# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten im Bereich der Herberstein Klamm und der Freienberger Klamm zum Landschaftsschutzgebiet

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von

Gebieten im Bereich der Herberstein Klamm

und der Freienberger Klamm zum Landschafts

schutzgebiet

Auf Grund des § 6 des Stei~rmärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:

§ 1

(1) Im Bereich der Herberstein Klamm ·und der Freienberger Klamm wird ein in den Gemeinden

St. Johann ,bei Herberstein, Siegersdorf bei Herberstein, Stubenberg und Tiefenbach bei Kaindorf, Politischer Bezirk Hartberg, und in den Gemeinden

Puch bei Weiz und Floing, Politischer Bezirk Weiz, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als "Landschaftsschutzgebiet Nr. 40 (Herberstein Klamm -Freienberger Klamm)" bezeichnet.

'(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung

bildet.

.!

§2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die

gemäß § 36' Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes

1976, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung

stehende· Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBl. NT. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und

des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verordnungen LGBl. Nr. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 9611970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975 hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 40 außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer