# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Dezember 1981, mit der die Überwachungsgebühren für Landes-und Gemeindebehörden in Bauschbeträgen festgesetzt werden (Landes-und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 1981)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 7. Dezember 1981, mit der die Uberwachungsgebühren

für Landes-und Gemeindebehörden

in Bauschbeträgen festgesetzt werden

(Landes-und 'Gemeinde-Uberwachungsgebührenverordnung 1981)

Auf Grund des § 3 des Uberwachungsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 214/1964, in VeI1bindung mit

§ 71 Abs. 2 und 3 AVG 1950 wird verordnet:

§ 1

Für besondere Uberwachungsdienste öffentlicher Sicherheitsorgane, die auf Grund bundes-oder landesgesetzlicher Vorschriften zur UbetWachung vorwiegend

im privaten Interesse gelegener Veranstaltungen

oder Vorhaben aus besonderen sicherheitspolizeilichen

Gründen von Behörden des Landes

oder einer Gemeinde mit Bescheid von Amts

wegen angeordnet oder auf Grund eines Ansuchens

bewilligt werden, sind Uberwachungsgebühren

gemäß § 2 in Bauschbeträgen einzuheben.

§2

(1) Die Uberwachungsgebühr beträgt für jedes

bei einem besonderen Uberwachungsdienst herangezogene öffentliche Sicherheitsorgan für jede angefangene

Stunde 100 S.

(2) Diese Gebühr beträgt für die Uberwachung

Für die Steiermärkische Landesregierung:

von Veranstaltungen und Vorhaben, die mit einer Der Landeshauptmann:

Ortsveränderung unter Beistellung eines DienstKrainer kraftfahrzeuges verbunden ist, 140 S.

?

Stück. 29, Nr. 120, 121 und 122

§ 3

Der Berechnung der Dberwachungsgebühren ist

nur die Dauer des besonderen Dberwachungsdienstes

selbst, nicht aber auch der Zeitaufwand zugrunde

zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin-und Rückweges zum und vom Ort der Veranstaltung

oder des Vorhabens verbunden ist.

§4

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landes-Dberwachungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 178/1965, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 5/1972 und LGBl. Nr. 44/1976, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer