# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Februar 1982 über die Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission Landwirtschaftliche Gleichbehandlungskommissions- Geschäftsordnung)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Februar 1982 über die Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission Landwirtschaftliche Gleichbehandlungskommissions- Geschäftsordnung)

Auf Grund des § 223 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung

1981, LGBl. Nr. 25, wird verordnet:

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Vorsitz

§ 1

Den Vorsitz in der Kommission führt der Landeshauptmann

oder ein von ihm damit betrauter Beamter

des Amtes der Landesregierung.

Zusammensetzung der Kommission

§ 2

(1) Der Kommission gehören neben dem Vorsitzenden

folgende Mitglieder an:

(2) Füi: jedes der in Abs. 1 lit. abis e genannten

Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Scheidet eines dieser Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus seiner Funktion aus oder reicht deren Zahl zur Besetzung der Ausschüsse (§ 17) nicht aus, so sind

unverzüglich Besetzungsvorschläge für die erforderliche

Zahl von Mitgliedern einzuholen.

Angelobung der Mitglieder

(Ersat~mitglieder)

§ 3

Der Vorsitzende hat den Mitgliedern' gemäß § 2 Abs. 1 lit.•a bis e upd deren Ersatzmitgliedern vor

Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis

gewissenhafter und unparteüscher Ausübung ihres

Amtes und der Verschwiegenheit (§ 5) abzunehmen.

Die Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift

festzuhalten.

Sitzungen der Kommission

§ 4

(1) Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden nach Bedarf mindestens jedoch halbjährlich

oder auf Antrag von mehr als einem Drittelder Mitglieder einzuberufen. In diesem Antrag, der schriftlich bei der Kommission' einzubringen ist, ist die gewünschte Tagesordnung bekanntzugeben.

(2) Die Mitglieder der Kommission sowie die sonstigen Fachleute,deren Beiziehung der Vorsitzende

beabsichtigt, sind spätestens 3 Wochen vor dem Sitzungstermin nachweislich zu laden. Die Ladung hat

die Tagesordnung zu enthalten; vorhandene Unterlagen sind anzuschließen.

(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind

spätestens 2 Wochen vor dem Sitzungsteqnin bei der Kommission einzubringen; gleiches gilt für Anträge

von mehr als einem Drittel der Mitglieder der Kommission

auf Beiziehung sonstiger Fachleute. Die Mitglieder

der Kommission sind von solchen Anträgen unverzüglich

in Kenntnis zu setzen; vorhandene Unterlagen

sind ihnen zu übermitteln.

(4) Ein zu einer Sitzung geladenes Mitglied der Kommission hat bei Verhinderung rechtzeitig das für ihn bestellte Ersatzmitglied zu verständigen.

(5) ist ein Mitglied voraussichtlich für längere Zeit verhindert, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen, so hat es dies dem Vorsitzenden zu melden.

Bis zur Meldung der Beendigung der Verhinderung ist das für das verhinderte Mitglied bestellte Ersatzmitglied zu laden.

§ 5

Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.

Die Teilnehmer an Sitzungen der Kommission sind

verpflichtet, über alle ihnen bei. der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.

Beschlußfassung

§ 6

, (1) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Für Beschlüsse der Kommission ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei

Stimmengleichheit gilt die Meinung, als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. '

(2) Stimmenenthaltung gilt als Ablehnung. Der VOrsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.

Geschäftsführung

§7

(1) Unter der Leitung des Vorsitzenden sind mit der Führung der laufenden Geschäfte, der Vorbereitung

der Sitzungen und der Besorgung der Kanzleigeschäfte

Bedienstete aus dem 'Personalstand des Amtes der Landesregierung zu betrauen,

(2) Zu den laufenden Geschäften gehören insbesondere

(3) Über die Geschäftsführung ist schriftlich, oder in den Sitzungen der Kommission mündlich zu berichten,

Der Vorsitzende kann aus dem Personen kreis des Abs. 1 einen Berichterstatter bestimmen,

Verfahren über allgemeine Fragen der Diskriminierung bei der Entgeltfestsetzung

§ 8

(1) Auf Antrag der im §2 Abs. 1lit abis d genannten Einrichtungen oder von Amts wegen hat die Kommission, sofern nicht ein Verfahren gemäß § 12 durchzuführen ist, allgemeine Fragen der Diskriminierung auf

Grund des Geschlechtes bei der Entgeltfestsetzung zu

behandeln und darüber insbesondere Gutachten zu

erstatten,

(2) Der Antrag ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Kommission zu setzen, War die Vorbereitungder Angelegenheit nicht möglich, so ist dieser Tagesordnungspunkt zu vertagen,

(3) Vor Beratung dieser Angelegenheit hat eines der vom Antragsteller vorgeschlagenen Mitglieder die Kommission durch einen zusammenfassen'den Bericht

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darüber zu informieren. Bei amtswegigen Verfahren ist

dieses .Mitglied vom VorsitZenden aus dem Personenkreis

des. § 2 Abs. 1 lit. e zu bestimmen.

§ 9

Gelangt die Kommission zur Auffassung, daß diese Ang~legenheit nicht In ihre Zuständigkeit fällt, so ist

dies dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

§ 10

(1) Ist die Zuständigkeit der Kommission gegeben

und soll die Erledigung der Angelegenheit durch

Gutachten , erfolgen, so kann die Kommission, sofern das zu erstellende Gutachten Diskriminierungeri in Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung betrifft, zur Vorbereitung ihrer Beschlußfassung auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Mitgliedes die Bildung eines Arbeitsausschusses und dessen Zusammensetzung beschließen.

(2) Einem Arbeitsausschuß im Sinne des Abs. 1

haben der Vorsitzende un9 je ein Mitglied der im § 2 Abs. 1 lit. abis d genannten Interessenvertretungen anzugehören.

(3) Den Beratungen des ' Arbeitsausschusses sind

Vertreter der jeweiligen Kollektivvemagsparteien beizuziehen.

§ 4 Abs. 2 bis 6 sowie die §§ 5 und 6 gelten

sinngemäß.

(4) Der Afbeitsausschuß hat den Entwurf eines Gutachtens au~zuarbeiten, der der Kommission zur Beratung

und Beschlußfassung vorzulegen ist; Abs. 3 erster

Satz gilt sinngemaß. . .

§1l

Die Gutachten der Kommis'sion sind in der "Gr.azer

Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark" zu verlautbaren.

Verfahren bei Verletzung des Gleichbehapdlungsgesetzes.im Einzelfall

§ 12'

(1) Auf Antrag ein~s betroffenen Arbeitnehmers,

Arbeitgebers, des zuständigen Betriebsrates öder einer der im § 2 Abs. r lit. abis d genannten Interessenvertretungen hat die Kommission im Einzelfall zu prüfen,

ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

•vorliegt. Die Prüfung im Einzelfall kann die Kommission

auch von Amts wegen durchfuhren.

(2) Anträge auf Einleitung des Verfahrens sind bei

der Kommission schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben; § 9 gilt sinngemäß.

§ 13

(1) Der VorsitzEmde hat die einlangenden Anträge

der Kommission zur Ent~cheidung vorzulegen. Hält der Vorsitzende die Zuständigkeit der Kommission für

gegeben, so hat er die behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes dem Arbeitgeber nachweislich schriftlich bekanntzugeben und ihn gleichzeitig

aufzufordern, zu der Behauptung innerhalb einer

mit 3 Wochen festzusetzenden Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Der Vorsitzende hat, falls erforderlich, weitere Auskünfte von Antragsteller, Arbeitgeber oder sonstigen Personen (Betriebsrat, Beschäftigte des Betriebes und dergleichen) einzuholen. Diese sind

verpflichtet, der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Reichen die vorliegenden Unterlagen nach

Ansicht des Vorsitzenden zur Beurteilung, des Sachverhaltes aus, .so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Kommission zu setzen.

§ 14

Gelangt die Kommission nach Prüfung des Sachverhaltes zur Auffassung, daß keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, so ist dies unverzüglich dem Arbeitgeber, dem AntragstEHler und,

sofern dieser nicht der betroffene Arbeitnehmer ist,

auch diesem sowie dem zuständigen Betriebsrat

schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

§ 15

(1) Gelangt die Kommission nach Prüfung des Sachverhaltes zur Auffassung, d~ eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gegeben ist, so hat sie dem Arbeitgeber nachweislich schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und ihn aufzufordern, die Diskriminierung zu

beenden.

(2) Der Auftrag an den Arbeitgeber gemäß Abs. 1 ist de,m Antragsteller und, sofern dieser nicht der betroffene Arbe~tnehmer ist, auch diesem sowie dem,zuständigen Betriebsrat zur Kenntnis zu Qringen. .

(3) Der Arbeitgeber hat die Kommission längstens

innerhalb eines Monats von den von ihm zur Beendigüng der Diskriminierung getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen;' ebenso hat der zuständige

Betriebsrat der Komniissio~ darüber zu beriehten . .

. § 16

Kommt der Arbeitgeber dem Auftrag auf Beendigung

der Diskriminierung innerhalb eines Monats

nicht nach oder erstattet er keine Meldung.gemäß § 15 Abs. 3, so sind die im § 2 Abs. 1 lit. abis d genannten Interessenvertretungen unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Die Frist für den Arbeitgeber verlängert sich bis zu~ . Ende des En~geltzahlung~zeitraumes,

wenn dieser länger als einen Monat dauert.

§ 17

(1) Die Kommission kann mit Beschhlß•die Behandlung von Anträgen gemäß § 12 Abs. 1 einem Ausschuß

übertragen.

(2) Die Zahl der Mitglieder eines solchen Ausschusse~ ist von der Kommission zu beschließen, wobei jeder

Ausschuß aus mindestens 3 Mitgliedern zu bestehen

hat. Den Vorsitz hat ein vom Vorsitzenden der Kommission damit betrauter Beamter des Amtes der Landesregierung zu führen.

(3) Die übrigen Mitglieder sind vom Vorsitzenden

der Kommission zur Hälfte aus dem Kreise der im § 2 Abs. 1 lit. a und b genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder, zur Hälfte aus dem Kreise der im § 2 Abs. 1lit. c und d genannten Mitglieder oder deren

Ersatzmitglieder zu entnehmen. Der Vorsitzende ist an einen Vorschlag, der im § 2 Abs. 1lit. abis d genannten Mitglieder, der mit Stimmenmehrheit zu' erstellen

ist, gebunden. Liegt kein Vorschlag vor, so hat der Vorsitzende die erforderlichen Mitglieder,zu bestellen. 10 Stück 4, Nr. 9, 10 und 11

Bei der Bestellung der Mitglieder des Ausschusses ist tunlichst auf örtliche und fachliche Belange des Einzelfalles Bedacht zu nehmen.

(4) Im Bedarfsfall kann die Kommission auch mehrere Ausschüsse errichten.

(5) Für die Geschäftsführung dieser Ausschüsse gelten § 4 Abs. 1 und 5, §§ 5, 6,..13 Abs. 1, 14, 15 und 16 Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Auftrag

an den Arbeitgeber gemäß § 15 anverzüglich der Kommission zur Kenntnis zu bringen ist. Die Kommission

kann jederzeit die einem Ausschuß übertragene

Durchführung eines Antrages nach § 12 Abs. 1 an sich

ziehen.

§ 18

Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung

folgenden Monatsersten in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer