# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. März 1982 über die Erklärung des Bodensee-Sattenbachtales in den Schladminger Tauern zum Naturschutzgebiet

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. März 1982 über die Erklärung des Bodensee-Sattenbachtales in den Schladminger Tauern zum Naturschutzgebiet

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes

1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:

§ 1

(1) Das Gebiet des Bodensee-Sattenbachtales in

den Schladminger Tauern in den •Gemeinden Gössenberg und Pruggern, Politische Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Gröbming, wird

zwecks Erhaltung seiner weitgehenden Ursprünglichkeit,

der Eigenart seiner alpinen Landschaft

und wegen seiner Eignung zu naturnaher Erholung

zum Naturschutzgebiet erklärt; es erhält die Nummer

XII.

(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlp.ge dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung

bildet.

§ 2

Im geschützten Gebiet sind als schädigende Eingriffe

(§ 5 Abs. 4 NschG 1976) verboten: