# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Dezember 1981 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1982

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 1. Dezember 1981 über die Festsetzung

der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1982

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 2

des Tierseuchenkassengesetzes, LGBl. Nr. 38/1949,

in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 6/1957 und Nr. 9/1981 wird verordnet: '

§ 1

Der von den Tierbesitzern für das Jahr 1982

zu entrichtende Tierseuchenkassenbeitrag wird für jedes über 3 Monate alte Rind .

festgesetzt.

§2

(1) Der prozentuale Satz des gemeinen Wertes

für das Ausmaß der Beihilfe wird mit Ausnahme

der Fälle nach Abs. 2 mit 80% festgesetzt und der allgemein zulässige Hächstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 24.000 S je Rind bestimmt.

(2) Der prozentuale S,atz des gemeinen Wertes

für das Ausmaß der Beihilfe wird in den Fällen

nach § 5 Abs. 1 lit. hund lit. i der Verordnung

der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 59/ 1972, i. d. g. F. der Verordnungen LGBl. Nr. 43/ 1977, Nr. 13/1979 und Nr. 59/1980, über die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes mit 100 % .

festgesetzt und der allgemein zulässige Hächstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 24.000 S bestimmt.

§3

(1) Für die Beitragspflicht ist der im Zeitpunkt der letzten amtlichen. Viehzählung vorhandene Bestand an über 3 Monate alten Rindern einschließlich

der am Zähltag vorübergehend abwesenden

Rinder maßgebend.

(2) Als Zeitpunkt für die Einhebung wird jeweils der 1. März bestimmt.

§4

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer