# Verordnung der Steiennärkischen Landesregierung vom 1. Februar 1982 über die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der Gemeinden

Verordnung der Steiennärkischen Landesregierung vom 1. Februar 1982 über die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der Gemeinden

Auf Grund des § 26 Abs. 1 des Steiermärkischen Berufsschulorganisationsgesetzes 1919, LGBl. Nr. 14, wird verordnet:

§ 1

Die Höhe des von den Gemeinden zu leistenden

Schulerhaltungsbeitrages wird für jeden Berufsschüler

mit S 800,- festgesetzt. Dieser Betrag gilt

für lehrgangsmäßig geführte Berufsschulen mit .

einem achtwöchigen Lehrgang bzw. für ganzjährige

Berufsschulen. Er .erhöht bzw. vermindert sich bei

Ubersteigen oder bei Unterschreiten dieses Unterrichtsausmaßes

entsprechend.

§2

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung

folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 11. Mai 1981 über die Festsetzung des Schulerhaltungsbeitrages

der Gemeinden, LGBl. Nr. 33,

außer Kraft.

Für die Steiermärkisc:he Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer