# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 1981 über die Festsetzung der Besonderen Gebühren der Landeskrankenanstalten in Steiermark

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 21. Dezember 1981 über die Festsetzung

der Besonderen Gebühren der Landeskrankenanstalten

in Steiermark

Auf Grund des § 38 Abs, 3 in Verbindung mit den, §§ 36 Abs. 1 lit. bund 37 Abs. 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 16/1968, 14/1969 und

177/1969, wird verordnet:

§ 1

Von den Patienten der höheren Gebührenklassen

der steirischen Landeskrankenanstalten und Landessonderkrankenanstalten Hörgas-Enzenbach und Stolzalpe

sowie der Schlaganfallabteilung des Landes-Sonderkrankenhauses

für Psychiatrie und Neurologie Graz

ist eine Besondere Gebühr nach dem in der Anlage

enthaltenen "Besondere-Gebühren-Tarif vom 1. Jänner 1982" einzuheben.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Dezember 1980, LGBl. Nr. 64, üb,er die Festsetzung der Besonderen

Gebühr der Landeskrankenhäuser in Steiermark

außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer