# Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. September 1981 über die Wiederverlautbarung des Gesetzes betreffend die Einrichtung der Agrarbezirksbehörden

Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 21. September {981 über die Wiederverlautbarung

des Gesetzes betreffend die Einrichtung der Agrarbezirksbehörden

Artikel I

(1) Auf Grund des Landeswiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 47/1949, wird das Gesetz betreffend

die Einrihtung der Agrarbezirksbehörden, LGBl. Nr. 36/1949, in der Anlage wiederverlautbai-t.

(2) Das Gesetz betreffend die Einrihtung der Agrarbezirksbehörden ist am 17. August 1949 in ·

Kraft getreten.

Artikel 11

(1) Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich

aus dem Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend

die Einrichtung der Agrarbezirksbehörden geändert

wird, LGBl. Nr. 13/1981, ergeben.

(2) Die im Abs. 1 bezeichnete Rehtsvorschrift

ist am 1. April 1981 in Kraft getreten.

Artikel III

(1) Der § 3 ist durch Art. I Z. 4 des Gesetzes

LGBl. Nr. 13/1981 aufgehoben worden und wird

als nicht mehr geltend festgestellt.

(2) Der § 4 ist gegenstandslos. geworden und

wird daher bei der Wiederverlautbarung nicht .berücksichtigt.

(3)

Im § 1 Abs. 3 werden bei der Wiederver·

lautbarung die Worte "Beamter bzw. Angestellter

mit Hochschulbildung" durh die Worte "Bediensteter

mit UniversitätsbildungU ersetzt.

Artikel IV

. Das wiederverlautbarte Gesetz ist als "Agrarbezirksbehördengesetz 1981" zu bezeichnen.

Artikel V

Von dem der Herausgabe des die Wiederverlautbarung enthaltenden Stückes des Landesgesetzblattes

folgenden Tag an sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden

an den wiederverlautbarten Text

gebunden.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer