# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. März 1982, mit der die Verordnung über die Einteilung des Landes Steiermark in Sanitätsdistrikte ausgenommen die Landeshauptstadt Graz geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. März 1982, mit der die Verordnung über die Einteilung des Landes Steiermark in Sanitätsdistrikte ausgenommen die Landeshauptstadt Graz geändert wird

Auf Grund des § 1 des Steiermärkischen Landes- und Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBL

Nr. 58/1916, wird nach Anhörung der beteiligten

Gemeinden sowie der Ärztekammer für Steiermark

verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Steiermärkisdien Landesregierung

vom 5. Dezember 1917, LGBL Nr. 17/1911,

über die Einteilung des Landes Steiermark in Sanitätsdistrikte

ausgenommen die Landeshauptstadt

Graz wird wie folgt geändert:

§ 1, XI. Politischer Bezirk Liezen:

Z. 1 hat zu lauten:

„1. Sanitätsdistrikt Admont, umfassend die Marktgemeinde Admont und die Gemeinden Ardning,

Hall, Johnsbach und Weng bei Admont."

Z. 10 hat ersatzlos zu entfallen; die bisherigen Z. 11 ,bis 25 erhalten die Bezeichnung Z. 10 bis 24.

Artikel II

Diese • Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer