# Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 18. Dezember 1981 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der Hausbesorger

Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark

vom 18. Dezember 1981 über die Festsetzung

des Entgeltes, des Materialkostenersatzes

und des Sperrgeldes der Hausbesorger

Auf Gfund des § 1 Abs. 4 und 1 sowie der §§ 8

und 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1910,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/

1911, wird verordnet:

§ 1

Entgelt

. (1) Das monatlich im nachhinein zu leistende Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen

des Hausbesorgers wird wie folgt festgesetzt:

a) für Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche

. . . . . . . . . . . . . . . . S 1,05

b) für andere Räumlichkeiten je Quadrat-

m~ter Nutzfläche . . . . . . . . . . . S 1,35

c)

für das Reinigen der Gehsteige und

deren Bestreuung bei Glatteis je nach

Quadratmeter Gehsteigfläche . . . . . . S 2,30

(2) In den Häusern mit Holzstiegen erhöht sich

das Entgelt, das sich aus Abs. 1 lit. a und b ergibt, um 10 v. H.

(3) Als Nutzfläche gilt die Gesamtbodenfläche

der Wohnungs-und anderen Räumlichkeiten abzügliCh

der Wandstärke; Treppen, offene Balkone

und Terrassen sowie Keller-und Dachbodenräume,

.soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für W ohnoder

Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.

§2

Materialkostenersatz

(1) Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der

zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1

lit. abis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien gebührt dem Hausbesorger eine Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines monatlich

im nachhinein zu leistenden Zuschlages von

20 Prozent zu dem Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 lit. a

und b sowie Abs. 2.

(2) Der Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.

§3

Aufrundung

Das Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 und 2 sowie der Zuschlag gemäß § 2 sind im Endbetrag Ibis einschließlich

5 Groschen auf die nächstniedrigen

10 Groschen abzurunden und über 5 Groschen auf

die näChsthöheren 10 GrosChen aufzurunden.

§4

Sperrgeld

Das Sperrgeld für einmaliges Aufsperren in der Zeit der vorgesChriebenen Torsperre beträgt vor

24 Uhr S 30,-, naCh 24 Uhr S 35,-.

§5

Bestehende Entgeltvereinbarungen

Bestehende Entgeltvereinbarungen w;erden, soweit

sie für den Hausbesorger günstigere EntgeltansprüChe

enthalten, durch das Inkrafttreten dieser Verordnung niCht berührt.

§6

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982

in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. Dezember 1919, LGBl. Nr. 96, außer

Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landeshauptmannstellvertreter:

Wegart