# Gesetz vom 16. Dezember 1981 über die Aufnahme von Anleihen durch das Land Steiermark

Gesetz vom 16. Dezember 1981 über die Aufnahme von Anleihen durch das Land

Steiermark

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

§ 1

Die Steiermärkisdle Landesregierung wird ermächtigt,

für das Land Steiermark zu dem im § 3

genannten Zweck Anleihen bis zum Gegenwert

von insgesamt 900 Millionen Schilling auf dem Inlands- oder Auslandsmarkt gegen Ausgabe von

festverzinslichen Teilschuldverschreibungen zu den

im § 2 genannten Bedingungen aufzunehmen.

§2

Die Anleihen sind mit einer Laufzeit von höchstens

15 Jahren auszustatten und können in Teilen

aufgenommen sowie in Tranchen aufgeteilt werden.

§ 3

Der Erlös der Anleihen ist ausschließlich zur finanzierung

von Investitionsvorhaben und Investitionsförderungsmaßnahmen

des ordentlichen und

außerordentlichen Landeshaushaltes 1982 bestimmt.

§4

Für die Verzinsung und Tilgung dieser Anleihen

haftet das Land Steiermark mit seinem gesamten

Vermögen und allen seinen Rechten.

§5

Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

Krainer

Landeshauptmann

Klauser

Landesrat