# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten des Leibnitzer Feldes zum Landschaftsschutzgebiet

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von

Gebieten des Leibnitzer Feldes 'zum Landschaftsschutzgebiet

Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:

§ 1

(1) Im Bereich des Leibnitzer Feldes wird ein in

den Gemeinden Gralla, Wagna, Ober-Vogau,

Gabersdorf, Ragnitz und Lebring-St. Magarethen, Politischer Bezirk Leibnitz, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen

Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen . Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird

als "Landschaftsschutzgebiet Nr. 34 (Murauen im Leibnitzer Feld)" bezeichn,et.

(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dar-./ gestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.

'§ 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGB!. Nr. 65, noch in Geltung stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGB!. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verordnungen LGB!. Nr. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975 hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 34 außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer