# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. November 1981, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. November 1981, mit der die Höhe

der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen SozialhiHegesetz festgesetzt wird

Auf Grund des § 8 Abs. 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBL NT. 111977, wird verordnet:

§ 1

Die Richtsätze der Sozialhilfe betragen für

den Alleinunterstützten 3270 S

den Hauptunterstützten 2900 S

den Mitunterstützten

§ 2

Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen

Landesregierung vom 17. November 1980,

LGBL Nr. 68/1980, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer