# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten des Mittleren Ennstales zum Landschaftsschutzgebiet

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von

Gebieten

des Mittleren Ennstales zum Landschaftsschutzgebiet

Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGB!. NT. 65, wird verordnet:

§ 1

(1) Im Bereich des Mittleren Ennstales wird ein

in den Gemeinden Irdning, Pürgg-Trautenfels, Stai, nach,

Aigen im Ennstal, Wörschach" Liezen, Weißenbach

bei Liezen, Lassing, Selzthal, Ardning und Admont, politischer Bezirk Liezen, gelegenes Gebiet , zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als "Landschaftsschutzgebiet NT. 44 (Mittleres Ennstal)" bezeichnet.

(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dar-.!

gestellt, ,die einen B.estandteil dieser Verordnung bildet.

§ 2

Mit · dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Natur

schutzgesetzes 1976, LGBl. NT. 65, noch in Geltung

stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGB!.

NT. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und

des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung

1956) i. d. F. der Verordnungen LGBl. NT. 57/1958,

125/1961, 185/ 1969, 96/ 1970, 14/ 1974, 147/1974 und

30/1975 hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 44 außer , Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer