# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten im Bereich der Peggauer Wand und der Lurgrotte zum Landschaftschutzgebiet

Verordnung der Steiermärkischen Landesregie.

rung vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von

Gebieten im Bereich der Peggauer Wand und

der Lurgrotte zum Landschaftschutzgebiet

Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:

§ 1

. (1) Im BereiCh der Peggauer Wand und der Lurgrotte wird ein in den Gemeinden Peggau und SemriaCh, PolitisCher Bezirk Graz-Umgebung, ge

legenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner

besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen. Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach

dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt.

Dieses Gebiet wird als "Landschaftsschutzgebiet

Nr. 42 (Peggauer Wand -Lurgrotte)" bezeichnet.

(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dar-.I gesteIlt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet. '

§ 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die

gemäß § 36 Abs. 3 des' 'SteiermärkisChen ,Naturschutzgesetzes

1976, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung

stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBl. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und

des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verordnungen LGBl. Nr. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975 hinsichtliCh des 'Anhanges 1. Ziffer 42 außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer