# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Juli 1981 mit der die Durchführungsverordnung zum Landeswohnbauförderungsgesetz 1974 geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 20. Juli 1981 mit der die Durchführungsverordnung

zum Landeswohnbauförderungsgesetz

1974 geändert wird

Auf Gru~d des § 11 des Landeswohnbauförderungsgesetzes 1914, LGBl. Nr. 66, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 20/1911 und 34/1980, wird verordnet:

Artikel I .

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 1980, LGBl. Nr. 40, mit der in Durchführung des Landeswohnbauförderungsgesetzes

1914 nähere Bestimmungen über die Voraus-'

setzungen für die Gewährung der Förderung und das Ausmaß der Förderungsmittel erlassen werden (Durchführungsverordnung zum Landeswohnbauförderungsgesetz 1914), in der Fassung der Verordnung

LGBl. Nr. 49/1981, wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Die Förderung ist für .eine Darlehenshöhe von mindestens 10.000 Schilling und höchstens 100.000 Schilling zu gewähren."

Artikel 11

Die Verordnung tritt mit 1. September 1981 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer