachfolgers von Todes wegen

übergeht.

(3) Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters

entsteht mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Konzessionsinhabers. Der Masseverwalter hat den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub

der Landesregierung anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht

des Masseverwalters endet mit,der Aufhebung

des Konkurses.

(4) Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters

entsteht mit der Bestellung durch das Gericht, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit dem Beginn

des Pachtverhältnisses. Das Gericht hat den Zwangsverwalter oder den Zwangspächter der Lan-,

desregierung bekanntzugeben. Das Fortbetriebsrecht

des Zwangsverwalters endet mit der Einstellung

der Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht

des Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.

(5) Das Fortbetriebsrecht des überlebEmden Ehegatten und der Kinder, Wahlkinder sowie Kinder

der Wahlkinder des Konzessionsinhabers entsteht

mit dem Zeitpunkt, in dem das Fortbetriebsrecht

der Verlassenschaft nach Abs. 2 endet. Der Fortbetrieb

durch den Ehegatten ist von diesem, der Fortbetrieb durch die Kinder, W ahlkinder und Kinder

der Wahlkinder von ihrem gesetzlichen Vertreter,

falls sie aber eigenberechtigt sind, von ihnen

selbst der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub

anzuzeigen. ' ,

(6) Hinterläßt der Konzessionsinhaber sowohl

einen fortbetriebsberechtigten Ehegatten als auch fortbetriebsberechtigte Kinder, Wahlkinder und Kinder von Wahlkindern, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht gemeinsam zu. '

(1) Der fortbetriebsberechtigte Ehegatte und die fortbetriebsberechtigten K'inder, Wahlkinder und Kinder von Wahlkindern können spätestens einen Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechles

auf dieses mit der Wirkung verzichten, daß das Fortbetriebsrecht für ihre Person als nicht entstanden gilt. Diese Verzichtserklärung, die bei der Landesregierung zu erstatten ist, ist nach dem Zeitpunkt

ihres Einlangens oder ihrer Abgabe bei der Behörde

unwiderruflich. Ist der Fortbetriebsberechtigte nicht

eigenberechtigt, so kann für ihn nur sein gesetzlicher

Vertreter mit Zustimmung des Ge'richtes

rechtswirksam verzichten.

Abschnitt III

Allgemeine Rechte und Pflichten

der Elektrizitätsversorgungsunternehmen

, § 11

Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarifpreise

(1) Ele'ktrizitätsversorgungsunternehmen mit einer Konzession nach § 3 Abs. 1 lit. a sind verpfliChtet, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarifpreise

in der "Grazer Zeitung -Amtsblatt für die Steiermark" sowie mindestens in einer in Steiermark

erscheinenden Tageszeitung zu veröffentlichen

und zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen

mit jedermann privatrechtliche Verträge über Anschluß

und ordnungsgemäße Versorgung zu schließen

(Allgemeine Anschluß-und Versorgungspflicht).

(2) Die Allgemeinen Bedingungen nach Abs. 1 bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die

L?ndesregierung hat vor Erteilung der Genehmi~

gung die Stellungnahme der Kammer für Arbeiter

und Angestellte für Steiermark, der Kammer der

gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, der Landeskammer

für Land-und Forstwirtschaft Steiermark,

der Kammer für Arbeiter und Angestellte in

der Land-und Forstwirtschaft einzuholen. Die Genehmigung

der Allgemeinen Bedingungen ist zu

erteilen, wenn durch sie die Erfüllung der dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen obliegenden

Pflichten gewährleistet ist und sie auch auf Belange der Abnehmer entsprechend Bedacht nehmen.

Dies, ist der Fall, wenn in den vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen

vorgelegten Allgemeinen Bedingungen

eine einheitliche und gleichmäßige Versorgung

der Abnehmer des ganzen Landes auch in

wirtschaftlicher Hinsicht erreicht wird.

(3) Die Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen

Tarifpreise sind von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Abnehmern vor Abschluß

privatrechtlicher Verträge nach Abs. 1 auszufolgen

und zu erläutern.

(4) Wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen

einer Gruppe von Abnehmern, die nicht zu

den Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen

Tarifpreisen nach Abs. 1 versorgt werden, auf

Grund ihrer Abnahmeverhältnisse gleiche Preise

und Bedingungen einräumt, darf es im Einzelfall

bei im wesentlichen gleichartigen Abnahmeverhältnissen

den Anschluß und die Versorgung zu diesen Preisen und Bedingungen nicht aus unsachlichen

Gründen ablehnen.

§12

Ausnahmen von der Ansdtluß.

UJid Versorgungspflidtt

(1) Die Allgemeine Anschluß-und Versorgungs-,

pflicht besteht nicht:

o

achtung der Interessen der Abnehmer im jeweiligen

Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist,

wobei besonders auf die Reserve-und Zusatzversorgung

Rücksicht zu nehmen ist. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ist

insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob es

sich um eine im öffentlichen Interesse gelegene

Versorgung handelt;

?

Stück 17, Nr. 77

(2) Reserveversorgung im Sinne des Abs. 1 lit. a

liegt vor, wenn ein laufend durch Eigenanlagen

gedeckter Energiebedarf vorübergehend durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen gedeckt wird.

(3) Zusatzversorgung im Sinne des Abs. 1 lit. a

liegt vor, wenn der Energiebedarf eines Abnehmers

regelmäßig zu ejnem Teil durch Eigenanlagen und

zum anderen Teil durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen

gedeckt wird. Wenn der Energiebedarf

eines Abnehmers regelmäßig durch mehrere Elektrizitätsversorgungsunternehmen

gedeckt wird, gilt

dies nicht als Zusatzversorgung.

§ 13

Unterbrechung der Versorgung

Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen ihre

Erzeugungs-und Verteilanlagen ordnungsgemäß

erhalten und dürfen die Versorgung nicht willkürlich,

sondern nur im Falle unerläßlicher technischer

MaßnahIi:J.en im Verteilnetz oder bei Verletzung der Allgemeinen Bedingungen (§ 11 Abs. 1) durch den Stromabnehmer unterbrechen bzw; einstellen. Versorgungsstörungen sind raschestens zu beheben.

§ 14

Baukostenzuschüsse

Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind

berechtigt, bei Neuanschlüssen und bei Erhöhung

des Versorgungsumfanges den Abnehmern Baukostenzuschüsse

nach Maßgabe der preisrechtlichen

Vorschriften in Rechnung zu stellen.

§ 15

Rechtsstreitigkeiten

Die Landesregierung hat.auf Antrag im Einzelfall

zu

entscheiden, ob die Allgemeine Anschluß-und

Versorgungspflicht besteht. Uber Rechtsstreitigkei

ten aus den übrigen Bestimmungen der §§ 11 bis

. 13 entscheiden die ordentlichen Gerichte.

§ 16

Abnahme

(1) Sofe.rne das für die Versorgung des betreffenden Gebietes im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a und

das für den Verbundbetrieb in der Steiermark zuständige

Elektrizitätsversorgungsunternehmen es

ablehnen, die von einem Kleinwasserkraftwerk im Sinne des § 1 Abs. 2 oder einer Eigenanlage im Sinne des § 1 Abs. 3 und 4 über den Bedarf des Inhabers der Eig~nanlage hinaus zwangsläufig anfallende

elektrische Energie abzunehmen, können

sie über Antrag des Inhabers des Kleinwasserkraftwerkes

oder der Eigenanlage von der Landesregierung

verhalten werden, elektrische Energie aus die-·

sem Kleinwasserkraftwerk oder dieser Eigenanlage

zu Bedingungen, die unter Berücksichtigung der Wertigkeit der abgegebenen elektrischen Energie

wirtschaftlich zumutbar sind, abzunehmen, soweit

nicht triftige energiewirtschaftliche Gründe oder

vertragliche Verpflichtungen dem entgegenstehen.

(2) Auf Eigenanlagen und Kleinwasserkraftwerken,

die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

er.richtet oder erweitert werden, sind die Bestimmungen

des Abs. 1 nur anzuwenden, wenn die Bedingungen des § 21 Abs. 3 erfüllt worden sind.

§ 17

Betriebsleiter

(1) Der Inhaber einer Konzession zum Betrieb

eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens ist verpflichtet, einen Betriebsleiter zu bestellen, der für

die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Anlagen

zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer

Energie zu sorgen hat und der Landesregierung

gegenüber hiefür verantwortlich ist. Die Verpflichtung

entfällt bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen

mit einer geringeren Leistung als 250 kW,

wenn keine unmittelbare Versorgung im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a damit verbunden ist.

(2) Der verantwortliche Betriebsleiter muß fachlich befähigt sein, den Betrieb der Anlagen zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie zu

leiten und zu'überwachen. .

(3) Der Nachweis der fachlichen Befähigung wird

erbracht;

(4) Die Bestellung des Betriebsleiters bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Diese ist zu

erteilen, wenn weder hinsichtlich der Zuverlässigkeit noch der fachlichen Befähigung Bedenken be,

stehen. Wenn .sich solche in der Folgezeit ergeben, ist sie zu widerrufen.

(5) Von den im Abs. 3 genannten Erfordernissen

kann die Landesregierung über Antrag des Konzessionsinhabers Nachsicht erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des zu

bestellenden Betriebsleiters oder auf Grund einer

informativen Befragung angenommen werden kann,

daß er die für die Betriebsleitung erforderlichen

Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt und

(6) Die informative Befragung ist von der Lan-.

desregierung im Beisein eines Amtssachverständi

?

Stück 11. Nr. 11

gen für Elektrotechnik und eines Vertreters der

Elektrizitätsversorgungsunternehmen durchzufüh

ren.

§ 18

Erfüllung der Versorgungsaufgaben

(1) Zeigt sich ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen außerstande, die ihm gesetzlich auferlegten

Pflichten, insbesondere seine Versorgungsaufgaben,

zu erfüllen, so ist ihm von der Landesregierung

aufzutragen, die hindernden Umstände

innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Ungeachtet

dessen kann die Landesregierung, soweit

dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben

oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr

schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig

ist, ein anderes Elektrizitätsversorgungsunternehmen

zur vorü,bergehenden Abgabe elektrischer

Energie gegen entsprechende Schadloshaltung

heranziehen. Sind die hindernden Umstände derart,

daß eine Wiederaufnahme der ordnungsgemäßen

Versorgung mit elektrischer Energie durch das zuständige

Elektrizitätsversorgungsunternehmen in absehbarer

Zeit nidlt zu erwarten ist, so kann die Landesregierung diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen

den Betrieb ganz oder teilweise untersagen

und -unter Bedadltnahme auf die Bestimmungen

des § 4 -ein anderes Elektrizitätsversorgungsunternehmen

zur dauernden Ubernahme

der Versorgung verpflichten (Einweisung). Die ursprünglidle

Konzession gilt im Umfang der Einweisung

als erweitert.

(2) Die Landesregierung hat dem nadl Abs. 1 '

verpflidlteten Unternehmen auf dessen Antrag gegen

angemessene Entschädigung den Gebraudl von Elektrizitätserzeugungs-und -verteilungsanlagen

des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen

wird, insoweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung der VerSorgungsaufgaben notwendig ist.

(3) Die Landesregierung kann auf Antrag des

verpflidlteten Unternehmens zu dessen Gunsten

verbüdlerte Liegenschaften oder verbücherte Rechte

sowie die in Gebrauch genommenen Elektrizitätserzeugungs- und -verteilungsanlagen gegen angemessene

Entschädigung enteignen, sofern ein Einvernehmen

zwischen den betroffenen Unternehmungen

innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft

des Besdleides nach Abs. I, dritter Satz, nicht erzielt

werden konnte. .

(4) Auf das Enteignungsverfahren und die behördlidle Ermittlung der Entschädigung sind die .

Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes

1954, BGBL Nr. 11, sinngemäß mit nadlstehenden

Abweichungen anzuwenden:

(5) Im Verfahren nadl Abs. 1 kommt der Steirischen

Wasserkraft-und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft

Parteistellung zu.

§ 19

Auskunftspflicbt

Die Landesregierung kann von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und von Personen, die

eine Eigenanlage betreiben, jede Auskunft über

deren tedlnisdle und wirtschaftliche Verhältnisse

verlangen, soweit es der Zweck. dieses Gesetzes

erfordert. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen

und die Personen, die eine Eigenanlage betreiben,

sind verpflichtet, derartige Anfragen innerhalb der

von der Landesregierung festgesetzten Frist schriftlich

. zu beantworten oder die entgegenstehenden

Gründe bekanntzugeben. Den von der 'Behörde

beauftragten und betrauten Personen ist jederzeit

ungehindert zu allen zugänglichen Teilen der Elektrizitätserzeugungs- und -verteilungsanlagen Zutritt

zu gewähren und es sind ihnen alle einschlägigen

Auskünfte zu erteilen.

?

Stück 17, Nr. 77

Abschnitt IV

Elektrizitätswirtschaftliches Bewilligungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie '

§ 20

Begriffsbestimmung

Unter Anlagen zur Erzeugung von Starkstrom im Sinne dieses Abschnittes werden alle Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Leistung

von mehr als 100 Watt bei einer Spannung

von mehr als 42 Volt verstanden, die 'von Elektrizitätsversorgungsunternehmen

im Sinne des § 1 Abs. 1

betrieben werden oder die Eigenanlagen im Sinne

des § 1 Abs. 3 und 4 darstellen (Stromerzeugungsanlagen).

§ 21

.Bewilligungs-und Anzeigepflicht

(1) UnbesChadet der nach anderen Vorschriften

erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen

bedarf die Errichtung oder Erweiterung einer, Stromerzeugungsanlage im Sinne des § 20 einer elektrizitätswirtsChaftliChen Bewilligung.

(2) Die Errichtung oder Erweiterung einer Eigenanlage im Sinne des § 1 .Albs. 3 und 4 bedarf keiner

Bewilligung im Sinne des Abs. 1. Solche Vorhaben

sind der Landesregierung vor Inangriffnahme des Projektes schriftlich anzuzeigen.

(3) Wer beabsichtigt, ein Kleinwasserkraftwerk

im Sinne des § 1 Abs. 2 oder eine Eigenanlage im Sinne des § 1 Abs. 3 und 4 zu errichten oder zu erweitern, ist verpflichtet, vor Inangriffnahme des Projektes mit dem für die Versorgung des betreffenden

Gebietes' im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a

und dem für den Verbundbetrieb in der Steiermark

zuständigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen

über die Möglichkeiten einer seinen betriebswirtsChaftliChen

Interessen Rechnung tragenden Versorgung

zu verhandeln. In diesen Verhandlungen ist

auf die Kosten einer Reserveversorgung entspreChend

Bedacht zu nehmen. Diesem Erfordernis ist

dann ReChnung getragen, wenn die Verhandlungen

ergeben haben, daß eine Versorgung desjenigen,

der ein Kleinwasserkraftwerk oder eine Eigenanlage

zu erriChten beabsiChtigt, durch das in die Verhandlungen

einbezogene Elektrizitätsversorgungsunternehmen

diesem zu Bedingungen, die den ;betriebswirtschaftliChen oder siCherheitsteChnisChen Erfordernissen

dieses Unternehmens Rechnung tragen, wirtschaftlich nicht zumutbar ist. In diesem Fall hat das

in die Verhandlungen einbezogene Elektrizitätsversorgungsunternehmen

die Landesregierung vom Ergebnis

der Verhandlungen schriftlich zu verständigen.

(4) Die Eigentümer eines Kleinwasserkraftwerkes

im Sinne des § 1 Abs. 2 oder ,einer Eigenanlage

im Sinne des § 1 Abs. 3 und 4 haben die Bestandgabe

oder die Stillegung derselben der Landesregierung

und dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen,

welChes das Gebiet versorgt, in dem sich die

von dem Kleinwas:;erkraftwerk oder der Eigenanlage

belieferten StromverbrauchseinriChtungen

befinden,unverzügliCh sChriftliCh mitzuteilen.

§ 22

Vereinfachtes Verfahren

(1) Die geplante Errichtung oder Erweiterung

von Stromerzeugungsanlagen bis zu einer Leistung

von 250 kW sowie von Notstromaggregaten und

fahrbaren Anlagen sind der Landesregierung unter

Beischluß der erforderlichen Unterlagen (§ 23) anzuzeigen.

Wird die geplante Errichtung oder Erweite.

rung der Stromerzeugungsanlagen nicht binnen

acht Wochen ab dem Einlangen der Anzeige untersagt,

so gelten die angezeigten Anlagen als bewilligt.

Die Untersagung hat zu erfolgen, wenn ohne

Durchführung eines ordentlichen Verfahrens nicht

mit Sicherheit feststellbar ist, daß die zu einer Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen gegeben

sind. Im Falle der Untersagung kann der Anzeiger

die Einleitung eines ordentlichen Verfahrens

naCh § 21 Abs. 1 begehren.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für

Eigenanlagen.

§ 23

Ansuchen

(1) Dem Ansuchen um Erteilung der elektrizitätswirtsChaftliChen Bewilligung sind in dreifacher Ausfertigung

beizufügen:

(2) Berührt im Sinne des Abs. 1 lit. c und d

sind alle Anlagen, Grundstücke und dinglichen

Rechte, die durch die Errichtung oder Erweiterung

der geplanten Stromerzeugungsanlage dauernd in Anspruch genommen werden.

(3) Die Landesregierung kann von der Beibringung

einzelner der im Ab~. 1 genannten Unterlagen

absehen, wenn die Beurteilung auch ohne diese

möglich ist.

(4) Wenn die eingebrachten Unterlagen eine Beurteilung der technischen Ausführung des Projektes

?

Stück 17, Nr. 77

wegen dessen Eigenart nicht zulassen, hat die Lan~

desregierung dem Bewilligungswerber die Beibringung

der dafür zusätzlich erforderlichen Unterlagen

aufzutragen.

§ 24

Bewilligung

(1) Für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen . Bewilligung sind die §§ 4 und 5 sinngemäß

anzuwenden.

(2) Vor der Erteilung der Bewilligung sind jedenfalls zu hören:

(3) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben

und ist der technische Bauentwurf zur Ausführung

geeignet, so hat die Landesregierung die Bewilligung unter Vorschreibung der erforderlichen

Bedingungen, Auflagen und Befristungen zu erteilen. Vor Erteilung der Bewilligung ist auf eine Abstimmung mit bereits .bewilligten Energieversorgungseinrichtungen

sowie mit den Erfordernissen

der Landeskultur,' des Forstwesens,. der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung,

des Natur-und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft,

des Wasserrechtes, des Bergbaues, des öffentlichen

Verkehrs, des Fremdenverkehrs, der sonstigen

öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung,

der Sicherheit des Luftraumes und des Arbeitnehmerschutzes

hinzuwirken. Die zur Wahrnehmung

dieser Interessen berufenen Behörden bzw. Dienststellen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften

sind, soweit sie betroffen werden, im "Ermittlungsverfahren

zu hören.

§ 25

Enteignung

(1) Zur Sicherung des aus zwingenden technischen

oder wirtschaftlichen Gründen gebotenen dauernden

Bestandes einer Anlage zur Erzeugung von

elektrischer Energie an einem bestimmten Ort ist

die Enteignung zulässig. Das Enteignungsrecht umfaßt:

(2) Für die Durchführung der Enteignung und die

behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des § 18 Abs. 4 sinngemäß anzuwen.

den. Bei

Enteignungen in Bergbaugebieten (§ 116 Abs. 1 des Berggesetzes 1915, BGBL Nr. 259) ist die

zuständige Berghauptmannschaft zu hören. .

(3) Ein Enteignungsantrag kann jedoch nur gestellt

werden, wenn privatrechtliche Vereinbarungen

über die nach Abs. 1 zulässigen Eingriffe

oder über die vom Unternehmen zu leistenden Entschädigungen

innerhalb von sechs Monaten vor

AntragsteIlung nicht erzielt werden konnten.

(4) Wenn aus besonderen volkswirtschaftlichen

, Gründen die eheste Errichtung einer Stromerzeugungsanlage erforderlich ist, kann die Be~örde zuerst

über die Notwendigkeit, den Gegenstand und

den Umfang von Zwangsrechten abgesondert entscheiden

und sich die Festsetzung der an die betroffenen

Dritten zu leistenden Entschädigungen für

ein gesondertes Verfahren (Entschädigungsverfahren)

vorbehalten. Dieses Verfahren ist spätestens

innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Bewilligung durchzuführen.

(5) Der Enteignungsgegner kann im Zuge eines Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch

Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte nach Abs. 1 in Anspruch zu nehmenden unverbauten

Grundstücke oder Teile von solchen gegen

Entschädigung verlangen, wenn diese durch eine

solche Belastung die zweckmäßige Benützbarkeit

verlieren würden. Würde durch die Enteignung

eines Teiles eines Grundstückes dieses für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren,

ist auf dessen Verhingen das ganze Grundstück

abzulösen.

§ 26

Vorarbeiten

(1) Die Landesregierung hat auf Ansuchen eine

vorübergehende Inanspruchnahme fremder liegenschaften zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung oder Erweiterung einer Stromerzeugungsanlage zu bewilligen. In Bergbaugebieten

(§ 116 Abs. 1 des Berggesetzes 1915, BGBL Nr. 2,59)

ist die zuständige Berghauptmannschaft zu hören.

Auf etwaige Belange der Landesverteidigung ,ist

Rücksicht zu nehmen. Die Bewilligung ist höchsten.s auf die Dauer eines Jahres zu erteilen. Diese Frist ist nur dann 'zu verlängern, wenn wichtige technische oder energiewirtschaftliche Gründe eine Verlängerung der Vorbereitung des Bauentwurfes bedingen

und um diese Verlängerung vor Ablauf der Frist angesucht wurde.

(2) In der Bewilligung nach Abs. 1 ist dem Antragsteller das Recht einzuräumen, fremde liegenschaften

zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung

der geplanten Stromerzeugungsanlage

erforderlichen Grunduntersuchungen und sonstigen

zur Trassierung notwendigen technischen Arbeiten

vorzunehmen. Bei der Durchführung der Vorarbeiten

hat·der Berechtigte mit möglichster Schonung bestehender

Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu

nehmen, daß der bisherige Gebrauch der betroffenen

Liegenschaft nach Möglichkeit erhalten bleibt.

(3) Die Bewilligung ist von der Landesregierung

in den Gemeinden, in deren Bereich die bewilligten

Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, durch Anschlag

auf die Dauer von, vier Wochen kundzumachen.

Mit den bewilligten Vorarbeiten darf erst

nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen werden.

?

ZuAnlageNr.78

Landschaftsschutzgebiet Nr. 27

Grenze des Landschaftsschutzgebietes:

111 111 111

OK.l : 50.000, 133 Leoben

Aufgenommen: 1964

Kartenrevision: 1916

Einzelne Nachträge:

OK. 1 : 50.000, 134 Passail

Aufgenommen: 1963/1964

Kartenrevision: 1916

Einzelne Nachträge:

Vervielfältigt mit Genehmigung des Bundesamtes für Eich-und Vermessungswesen (Landesaufnahme) in Wien, Zl. L 63396

?

~_. '

.•.

Zu Anlage Nr. 80

Landschaftsschutzgebiet Nr. 29

Grenze des Landschaftss;hutzgebietes:

111 111 111

OK. 1 : 50.000, 163 Voitsberg

Aufgenommen: 1963

Kartenrevision: 1976

Einzelne Nachträge: 1977

OK. 1 : 50.000, 164 Graz

Aufgenommen: 1926--1929

Kartenrevision: 1969

Einzelne Nachträge: 1974

OK. 1 : 50.000, 190 Leibnitz

Aufgenommen: 1930-1949

Vollständige Kartenrevision: 1965

Einzelne Nachträge: 1972'

Vervielfältigt mit Genehmigung des Bundesamtes für Eich-und Vermessungswesen (Landesaufnahme) in Wien, Zl. L 63396

?

Stück 17, Nr. 77

14~

(4) Die vom Berechtigten mit der Durchführung

der Vorarbeiten beauftragten Personen haben sich

den Liegenschaftseigentümern und Nutzungsberechtigten

gegenüber mit einer Ausfertigung der Bewilligung

zur Vornahme von Vorarbeiten sowie

durCh einen Auftrag des ' Berechtigten auszuweisen.

(5) Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berech.

tigte hat den Eigentümern der betroffenen Liegen-'

schaften sowie den an diesen Liegenschaften dinglich Berechtigten und allfälligen Bergbauberechtigten

für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen

Beschränkungen ihrer' zum Zeitpunkt der Bewilligung. ausgeübten Rechte eine angemessene

Entschädigung zu leisten. Für das Entschädigungsverfahren

gilt § 18 Abs. 4 lit. abis e sinngemäß.

§ 21

Betriebsaufnabme und Au6erbetriebnabme

(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Fertigstellung

der Stromerzeugungsanlage oder ihrer wesentlichen

Teile der Landesregierung apzuzeigen.

(2) Der Bewilligungsinhaber hat die dauernde

Außerbetriebnahme einer bewilligten Stromerzeugungsanlage der Landesregierung unverzüglich

schriftlich anzuzeigen.

§ 28

Erlöschen der Bewilligung

(1) Die eleldrizitätswirtsmaftlime Bew_illigung erlischt, wenn

(2) Die Fristen nach Abs. 1 können von der, Landesregierung verlängert werden, wenn die Planungsoder

Bauarbeiten oder energiewirtschaftliche Gründe

dies erfordern und darum vor Fristablauf angesucht

wird. Die Frist nach Abs. 1 lit. c kann um

sechs Monate verlängert werden, wenn betriebstechnische

Gründe dies erfordern.

(3) Die Landesregierung hat das Erlöschen der Bewilligung mit , Bescheid festzustellen. Mit dem Erlöschen der Bewilligung erlöschen alle nach § 25

eingeräumten Dienstbarkeiten, soweit sie durch das Erlöschen der Bewilligung entbehrlich geworden

sind. Ist jedoch eine solche Dienstbarkeit im Grundbuch

eingetragen, so kann sowohl der Eigentümer

des belasteten Gutes als auch der bisherige Bewilligungsinhaber

bei der Landesregierung verlangen,

daß die Einverleibung der Löschung im Grundbum

beantragt wird.

(4) Hat zufolge eines Enteignungsbescheides oder

einer anläßlich des elektrizitätswirtschaftlimen Be-' willigungsverfahrEms getroffenen Vereinbarung die Ubertragung des Eigentums an einem Grundstück

für Zwecke der Errichtung oder Erweiterung einer Stromerzeugungsanlage stattgefunden,. so hat die Landesregierung binnen eines Jahres ab Remtskraft

des Feststellungsbescheides über den nach Abs. 3 gestellten Antrag des früheren Eigentümers

oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten

die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung

unter Berücksichtigung einer allfälligen Wert~

veränderung auszusprechen. Für die Feststellung

dieser Entschädigung ist § 18 Abs. 4 lit. c sinngemäß

anzuwenden.

§ 29

Wechsel in der Person des Inhabers

Durm den Wemsel in der Person des Inhab'ers

einer Stromerzeugungsanlage wird die Wirksamkeit

der nach diesem Absmnitt erteilten Bewilligung

nicht berührt.

Absmnitt V

Straf-und sonstige Bestimmungen

§ 30

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

I

?

Stück 17, Nr. 77

146

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a

bis f sind mit Geldstrafen bis ,zu S 100.000,-, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. g bis k mit

Geldstrafen bis zu S 30.000,-zu bestrafen.

(3) Wurde eine Stromerzeugungsanlage, deren

Errichtung oder Erweiterung bewilligungspflichtig

ist, ohne Bewilligung errichtet oder erweitert, so

beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des

gesetzwidrigen Zustandes.

§ 31

Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Unabhängig von der Bestrafung ist derjenige, der

die Bestimmungen dieses Gesetzes übertreten hat,

von der Landesregierung zu verhalten, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist wiederherzustellen.

§ 32

Beurkundung von Ubereinkommen

Die im Zuge der Bewilligungsverfahren getroffenen

Ubereinkommen sind im Bescheid zu beurkunden.

Diese Urkunden sind verbücherungsfähig.

§ 33,

Eigener WirkungsbereidJ. der Gemeinde ·

Die Ausübung des' Rechtes zur Abgabe einer Äußerung nach § 6. Abs. 4 und § 24 Abs. 2 lit. b

obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

Abschnitt VI

Ubergangs-und SdJ.lußbestimmungen

§ 34

Ubergangsbestimmungen

(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die im Zeitpunkt 'des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben we.rden, gelten als konzessioniert.

Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen einzelnen Elektrizitätsversorgungsunternehmen über den be-•

stehenden Versorgungsumfang entscheidet die Landesregierung von Amts wegen oder auf Antrag eines

der beteiligten Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Bescheid.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Allgemeinen Bedingungen

(§ 11 Abs. 1) gelten als genehmigt. Eine bereits

erteilte Genehmigung von Allgemeinen Bedingun:'

gen bleibt bis zur Entscheidung der Landesregierung über den Antrag auf neuerliche Genehmigung wirksam.

(3) Stromerzeugungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens.dieses Gesetzes rechtmäßig in Betrieb stehen, gelten im Umfang ihres Bestandes als bewilligt; für in Bau befindliche Anlagen gilt diese Bestimmung sinngemäß.

(4) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Versorgungsumfang von

Eigenanlagen wird durch § 1 nicht berührt.

'(5) § 12 Abs. 1 lit. d und e findet auf Anlagen,

die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestanden haben, keine Anwendung.

(6) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind ver-.

pflichtet, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten

dieses Gesetzes um die Genehmigung zur Be'stellung

des Betriebsleiters (§ 17) bei der Landesregierung

anzusuchen, soweit nicht nach den Bestimmungen

des Elektrotechnikgesetzes 1965, BGBL

Nr. 57, die Bestellung eines Betriebsleiters durch

den Landeshauptmann bereits zur Kenntnis genommen

wurde.

(7) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist

ungeachtet der Bestimmungen des Abs. 6 jedoch

verpflichtet, die Betriebsleiter der Landesregierung namhaft zu machen,

(8) Alle anhängigen Bewilligungsverfahren sind

nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.

§ 35

SdJ.lußbestimmungen

(1) Dieses ·Gesetz tritt mit dem seiner Verlaut-·

barung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten

für den Bereich des Landes Steiermark alle als Landesgesetz anzusehenden gesetzlichen Bestimmungen,

die in diesem Gesetz behandelnde Angelegenheiten

des Elektrizitätswesens (Art. 12 Abs. 1 Z. 5 B-VG) regeln, soweit sie noch in Geltung stehen,

außer Kraft, insbesondere

26. Jänner 1939, GBL f. d. L. O. Nr. 156,

17. Jänner 1940, GBL f. d. L. O. Nr. 18,

..

betreffend die Mitteilungspflicht der Energieversorgungsunternehmen in den Reichsgauen der Ostmark vom 17. Juni 1940, Reichsanzeiger

Nr. '143,

?

147

Stück 17, Nr. 77, 78, 79 und 80

Krainer

Landeshauptmann

Gross

Erster Landeshauptmannstellvertreter