# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten der Laßnitzau zum Landschaftsschutzgebiet

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von

Gebieten der Laßnitzau zum Landschaftsschutzgebiet

Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:

§ 1

(1) Im Bereich der Laßnitzau wird ein in den Gemeinden Lang, Hengsberg und St. Nikolai im Sausal,

Pelitischer Bezirk Le'ibnitz, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen

Schönheit und Eigenc;trt, seiner seltenen

Charakteristik und seines Erholungswertes zum Lan,dschaftssch.utzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzge·setz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als "Landschaftsschutzgebiet Nr. 33 ,(Laßnitzau) " bezeichnet. .! (2) Das geschütze Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung

bildet.

§ 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die

gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes

1976, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung stehe~de

Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBl. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verordnungen LGBl. Nr. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975 hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 33 außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer