# Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 3. September 1981 über die Festsetzung des Maximaltarifes für das Taxigewerbe im Gebiet der Landeshauptstadt Graz

Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 3. September 1981 über die Festsetzung

des Maximaltarifes für das Taxigewerbe

im Gebiet der Landeshauptstadt Graz

Auf Grund des § 376 Z. 36 lit. d sublit. aa Abs. 1

und 2 der Gewerbeordnung 1913, BGBL Nr. 50/

1974, in der letzten Fassung des Gesetzes BGBL

Nr. 233/1918, wird auf Antrag der Landeshauptstadt

Graz nach Anhörung der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft für Steiermark und der Kam

?

Stück 21, Nr. 98

mer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark

der Maximaltarif für das Taxigewerbe im Gebiet

der Landeshauptstadt Graz wie folgt festgesetzt:

§ 1

GeltungsbeJ;eich; Tarifgebiet

(1) Der im folgenden festgesetzte Maximaltarif

für das Taxigewerbe gilt für das im Abs. 2 bezeichnete Gebiet (Tarifgebiet) der Landeshauptstadt

Graz.

(2) Als Tarifgebiet ist das Ortsgebiet im Sinne

des § 2 Abs. 1 Z. 15 der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr. 159, in der letzten Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 616/1977, anzusehen. Im Zweifelsfall ist die Gemeindegrenze der Landeshauptstadt Graz als Grenze des Tarifgebietes heranzuziehen.

§2

Grund-und Streckentarif

(1) Streckentarif mit Fahrpreisanzeiger:

Der Streckentarif ist grundsätzlich bei Berechnung

des Fahrpreises für Fahrten im Tarifgebiet

anzuwenden.

Für Tag-und Nachtfahrten ohne Rücksicht auf

die Personenzahl

Grundtaxe . . . . . . . . . . . . . . . . 16 S

Sprung je 125 m . . . . . . . . . . . .. 1 S

(2) Bei Fahrten, die über Standplatztelefone oder

Funk bestellt werden, darf der Fahrpreisanzeiger

frühestens an dem dem Einsteigeort nächstgelegenen

Taxistandplatz eingeschaltet werden.

(3) Verhalten bei Untauglichwerden und Störungen

des Fahrpreisanzeigers:

Tritt während der Fahrt mit besetztem Wagen

eine Störung im Gangwerk des 'Fahrpreisanzeigers

ein, so muß dies der Lenker dem Fahrgast sofort

bekanntgeben. Auf Verlangen hat er die Fahrt

sofort zu beenden, auch wenn sich der Wagen

sonst im betriebsfähigen Zustand befindet. Wünscht

der Fahrgast die 'Fortsetzung der vereinbarten

Fahrt, so hat der Lenker diesem Wunsch nachzukommen,

sofern sich der Wagen sonst im diensttauglichen

Zustand befindet. In diesem Falle hat

aber der Lenker Anspruch auf Bezahlung des Fahrpreises

für die ganze Fahrzeit nach dem Tarif für

die Wartezeiten.

§ 3

Warteentgelt

Für jede 5 Minuten 10 S

daher pro Stunde. . . 120 S

§ 4

Zuschläge

(1) Vor Einschaltung eines Zuschlages bei Beginn

der Fahrt ist der Fahrgast auf dieses Vorhaben

unter Angabe des Grundes aufmerksam zu machen.

(2) Es beträgt der Zuschlag für:

Freie Vereinbarung

(1) Bei Fahrten zu Hochzeiten, Firmungen und

sonstigen festlichen Anlässen gilt freie Vereinbarung. Bei Fahrten über das Tarifgebiet hinaus kann

ebenfalls freie Vereinbarung jedoch nur für die Fahrtstrecke außerhalb des Tarifgebietes getroffen werden; hiebei darf der Fahrpreis nicht über dem fe?tgelegten Kilometerpreis liegen.

(2) Erfolgt keine diesbezügliche freie Vereinbarung, so können für die Fahrt außerhalb des Tarifgebietes 6 S für den Kilometer hin und zurück berechnet

werden. Für das Tarifgebiet ist aber jedenfalls

der Tarif anzuwenden.

(3) Bei Fahrten zum oder vom Flughafen Thalerhof

darf für die außerhalb des Tarifgebietes gelegene Fahrtstrecke ergänzend zum Grund-und

Stredcentarif kein höheres Entgelt als 45 S vereinbart

und verrechnet werden.

§ 6

Reinigungsentgelt .

Bei Verunreinigung des Wagens durch einen Fahrgast oder durch von ihm mitgeführte Gegenstände

ist ein Reinigungsentgelt von mindestens

20 S zu entrichten.

§ 7

Sonstige Bestimmungen

(1) Im Wageninneren ist der Tarif für den Fahrgast sichtbar anzubringen, desgleichen der Hinweis

. darauf, daß der Lenker gemäß § 43 Abs. 2 der Betriebsordnung .für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955, in der derzeit

geltenden Fassung, verpflichtet ist, dem Fahrgast

über dessen Verlangen eine Quittung über den .

Fahrpreis auszustellen.

(2) Wird der Wagen ohne Verschulden des Lenkers

während der Fahrt dienstuntauglich, so hat der Lenker auf die Entrichtung des Fahrpreises für

die geleistete Fahrtstrecke Anspruch.

(3) Wird eine unmittelbar vereinbarte Fahrt nach ordnungsgemäßer Einschaltung des Fahrpreisanzeigers nicht angetreten, oder macht ein Besteller vom

nicht abbestellten und rechtzeitig erschienenen Wagen

keinen Gebrauch, so hat der Lenker, wenn

die Ursache der Nichtbenützung des Wagens nicht

von ihm zu verantworten ist, Anspruch auf tarifmäßige

Entlohnung der zurückgelegten Fahrtstrecke.

Bei längerem Warten hat der Lenker .auch auf das

der Wartezeit entsprechende Warteentgelt Anspruch,

ebenso auf den Gepäckzuschlag, wenn Gepäck

bereits im Sinne dieser Vorschrift auf den Wagen verladen war.

(4) Der Fahrpreisanzeiger hat die Grundtaxe, .

die zurückgelegte Fahrtstrecke, Warteentgelt und allfällige Zuschläge auszuweisen.

?

161

Stück 21, Nr. 98, 99 und 100

. (5) Vom Beste~ler kann ein Angeld verlangt

werden, und zwar in der Höhe der dreifachen

Grundtaxe. Bei Bezahlung des Fahrpreises ist das

geleistete Angeld zu verrechnen bzw. bei Vorliegen

der Voraussetzungen nach Abs. 3 in die

nach diesem Absatz zu berechnenden Taxen einzurechnen.

(6) Wird jedoch die Bestellung vom Unternehmer

(Lenker) nicht befolgt, so ist, abgesehen von

der etwaigen Straffälligkeit und allfälligen anderen

Rechtsfolgen, das etwa vom Besteller geleistete

Angeld zurückzuerstatten.

(7) Bei Zeitfahrten hat der Lenker den Fahrgast

beim Ein-und Aussteigen durch Vorweisen der Uhr auf die Zeit aufmerksam zu machen. Bruchteile

unter fünf Minuten können bei Beendigung der Fah,rt für voll gerechnet werden.

(8) Auf einen Fahrpreis für die Rückfahrt des

leeren Wagens im Tarifgebiet besteht kein Anspruch.

(9) Das Begehren eines Trinkgeldes unter welchen Vorwänden immer seitens des Lenkers wird

als Fahrpreisüberschreitung bestraft.

§8

Strafen

Ubertretungen dieses Maximaltarifes werden gemäß § 376 Z. 36 lit. d sublit. aa Abs. 3 der Gewerbeordnung

1973 als Verwaltungsübertretungen

bestraft.

§9

Wirksamkeitsbeginn, Ubergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages

ihrer Verlautbarung in Kraft. .

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 2. August 1979, LGBl. Nr. 52, über die Festsetzung des Maxfmaltarifes für das .Taxigewerbe im Gebiet der Landeshauptstadt Graz, außer Kraft.

(3) Taxiunternehmern, die am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht über entsprechend umgebaute Fahrpreisanzeiger verfügen, wird

eine mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnende

Frist von 3 Monaten zur Durchführung

des Umbaues eingeräumt. Bis zur Durchführung

der Änderung des Fahrpreisanzeigers ist zum Streckentarif pro Sprung je 142,86 m 0,14 S hinzuzurechnen. Auf diesen Zuschlag ist der Fahrgast vor

Antritt der Fahrt aufmerksam zu machen. Nach Ablauf der dreimonatigen Frist dürfen nur Taxifahrzeuge verwendet werden, die mit Fahrpreisanzeigern ausgestattet sind, die den vorstehenden Tarif

richtig anzeigen.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Fuchs