# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 1981 über die Neufestsetzung der allgemeinen Ambulanzgebühren für Selbstzahler in den steirischen Landeskrankenanstalten

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 21. Dezember 1981 über die Neufestsetzung

der allgemeinen Ambulanzgebühren für

Selbstzahler in den steirischen Landeskrankenanstalten

Auf Grund des § 38 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 36 Abs. 1 lit. bund 37 Abs. 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 16/1968, 14/1969 und

177/1969, wird verordnet: .

§ 1

Die Gebühren für allgemeine ambulatorische Leistungen in den steirischen ~andeskrankenanstalten,

die von den Selbstzahlern zu entrichten sind, werden mit Wirkung vom 1. Jänner 1982 in der Ait und im Ausmaß des in der Anlage verlautbarten "Allgemeinen Ambulanztarifes fpr Selbstzahler vom 1. Jänner 1982" neu festgesetzt.

§ 2

(1) Allgemeine ambulatorisc~e Leistungen sind alle Untersuchungen und Behandlungen an oder für Personen, die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt

aufgenommen sind.

(2) Als Selbstzahler gelten alle Personen, für welche die allgemeinen Ambulanzgebühren nicht von einem

gesetzlichen Sozialversicherungsträger gezahlt

werden.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Tag treten die Verordnungen

der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juli 1979, LGBl. Nr. 49/1979, über die Neufestsetzung der allgemeinen Ambulanzgebühren in den steirischen Landeskrankenanstalten, vom 9. Juli 1979, LGBl. Nr. 5111979, über die Festsetzung von Ambulanzgebühren für die Hämodialyse in den steirischen Landeskrankenanstalten und vom 8. Mai 1978, LGBl. Nr. 15/

1978, über die Festsetzung der Ambulanzgebühren für die Computertomographie in den. steirischen Landeskrankenanstalten außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer