# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten des Palten-und des Liesingtales zum Landschaftsschutzgebiet

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von

Gebieten des Palten-und des Liesingtales zum Landschaftsschutzgebiet

Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGB!. Nr. 65, wird verordnet:

§ 1

(1) Im Bereich des Palten-und des Liesingtales

wird ein in den Gemeinden Lassing, Selzthal, Rottenmann, Trieben, Gaishorn und Treglwang, Politischer

Bezirk Liezen, und in den Gemeinden Wald

am Schoberpaß, Kalwang, Mautern in Steiermark, Kammern im Liesingtal, Traboch , St. Michael in Obersteiermark und Leoben, Politische,r Bezirk Leoben, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung

seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftssdiutzgebiet nach

dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt.

Dieses Gebiet wird als "Landschaftsschutzgebiet

Nr. 45 (Palten-und Liesingtal)" bezeichnet.

(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung

bildet.

§ 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGB!. Nr. 65, noch in Geltung stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGB!. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Lan~schaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der

Verordnungen LGB!. Nr. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975 hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 45 außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer