# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. November 1981, mit der die Landes-Kurabgabeverordnung 1980 geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 16. November 1981, mit der die Landes-Kurabgabeverordnung 1980 geändert wird

. Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Steiermärkischen Kurabgabegesetzes 1980, LGBl. Nr. 55/1980,

wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Steiermärkismen Landesregierung vom 12. Mai 1980 zur Durchführung des Gesetzes über die Einführung einer Landes-Kurabgabe

(Landes-Kurabgabeverordnung 1980), LGBl. Nr. 38/1980, wird geändert wie folgt:

§ 1 hat zu lauten:

§ 1

Die Höhe der Kurabgabe pro Person und Nächtigung

in den Kurorten (Kurbezirken) des Landes

Steiermark wird wie folgt festg,esetz.t:

Bad Aussee . . . . . . . . . . . . . . S 6,3.

Bad Gleichenberg

(Kurzeit vom 1. März bis 20. November)

a) für die ersten 28 Tage des Auf,enthaltes

............. . S 8,b)

ab dem 29. Tag des Aufenthaltes. S 4,

Diese Vl;rordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer