# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten im Bereich der Riegersburg zum Landschaftsschutzgebiet

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 29 .. Juni 1981 über die Erklärung von

Gebieten im Bereich der Riegersburg zum Landschaftsschutzgebiet

Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:

§ 1

(1) Im Bereich der Riegersburg wird ein in den Gemeinden Riegersburg und Hatzendorf, Politischer

Bezirk Feldbach, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit

und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und

seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet

nach dem Steiermärkischen Naturs~utzgesetz 1976

erklärt. Dieses Gebiet wird als "Landschaftsschutzgebiet

Nr. 38 (Ri~gersburg)" bezeichnet.

(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dar-.!

gestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung

bildet.

§ 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die

gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes

1976, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung

stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBl. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und

des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verordnungen LGBl. Nr. 57/1958,

125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und

30/1975 hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 38 außer , Kraft.

Fürdie Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer