# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten des nördlichen und östlichen Hügellandes von Graz zum Landschaftsschutzgebiet

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von

Gebieten d,es nördlichen und östlichen Hügellandes

von Graz zum Landschaftsschutzgebiet

Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:

§ 1

(1) Im Bereich des nördlichen und östlichen Hügellandes von Graz wird ein in den Gemeinden

Weinitzen, Gratkorn, Stattegg, Kainbach und Hart

bei St. Peter, Politischer 'Bezirk Gniz-Umgebung,

und in der Stadtgemeinde Graz gelegenes Gebiet

zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen

Schönheit und Eigenart, seiner seltenen

Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1916 erklärt. Dieses Gebiet wird

als "Landschaftsschutzgebiet Nr. 30 (Nördliches und östliches Hügelland von Graz)" bezeichnet.

(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dar-.I gestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung

bildet.

§2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes

1916, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung

stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBl. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und

des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verordnungen LGBl. Nr. 51/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1910, 14/1914, 141/1914 und 30/1915 hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 30 außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer