# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. März 1982, mit der die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. März 1982; mit der die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung geändert wird

Auf Grund des Art. 103 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, des .§ 3 Abs. 1

des Bunc;l.esverfassungsgesetzes betreffend die Grundsätze für die Einrichtung der Ämter der Landesregierungen, BGBL Nr. 289/ 1925, der §§ 7 Abs. 4 und 30 des Landes-Verfassungsgesetzes 1960, LGBl. Nr. 1, i. d. F. der Landesverfassungsgesetze LGBL Nr. 62/ÜJ60, 358/ 1969, der Kundmachung LGBL Nr. 127/1972, des Gesetzes LGBL Nr. 9/ 1973 und der Landesverfassungsgesetze

LGBL Nr. 26/1976 und LGBL Nr. 7/1980, wird

verordnet:

Artikel I

Die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung,

LGBL Nr. 53/ 1975, i. d. F. der Verordnungen

LGBL NI. 76/1976, 86/1976, 25/1977, 44/1977,

50/1980, 57/ 1980, 111/1981 und 113/1981 wird wie

folgt geändert:

1. § 5 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Die Landesregierung kann beschließen, daß in

den Sommermonaten die ordentlichen Regierungssitzungen ausfallen und während dieser, mit längstens

8 Wochen festzusetzenden Zeit, unaufschiebbare

Geschäftsstücke, die sonst nach § 4 als Sitzungsangelegenheiten

zu behandeln wären, von den Regierungsmitgliedern

entfertigt werden dürfen. über derart

behandelte Geschäftsstücke sind Verzeichnisse anzulegen,

in denen die Geschäftszahl und der Gegenstand

jedes einzelnen Stückes anzuführen ist. Diese Verzeichnisse

sind in der von der Landesregierung festgesetzten

Anzahl von Stücken vor der ersten, nach den Regierungsferien stattfindenden Sitzung mit der Tagesordnung dieser Sitzung der Präsidialabteilung

zur Übermittlung an die Regierungsmitglieder und den Landesamtsdirektor zuzustellen. In dieser Sitzung können Reassumierungsanträge gestellt werden. Die im § 12 festgelegte Verpflichtung, Erledigungsentwürfe dem Finanzreferenten oder zuständigen Referenten

vor Abfertigung zur Einsichtnahme zuzustellen, bleibt hiedurch unberührt."

2. § 7 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die Regierungsmitglieder setzen die Tagesordnung für ihre Referate,auf G•rund eines Vorschlages der Vorstände der ihnen unterstellten Abteilungen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung fest.

Diese Tagesordnung ist in der von der Landesregie-

'rung festgesetzten Anzahl von Stücken auszufertigen, wovon ein Stück dem Referenten zu übergeben ist und die übrigen Stücke bis längstens 12 Uhr des dem Sitzungstag vorangehenden Arbeitstages der Präsidialabteilung zuzustellen sind. Hievon wird je ein Stück

den einzelnen Regierungsmitgliedern, dem Landesamtsdirektor,

dem Vorstand der Präsidialabteilung und

dem Schriftführer (§ 16) zugestellt."

3. § 7 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Gegenstände, die in der dem Landeshauptmann

übergebenen Tagesordnung nicht enthalten sind, können zur dringlichen Verhandlung zu Beginn der Sitzung

mit Beschluß der Landesregierung auf die Tagesordnung

gestellt werden (§ 8 Abs. 5 lit. b). Für derart

dringlich zu behandelnde Sitzungsstücke sind dem Referenten 12 Stück mit "Dringliche Vortragsstücke"

bezeichnete Tagesordnungen zu übergeben, wovon

jedes Regierungsmitglied, der Landesamtsdirektor, der Vorstand der Präsidialabteilung und der Schriftführer je ein Stück erhalten."

4. § 16 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Bei den Sitzungen hat der von der Steiermärkisehen Landesregierung bestellte Beamte oder ein von

ihm mit seiner Stellvertretung betrauter Beamter des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung anwesend zu sein. Ferner ist zur Führung des Protokolls ein Beamter des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung

(Schriftführer) beizuziehen."

"

16 Stück 6, Nr. 13

5. § 16 Abs. 4 hat zu l~uten:

„(4) Dieses Protokoll liegt in der Präsidialabteilung durch 8 Tage auf, wird den Regierungsmitgliedern auf Wunsch zur Einsicht gegen Rückschluß binnen

24 Stunden zugestellt und sodann in der nächstfolgenden

Regierungssitzung, allenfalls nach den beantragten

Richtigstellungen abgeändert, vom Vorsitzenden

unterfertigt. "

6. § 17 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Den beschlossenen Erledigungsentwürfen ist

durch den von der Steiermärkischen Landesregierung

bestellten Beamten oder mit dessen Ermächtigung

durch den Schriftführer die Beurkundung des Beschlusses beizufügen. Wurde ein vom Erledigungsentwurf

abweichender Antrag angenommen, so ist dies

in der Beschlußklausel zu vermerken."

7. Dem § fO ist folgender Abs. 3 anzufügen:

„(3) Wenn die besondere Vertraulichkeit einer' Angelegenheit es erfordert, kann die Landesregierung

beschließen, daß dIe Beratung über diese Angelegenheit

in Abwesenheit der gemäß § 16 Abs. 1 der Geschäftsordnung bestellten Beamten durchgeführt

wird. Zu einem derartigen Beschluß ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Regierungsmitglieder erforderlich. Die Beschlußfassung über die vertrauliche Angelegenheit hat jedoch in Anwesenheit der

gemäß § 16 Abs. 1 bestellten Beamten zu erfolgen. Die Beurkundung des Beschlusses ist sodann im Sinne deli § 17 Abs. 1 vorzunehmen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmaim: .

Krainer