# Gesetz vom 28. April 1981, mit dem das Gesetz, betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark, geändert wird

Gesetz vom 28. April 1981, mit dem das Gesetz,

betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds

für das Land Steiermark, geändert

wird

Der Steiermärkisme Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz vom 6. Juli 1949, LGBL Nr. 39, in

der Fassung der Gesetze LGBL Nr. 12/1912, 26/1915

und 14/1978, betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds

für das Land Steiermark, wird

geändert wie folgt:

§ '10 hat zu lauten:

„(1) Die gemäß § 1 Z. 1 gewährtlen Darlehen

können vorzeitig begünstigt rückgezahIt werden;

hiebei sind die Bestimmungen der §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7

Abs. 4, 8 Abs. 1 und 3, 9 und 12 Abs. 1 und 2

des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes, BGBL

Nr. 336/1971, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBL Nr. 448/1914, 393/1911 und 481/1980, sinngemäß

anzuwenden.

(2) Begehren auf Gewährung einer Begünstigung

können beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bis spätestens 30. September 1982 eingebracht

werden.

(3) Die auf Grund der Begünstigung des Abs. 1

rückfließenden Beträge sind ausschließlich für Förderungsmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landeswohnbauförderungsgesetzes 1914, LGBl. Nr. 66/1914,' in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 20/1911 und LGBL Nr. 34/1980, zu verwenden."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 1980 in Kraft.

Krainer Koiner

Landeshauptmann Landesrat