# Gesetz vom 1. Dezember 1981 über Maßnahmen zum Schutz des Waldes (Steiermärkisches Waldschutzgesetz)

Gesetz vom 1. Dezember 1981 über Maßnahmen zum Schutz des Waldes (Steiermärkisches Waldschutzgesetz)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

1. Abschnitt

Forstschutzorgane

§ 1

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Waldeigentümers

zum Schutz des Waldes und seiner Produkte

geeignete Personen als Forstschutzorgane für einen

genau zu bezeichnenden Dienstbereich zu bestätigen.

(2) Wird eine Person erstmalig als Forstschutzorgan bestätigt, so ist sie anzugeloben.

Persönliche Voraussetzungen

§ 2

(1) Als Forstschutzorgane können nur Personen

bestätigt werden, die

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 Z. 3

erfüllt der Waldeigentümer die für die Betrauung

mit der Funktion eines Forstschutzorganes erforderliche Voraussetzung bereits dann, wenn er mit den

erforderlichen praktischen und technischen Kenntnissen über -den Forstschutz sowie mit den Rechten

und Pflichten einer öffentlichen Wache vertraut ist.

Vertrauenswürdigkeit

§ 3

(1) Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit sind

von der Bestätigung als Forstschutzorgan insbesondere jene Personen ausgenommen, die wegen eines Verbrechens, wegen strafbarer Handlungen gegen

fremdes Vermögen oder wegen gemeingefährlicher

strafbarer Handlungen nach den §§ 180 bis 183 des Strafgesetzbuches, BGBL Nr. 60/1914, zu einer mehr

als sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.

(2) Die Behörde kann jedoch solche Person~n ausnahmsweise für den Forstschutzdienst bestätigen,

wenn besondere Umstände vorliegen, die den Verurteilten vertrauenswürdig erscheinen lassen und dem

nicht eine durch ein inländisches Gericht erfolgte, noch nicht getilgte Verurteilung, die gemäß § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBL Nr. 60/1914, bei

einem Beamten den Verlust des Amtes nach sich

gezogen hätte, entgegensteht.

Funktionsverlust .

§ 4

(1) Wenn bei einem Forstschutz.organ ein Umstand

eintritt oder bekannt wird, der die Bestätigung als Forstschutzorgan unzulässig macht (§§ 2 und 3), oder wenn der Waldeigentümer die Beendigung der Tätigkeit des Forstschutzorganes mitteilt, hat die Behörde die Bestätigung zu widerrufen.

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Stück 9, Nr. 21

(2) Ein Forstschutzorgan kann auf seine Funktion verzichten. Der Verzicht' ist schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung

bei 'der Behörde wirksam. Diese hat den Waldeigentümer

hievon unverzüglich schriftlich zu verständigen.

Dienstbereich

§ 5

(1) Der Waldeigentümer hat im Antrag an die Eehörde den örtlichen Be•reich, in dem das Forstschutzorgan tätig' sein soll (Dienstbereich). anzugeben.

Er ist ferner verpflichtet, . der Behörde ' jede

Änderung hinsichtlich des Dienstbereiches zum Zwecke der Eintragung in den Dienstausweis ohne

Verzug zu melden.

(2) Forstschutz.organe können auch für nicht zusammengehörige Waldflächen mehrerer Waldeigentümer

bestätigt werden, wenn dies einvernehmlich

beantragt wird und die Erfüllung der Aufgaben des Forstschutzdienstes nach den örtlichen Verhältnissen und der Lage der zu überwachenden Wälder gewährleistet ist.

Angelobung,

Dienstausweis und Dietistabzeichen

§ 6

.! (1) Das Forstschutzorgan ist nach der in der Anlage

angeführten Formel anzugeloben.

(2) Nach der Angelobling sind dem• Forstschutzotgan ein Dienstabzeichen gemäß den Bestimmungen

des Gesetzes betreffend die äußere Kennzeichnung

der zum Schutze der Landeskultur bestellten und

beeideten Wachorgane, LGBl. Nr. 58/1950, und ein Dienstausweis auszufolgen. .

(3) Der Dienstausweis muß mit einem Lichtbild

versehen sein und hat den Namen, das Geburtsdatum

imd den Wohnort des Forstschutzorganes, die Bestätigung der Angelobung (Behörde und Tag ' der Angelobung), den Dienstbereichdes Forstschutzorganes, die ' gesetzliChe Bestimmung, nach ' der die Bestätigung erfolgt ist lind die Nummer des Dienstabzeichens

sowie Unterschrift und Dienstsiegel der

ausstellenden Behörde zu enthalten. .

(4) Das Forstschutzürgan hat in Ausübung seines

Dienstes das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweismitzuführen. Mit diesem hat es sich

auf Verlangen gegenüber den voti seinen Amtshahd- . lungen betroffenen Personen auszuweisen.

'(5) Das Forstschutzorgan hat, wenn seine Funktion

Emdet, das Dienstabzeichen und den Dienstausweis

an d~e BehÖroeunvetzüglich abzl!liefern. .

. (6) Die Behörde.• hat ein Verzeichnis der von ihr

bestätigten und angelobten Forstschutzorgane zu

führen.

2. Abschnitt

Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetz 1915,

. BGBl. Nr. 440

Waldteilung

§ 7

(1) Die Teilung von Waldgrundstücken in Grmidstücksteile, die nicht eine Fläche von mindestens

0,5 ha und eine Mindestbreite von 25 m aufweisen,

ist unzulässig.

(2) Ausnahmen von diesen Mindestausmaßen sind

von der Behörde nur zu bewilligen, wenn

(3) Im Verfahren nach Abs. 2 lit. a ist die für die Wahrung des geltend gemachten öffentlichen Interesses zuständige Behörde zu hören.

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Schutz des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes

§ 8

(1) In den nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführenden Bewilligungsverfahren zur Errichtung von Anlagen und Bauwerken jeder Art oder zu

sonstigen Veränderungen der Grundstückswidmung

in der Kampfzone des Waldes (§ 2 Abs .. 2 Forstgesetz 1975), . die eine Änderung des forstlichen

Bewuchses nach sich ziehen können, haben die zuständigen

Behörden einen Forstsachverständigen sowie

die Agrarbehörde zu hören, sofern für das Vorhaben

nicht eine nach § 25 Abs. 2 des Forstgesetzes

1975 erforderliche Bewilligung beigebracht und bei

der Entscheidung berücksichtigt wird. Als Parteien

im Sinne des § 8 AVG 1950 sind jedenfalls die Grundeigentümer zu laden. .

(2) In den Verfahren nach § 25 Abs. und 2 des Forstgesetzes 1975 ist vor Erlassung eines Bescheides die Agrarbezirksbehörde zur Wahrung der Interessen

der Landwirtschaft zu hören.

Waldbrand

§ 9

Unter -Waldbrand ist ein unbeaufsichtigtes Feuer

auf einer als Wald, Kampfzone 'des Waldes, Gefährdungsbereich

(Waldnähe) oderNeubewaldung (§§ 1, 2, 4 und 40 des Forstgesetzes 1975) anzusehenden

Grundfläche zu verstehen.

Verhalten bei Brandgefahr

§ 10

(1) Wer .einen Waldbrand wahrnimmt, hat, soweit

es ihm möglich und zumutbar ist, das Feuer zu

löschen. Kann der Brand nicht unverzüglich gelöscht werden, hat er gefährdete Personen zu warnen und unverzüglich die nächste BrandmeldesteIle, wo eine

solche nicht besteht, die nächste Sicherheitsdienststelle oder ' das nächste Gemeindeamt oder den Waldeigentümer oder . dessen Forstpersonal zu verständigen

oder durch eine hiezu geeignete Person

verständigen zu lassen.

(2) Jedermann hat, soweit es ihm möglich und

zumutbar ist, an der Weiterleitung derartiger Meldungen mitzuwirken. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen mit Ausnahme militärischer sind

verpfiichtet, deren Benützung für die Weiterleitung

der Brandmeldungzu gestatten.

Stück 9, Nr. 21 23

(3) Fremde, die mit den örtlichen Verhältnissen

nicht vertraut sind, haben zumindest ortsvertraute

Personen in der näheren Umgebung zu verständigen,

die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen unverzüglich weiterzugeben.

(4) Die Dienststellen der Bundesgendarmerie und

die Sicherheitswachen der Bundespolizeibehörden

haben Meldungen über Waldbrände unverzüglich an

die Gemeinde oder an die Feuerwehr weiterzuleiten.

Besorgung der Aufgabe der Waldbrandbekämpfung

§ 11

(1) Die Besorgung der Aufgabe der Waldbrandbekämpfung obliegt dem Bürgermeister. Zur Besorgung

dieser Aufgabe hat er sich der Feuerwehr zu bedienen, die mit der Besorgung der Aufgaben der

örtlichen Feuer- und Katastrophenpolizei gemäß § 26 des Landesfeuerwehrgesetzes 1919, LGBl. Nr. 13, beauftragt ist.

(2) Die Freiwilligen Feuerwehren und die Berufsfeuerwehren sind ve•rpflichtet, auch außerhalb des Gemeindegebietes ihres Standortes über Aufforderung eines Bürgermeisters Hilfe zu leisten; Betriebsfeuerwehren nur insoweit als entsprechende Vereinbarungen

bestehen.

(3) Erfordert das Ausmaß eines Waldbrandes den Einsatz von Feuerlösch- und Bergebereitschaften

gemäß § 21 Abs. 2 und 3 des Landesfeuerwehrgesetzes

1919, so obliegt die Besorgung der Aufgabe

der Waldbrandbekämpfung dem Landeshauptmann,

der den Landesfeuerwehrkommandanten zu beauftragen

hat, Feuerlösch- und Bergebereitschaften einzusetz.

en. .

(4) Behördliche Anordnungen im Sinne des § 12

und des § 13 können nur vom Bürgermeister oder in

seinem Namen getroffen werden.

(5) Die Maßnahmen der Waldbrandbekämpfung

sind nach Anhörung des örtlich zuständigen Forstorganes zu treffen. Bei allen Anordnungen ist auf

möglichste Schonung des vom Brand nicht e rgriffenen

Waldbestandes Bedacht zu nehmen.

Mittel zur Waldbrandbekämpfung

§ 12

Stehen zur Bekämpfung eines Waldbrandes ausreichende

Mittel aus den Beständen der Feuerwehr

nicht zur Verfügung, so hat jedermann, soweit es

ihm möglich und zumutbar ist, unbeschadet der Verpflichtung

gemäß § 10 Abs. 2 gegen angemessene

Entschädigung Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung

mit Ausnahme militärischer, zur Beförderung

von Löschmitteln, Einrichtungen und Geräten sowie

für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, beizustellen.

Eingriffe in das Eigentum

§ 13

Die Grundeigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten

sind verpflichtet, das Betreten und das Benutzen ihrer GrundstüCke, das Beseitigen bestehender

Schranken und Umzäunungen, das Ausheben

von Gräben, das Aushauen von Sicherheitsstreifen,

das Anzünden eines Gegenfeuers, das Führen eines Gegenhaues oder andere zur Eindämmung

des Brandes geeignete Eingriffe in ihr Eigentum

zu dulden, wenn dies auf Grund der örtlichen

Verhältniss•e im Interesse einer raschen und zweckmäßigen

Brandbekämpfung erfmderlich ist.

Brandwache

§ 14

Nach einem Brand ist vom Bürgermeister eine entsprechend

ausgerüstete Brandwache aufzustellen, die

erst dann abgezogen werden darf, wenn jede weitere Brandgefahr beseitigt ist. Hiezu sind der Waldeigentümer, dessen Familienangehörige und Dienstnehmer

und im Bedarfsfalle auch die ,Feuerwehr heranzuziehen.

Entschädigung

§ 15

(1) Den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren

sowie den Mitgliedern von Feuerlösch- und Bergebereitschaften sind auf ihren Antrag der nachgewiesene

Verdienstentgang und der Schaden an persönlichen Sachwerten, den sie bei Einsätzen im Sinne des § 11 erlitten haben, zu ersetzen. pies gilt auch für die Mitglieder der Betriebsfeuerwehren, wenn sie außerhalb des Betriebes eingesetzt werden.

(2) Für den durch. Eingriffe in das Privateigentum

nach § 12 und § 13 entstandenen Schaden haben die

zu einer Leistung oder Duldung Verpflichteten Anspruch

auf Entschädigung in der Höhe des tatsächlich

erlittenen Verlustes. .

(3) Die auf Abs. 1 und 2 gestützten Ansprüche auf Entschädigung sind bei sonstigem Verlust binnen 3

Monaten ab Beendigung des Einsatzes (der Hilfeleistung)

bei der Behörde zustellen, die die Entschädigung

mit Bescheid festzusetzen hat. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.

(4) Der Anspruchsberechtigte kann binnen 4 Wochen

ab Zustellung des Entschädigungsbescheides die Festlegung der Entschädigung bei demnach der Lage

der vom Waldbrand betroffenen GrundstüCke zuständigen

Bezirksgericht beantragen. Mit dem Zeitpunkt

des Einlangens des Antrages bei diesem Gericht

tritt der gemäß Abs. 3 erlassene Bescheid außer

Kraft.

Kostentragung

§ 16

(1) Die anläßlich der Bekämpfung eines Waldbrandes entstandenen Kosten für

(2) Die Ansprüche auf Kostenersatz nach Abs. 1 Z. 1 und 2 sind bei sonstigem Verlust binnen 3 Monaten ab Beendigung des Einsatzes (der, Hilfeleistung)

bei der Behörde zu stellen, diE~ den Kostenersatz

mit Bescheid festzusetzen hat. Gegen diesen Besch.eid ist eine Berufung nicht zulässig.

(3) Die Kosten der Beschaffung der auss.chließlich

der Waldbrandbekämpfung dienenden Einrichtungen

und Geräte für Feuerlösch- und Bergebereitschaften

(§ 21 Abs. 3 Landesfeuerwehrgesetz, LGBl. Nr. 13/ 1919) in der Steiermark hat der Bund zu tragen. Vor der Beschaffung ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Lap:d- und Forstwirtschaft herzustellen.

(4) Der zivilrechtliche Anspruch des Kostenträgers

auf Schadenersatz gegenüber dem festgestellten Verursacher des Waldbrandes oder einem zur Ersatzleistung verpflichteten Versicherungsträger bleibt unberührt. Begehung der Wildbäche

§ 11

(1) Bei der Begehung von Wildbächen im Sinne des § 101 Abs. 6 des Forstgesetzes 1915 sind Organe des wasserbautechnischen Dienstes' und des forsttechnischen Dienstes der Behörde beizuziehen. Die Dienststellen der Wildbach- und Lawinenverbauung sind

zeitgerecht von der beabsichtigten Begehung zu verständigen.

(2) Werden Beschädigungen der Ufer, Brücken,

Schutz- oder Regulierungswerke festgestellt, so hat die Gemeinde unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde über das Ergebnis der Begehung zu berichten.

. (3) Werden bei der Begehung UbeIstände, die nicht von höherer Gewalt herrühren, wie insbesondere das Vorhandensein von Hoiz oder anderen den Wasserablauf hemmenden Gegenständen, festgestellt, so hat

die Gemeinde dem Verursach er mit Bescheid die Beseitigung

des Ubelstandes innerhalb angemessener

Frist aufzutragen.

' (4) Kann ein zur Beseitigung eines Ubelstandes

Verpflichteter nicht festgestellt werden oder ,ist Gefahr

im Verzuge, so hat die Gemeinde den Ubelstand

unverzüglich selbst zu beseitigen.

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 18

Die von der Gemeinde nach § 11 des Gesetzes zu

besorgenden Aufgaben sind solche des. eigenen Wirkungsbereiches.

'

3. Abschnitt

Behörden

§ 19

Unter Behörde nach diese.xn Gesetz ist die im Sinne

des Forstgesetzes 1915 zuständige Behörde zu verstehen.

Strafbestimmungen

§ 20

Wer den Bestimmungen des § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 10 Abs. 1 bis 3, § 12, § 13 und § 22 Abs. 2

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geldstrafen bis zu 30.000 S bestraft.

Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Sicherheitswachen

der Bundespolizeibehörden

§ 21

(1) Die Bundesgendarmerie hat bei der Vollziehung

des § 10, § 12 und § 13 mitzuwirken durch

(2) Die Sicherheitswachen der Bundespolizeibehörden sind zur Mitwirkung bei der Weiterleitung von

Meldungen über Waldbrände verpflichtet (§ 10 Abs.4).

Ubergangsbestimmungen

§ 22

(1) Die nach ,den bisher geltenden Bestimmungen

bestätigten und vereidigten Forstschutzorgane gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Forstschutz,organe nach Abs. 1 haben Dienstabzeichen und Dienstausweise, die nicht diesem Gesetz entsprechen, 'der Behörde innerhalb von

6 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückzustellen. Die Behörde hat ihnen ein Dienstabzeichen und einen Dienstausweis nach diesem Gesetz

auszufolgen.

In~ und Außerkrafttreten

§ 23

ll) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Verlautbarung folgenden Monatse'rsten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten

§ 51 und § 52' Abs. 1 des Forstrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 312/1911, soweit sie als landesgesetzliche Bestimmungen gelten, außer Kraft. ' , Anlage A

, Eidesformel für Forstschutzorgane

Ich schwöre, das meiner Aufsicht anvertraute

Waldeigentum stets mit möglichster Sorgfalt und Treue zu überwachen und zu bes'chützen, gegen 'alle,

die den Wald in irgendeiner Weise zu beschädigen

trachten oder Wirklich beschädigen, ohne persönliche Rücksicht im Sinne der geltenden Vorschriften einzuschreiten, jeden Schaden möglichst hintanzuhalten,

mich den mir obliegenden Pflichten ohne Wissen

und Genehmigung meiner Vorgesetzten niemals zu

entziehen und über das mir anvertraute Gut Rechenschaft

zu geben.

Krainer

Landeshauptmann

Koiner

Landesrat