# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. November 1981, mit der Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid und Staub festgesetzt werden

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. November 1981, mit der Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid und Staub festgesetzt werden

Auf Grund des § 3 Abs. 1 lit. c des Steiermärkischen Luftreinhaltegesetzes 1974, LGBl. Nr. 128, wird

verordnet:

§ 1

Immissionsgrenzwerte

In der freien Luft darf die Konzentration von

Schwefeldioxid und Staub - gemessen in mg/m3

Luft - folgende Werte nicht überschreiten: