# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 1. Dezember 1981 über die Neufestsetzung des Rauchfangkehrertarifes für Steiermark

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark

vom 1. Dezember 1981 über die Neufestsetzung

des Rauchfangkehrertarifes für Steier

.

mark

Auf Grund des § 117 Abs. 1 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird nach Durchführung

des im § 177 Abs. 3 der Gewerbeordnung

1973 vorgeschriebenen Verfahrens folgender Maximaltarif

für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland

Steiermark festgesetzt:

§ 1

lich zwei weiterer Geschosse S 12,70

für jedes weitere Geschoß S 2,70

bis 3000 cm2)

Grundgeschoß einschließlich zwei

weiterer Geschosse S 21,90

tür jedes weitere Geschoß S 5,20

?

Stück 28, Nr. 116

pro Stunde und Arbeitskraft ohne

Material S 166,60

nung der Rauch-, Abgas-oder Ab

luftfänge, je Fang S 43,f)

Kommissionsgebühr für die erste

halbe Kommissionsstunde S 125,90 .

für jede weiter.e angefangene halbe

Stunde S 63,g)

Feuerbeschau, je Stunde S 166,60

Der Kehrtarif findet Anwendung für die im § 1

der Kehrordnung 1955, LGBl. Nr. 79, in der Fassung

des Gesetzes LGBL Nr. 148/1969, vorgesehenen

kürzesten Kehrfrisien.

Wo kein Kehrzwang im Sinne der Kehrordnung

1955 besteht oder durch Verschulden des Feuerstätteninhabers überstarke Verrußung eingetreten

ist, kann der entstandene Arbeitsaufwand gesondert berechnet werden.

§5

Für Arbeiten, die außerhalb des Kehrtermines bestellt werden und einen gesonderten Gang erfordern,

sowie für Arbeiten an Samstagen, Sonn-und

Feiertagen und für Nachtarbeiten in der Zeit zwischen

19 Uhr und 6 Uhr kann das doppelte Entgelt

des § 1 berechnet werden, dies jedoch unter

der Voraussetzung, daß dem Rauchfangkehrermeister

kein Verschulden beigemessen werden kann.

§ 6

Für Rauchfangkehrerarbeiten, die nicht im Kehrtarif aufgezählt sind, ist eine gesonderte Entgeltberechnung zulässig, und zwar für eine Arbeitsstunde

und eine Arbeitskraft S 140,-.

§7

Die Forderung höherer Entgelte, als in diesem Tarif festgelegt, ist unzulässig. '

§8

Uber die ausgeführten Arbeiten und ihre Berechnung

ist · dem Kehrpflichtigen auf Verlangen eine Abrechnung zu geben, eine Durchschrift dieser Abrechnung

ist vom Rauchfangkehrermeister aufzubewahren.

§9

Die in diesem Tarif festgesetzten Entgelte enthalten die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) von 1$ Ofo

gemäß § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972,

BGBL Nr. 223, in der Fassung des BGBI. NI; 636/

1975.

?

Stück 28, NI. 1-16 und 117

§ 10