# Gesetz vom 23. März 1982, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz neuerlich geändert wird (5. KALG-Novelle)

Gesetz vom 23. März 1982, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz neuerlich geändert wird (5. KALG-Novelle)

Der Steiermärkische Landtag hat zur Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Krankenanstaltengesetzes, BGBL Nr. 111957, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBL Nr. 27/1958, BGBL Nr. 28111974, BGBL

Nr. 659/1977, BGBL Nr. 456/1978 und BGBL Nr. 106/

1979 beschlossen:

Artikel I

Das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz

(KALG.), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung der Gesetze LGBL Nr. 16/1968, Nr. 14/1969, Nr. 177/1969

und Nr. 112/1981 wird geändert wie folgt:

1. § 1 hat zu lauten:

„§ 1

(1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu yerstehen, die

(2) Ferner sind als Krankenanstalten auch Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und

besonderen Pf.lege von chronisch Kranken bestimmt

sind.

(3) Krankenanstalten im Sinne des Abs. 1 sind:

(4) Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen .und die in ihrer Organisation.wie insbesondere nach den vorhandenen. Behandlungsräumen und deren Ausstattung in medizi- . nischer und technischer Hinsischt der Organisation

und Ausstattung einer Krankenanstalt entsprechen,

sofern sie nicht als Gruppenpraxis oder Apparatege- .

meinschaft eingerichtet sind, sind nicht als Ordinationsstätten

von Ärzten anzusehen. Sie unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes."

(1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten

als

(2) Krankenanstalten mit Universitätskliniken oder

medizinischen Ulliversitätsinstituten gelten jedenfalls als Zentralkrankenanstalten im Sinne des Abs. 1 lit. c.

(3) Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind auch dann

erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Aj:teilungen funktionell-organisatorisch verbunden sind.

(4) Von der Errichtung einzelner im Abs .. llit. a und b vorgesehener AbteÜungen kann dann abgesehen werd~

n, wenn in jenem Einzugsbereith, für den die Krankenanstalt

vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen

in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen

und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.

(5) Ob und inwieweit die Voraussetzungen nach Abs. 3 sowie nach Abs. 4 gegeben sind, entscheidet die , Landesregierung. "

„(2) Die ein,zelnen Abteilungen und Pflege gruppen

sind hinsichtlich ihrer Bettenanzahl unter Berücksichti' gung des Faches und des Fortschrittes der Medizin in einer überschaubaren Größe zu halten. Für Abteilungen, die nicht in Departments untergliedert sind, wird

die Bettenhöchstzahl mit 120 festgelegt; diese Obergrenze kann in Ausnahmefällen mit Genehmigung der Landesregierung überschritten werden, darf jedoch die absolute Höchstzahl von 150 Betten nicht übersteigen. Werden vom Abteilungsleiter mehrere Departments

selbst geführt, so darf die Gesamtbettenhöchstzahl der , unter seiner Leitung stehenden Departments 120 nicht ' übersteigen. Im Bereich der Langzeitversorgung und

der Pflege von chronisch Kranken kann .die Landesregierung

im Interesse der Wi'rtschaftlichkeit der Betriebsführung gesonderte Festlegungen bezüglich

der Bettenhöchstzahlen treffen, sofern im Hinblick auf

die Eigenart dieser Krankenbetreuung eine überschaubarkeit

auch trotz einer höheren Bettenanzahl

gewährleistet ist.

(3) Die Anstaltsordnung darf keine Bestimmungen

enthalten, die die Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruches oder die Mitwirkung

daran verbieten oder die Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch , durcp.zuführen oder daran mitzuwirken, mit nachteiligen Folgen verbinden."

Die bisherigen Abs. 2 und 3 des §9 sind als Abs. 4

und 5 zu bezeichnen.

10. Nach § 9 ist nachstehender § 9 a einzufügen:

"Kollegiale Führung

§9a

(1) Bei öffentlichen Krankenanstalten sowie bei allgemeinen Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten,

die von einer Gebietskörperschaft oder einem Sozial versicherungsträger betrieben werden oder die '

Beiträge zum Betriebsabgang erhalten, hat deren

Rechtsträger unbeschadet seiner Verfügungsrechte zur Besorgung der Aufgaben, die den ärztlichen, den Verwaltungs- und den Pflegebereich gemeinsam

berühren, die kollegiale Führung der Krankenanstalt durch den ärztlichen Leiter, den Verwaltungsleiter und den Leiter des Pflegedienstes (Anstaltsleitung) vorzusehen.

(2) Die Aufgaben derAnstaltsleitung, die Grundzüge

für ihre Tätigkeit und die Geschäftsführung sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt in den Anstaltsordnungen festzulegen.

(3) Die durch Entscheidungen der kollegialen Führung in ihrem Aufgabenbereich unmittelbar betroffenen

Mitglieder der Anstaltsleiturig haben ein Appellationsrecht an den jeweiligen Rechtsträger. Bis dahin

kann bei Gefahr im Verzug jedes Mitglied der Anstaltsleitung

für den eigenen Bereich Verfügungen treffe~; :

handelt es sich um Fragen der Pflege als Teil der

medizinischen Behandlung, so steht die Entscheidung für den Fall, daß keine übereinstimmung erzielt werden kann, jedenfalls dem ärztlichen Leiter zu.

(4) Durch die kollegiale Führung dürfen die dem

ärztlichen Leiter, dem Verwaltungsleiter und dem Leiter des Pflegedienstes nach § 10 Abs. 2, § 14 und § 16 a Abs. 1 zukommenden Aufgaben nicht beeinträchtigt

werden."

11. § 10 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Für jede KrankenanstalUst durch deren Rechtsträger ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen

Behandlung der in Anstaltspflege genommenen Personen

zusammenhängenden Aufgaben zu bestellen. Dieser

kann gleichzeitig auch mit Aufgaben nach Abs. 4

betraut werden. Ist der Rechtsträger der Anstalt eine physische Person urid selbst mit der , Führung der' ärztlichen Angeleg~nheiten befaßt" so kann von der Bestellung eines eigenen ärztlichen Leiters abgesehen werden. Ebenso kann die Landesregierung für Genesungsheime (§ 1 Abs.3 Z.3) und für Pflege anstalten

für chronisch Kranke (§ 1 Abs.3 Z.4) von der Ver- ' pflichtung zur Bestellung eines ärztlichem Leiters :

Abstand nehmen, wenn die Aufsicht durch 'einen

geeigneten Arzt gewäbrleistet ist. Das Verfügungs'recht

des Rechtsträgers der Anstalt in organisatorischen

und wirtschaftlichen Angelegenheiten (§ 14)

bleibt unberührt. "

11 a. Im § 10 Abs. 4.ist in der ersten Zeile nach dem Wort "Abteilungen" einzufügep.: "oder Departments". 11 b. Im § 11 Abs. 1 ist das vorletzte Wort "erreich- , bar" durch das Wort "gegeben" zu ersetzen.

11 c. Im § 11 Abs. 3 ist der letzte Satz zu streichen und an seiner Stelle sind nachstehende Sätze einzufügen:

"über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt. Ist die Krankenanstalt in Abteilungen

gegliedert, so entscheidet darüber der Abteilungsleiter.

Ist eine Abteilung in Departments gegliedert, so

32 Stück 11, Nr. 30

entscheidet als sein Vertreter der Departmentleiter gegen nachträglichen Bericht an den Leiter der Abteilung."

'

12. Nach § 11 ist folgender § 11 a einzufügen:

.. Krankenhaushygieniker

§ 11 a

(1) Für jede Krankenanstalt ist durch den Rechtsträger ein fachlich geeigneter Arzt als K~ankenhaushygieniker zu bestellen. .

(2) Der Krankenhaushygieniker hat in der Anstalt

alle Belange der Hygiene wahrzunehmen. Im Rahmen

dieser Aufgaben hat er insbesondere den Rechtsträger der Anstalt und deren Organe in allen Fragen der Krankenhaushygiene zu beraten, die Funktionsfähigkeit von einschlägigen E~nrichtungen , wie Sterilisations- und Desinfektionsanlagen zu überwachen und

für die Schulung des Anstaltspersonals auf dem Gebiet der'Hygiene zu sorgen.

(3) Der Krankenhaushygieniker ist bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalt

zuzuziehen.

(4) Ist von der Landesregierung ein Landeshygieniker bestellt, so ist dieser vor allem bei Fragen allgemeiner Natur zu hören. Diesem könnel). von der Landesregierung für die Landeskrankenanstaltenauch die Aufgaben

des Krankenhaushygienikers übertragen

werden.

(5) Von der Bestellung eines eigenen Krankenhaushygienikers kann mit Zustimmung der Landesregierung

Abstand genommen werden, wenn der ärztliche

Leiter die fachliche Eignung hiefür aufweist. Das gleiche

gilt für die Fälle, bei denen von der Bestellung

eines ärztlichen Leiters abgesehen werden kann."

(1) Alle Daten der Personen, die in Anstaltspflege

genommen oder im Anstaltsambulatorium untersucht

oder behandelt wurden, unterliegen dem Datenschutz

nach Abs. 2 bis 4.

(2) Daten von Patienten dürfen von der Krankenanstalt nur erhoben und gespeichert werden, soweit dies

zur Erfüllung der Aufgaben der Anstalt, insbesondere im Sinne der Bestimmungen des § 13, notwendig ist.

(3) Den betroffenen Personen ist auf ihr Verlangen

von der Krankenan5!talt darüber Auskunft zu geben,

welche Daten über sie ermittelt, verarbeitet und

gespeichert werden und an wen welche Daten weitergegeben

wurden, Soweit es sich um Daten handelt, die

sich unmittelbar auf die Krankheit (Krankheitsbehtmdlung) beziehen, kann die Übermittlung von Daten auf

Anordnung des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt . oder eines von ihm beauftragten Arztes verweigert oder eingeschränkt. werden, wenn durch diese Übermittlung der Fortgang des Behandlungsprozesses

nachteilig beeinflußt werden kann. Der Patient .hat Anspruch auf Berichtigung falscher Daten.

(4) Der Arzt der Krankenanstalt darf auf die gespeicherten Daten zugreifen, soweit diese zu diagnostischen

oder therapeutischen Z~ecken benötigt werden;

die Anstaltsverwaltung darf auf Daten soweit zugreifen oder diese weitergeben, als dies zur verwaltungsmäßigen Abwicklung des Behandlungsfalles erforderlich ist.

Im übrigen sind der Zugriff auf solche Daten und deren Weitergabe, sofern dadurch die betreffende Person

. identifiziert werden kann, nur mit deren Zustimmung und nur dann gestattet, wenn kein öffentliches Interesse entgegensteht.

(5) Die Landesregierung kann die Träger von Krankenanstalten ermächtigen, die Speicherung, Verarbeitung

und Aufbewahrung von Daten anderen Trägern .

unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 10 und 1,3 Datenschutzgesetz zu übertragen. In diesem Fall kann Stück 11, NI. 30 33

durch Verordnung ein derartiger Rechtsträger bezeichnet

und die Organisation der Speicherung, Verarbeitung

und Aufbewahrung dieser Daten festgelegt werden.

§ 12 ist für diese Träger sinngemäß anzuwenden. I

Die Träger von Krankenanstalten, die von dieser Ermächtigung bin'nen Jahresfrist ab Inkrafttreten d~r

Verordnung nicht Gebrauch machen, sind von freiwilligen

Leistungen des Landes ausgeschlossen.

§ 13b

(1) Im Rahmen der Sicherung der Krankenanstaltspflege kann die Landesregierung einen zentralen Krankenbettennachweis einrichten.

(2) In diesem Falle können durch Verordnung die Träger allgemeiner Krankenanstalten, von Sonderkrankenanstalten und von Pflegeanstalten für chronisch

Kranke verpflichtet werden., den da'zu bestimmten

Leitstellen die Angaben zu machen, die zur Führung

des zentralen Bettennachweises erforderlich sind.

(3) Das Recht des Einzelnen auf freie Krankenan-;

staltswahl wird durch diese Einrichtung nicht berührt. " . 18. § 14 hat zu lauten:

„(1) Für jede Krankenanstalt sind durch deren Träger eine geeignete Person als verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten (Verwaltungsleiter) und das'erforderliehe Verwaltungspersonal zu bestellen. Ist der Rechts- . träger der Anstalt eine physische Person und selbst mit der Führung der wirtschaftlichen, administrativen und tedinischen Angelegenheiten befaßt, kann von der Bestellung eines eigenen verantwortlichen Leiters

abgesehen werden.

(2) Vor Verfügungen in wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten, die den ärztlichen oder pflegerischen Betrieb der Anstalt berühren,

hat sich der Verwaltungsleiter, soweit nicht die Anstaltsleitung zuständig wird, mit dem ärztlichen

Leiter der Krankenanstalt (Abteilung) oder mit dem

verantwortlichen Leiter des Pflegedienstes der . Krankenanstalt

ins Einvernehmen zu setzen. Die Verfügungsrechte

des Anstaltsträgers gegenüber seinen

Organen werden hiedurch nicht berührt. .

(3) Für die Ausbildung und Weiterbildung der in der . Krankenanstaltenverwaltung und -leitung tätigen Personen ist' Vorsorge zu treffen.

(4) Die Träger der Krankenanstalten haben Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen,

welche die für den Betrieb der betreffenden Krankenanstalt

anfallenden Kosten und deren Zuordnung zu

den einzelnen Kostenstellen ersichtlich machen . .

(5) Für das Rechnungswesen der Krankenanstalten

ist spätestens ab 1. Jänner 1986 die kaufmännische

Buchführung anzuwenden."

19. § 15 Abs. 3 und 4 haben zu lauten:

„(3) Verträge, die für solche Krankenanstalten nach § 47 abgeschlossen werden und deren Tr~ger nicht das Land ist, bedürfen zu ihrer Rechts~irksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.

(4) Die Verträge nach Abs. 3 sind innerhalb von vier Wochen nach erfolgtem 'Abschluß der Landesregierung vorzulegen; zur Vorlage ist jeder der Vertragspartner berechtigt. Die Genehmigung nach Ab~ . 3 ist

zu versagen, wenn der Vertrag gesetzwidrige Bestimmungen enthält. Erfolgt eine schriftliche Versagung

durch die Landesregierung nicht innerhalb von zwei' Monaten, so gilt die Genehmigung als erteilt. "

Die bisherigen Abs. 4 und 5 sind als Abs. 5 und 6 zu bezeichnen.

(1) Für jede Krankenanstalt mit bettenführenden

Abteilungen ist eine geeignete diplomierte Krankenpflegeperson als verantwortlicher Leiter des Pflegedienstes

(pflegevorsteher 'bzw. Oberin) unter sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen des § 27 Abs. 1

und 3 zu bestellen .

(2) Dem verantwortlichen Leiter des Pflegedienstes

fällt insbesondere die Aufgabe zu, den Dienst im

pflegerischen Bereich der Krankenanstalt zu koordinieren und auf die Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der pflegerischen Versorgung der Krankenanstalt

hinzuwirken. Das ärztliche Anweisungsrecht in Fragen der Pflege als Teil der medizinischen BehandlUng wird hiedurch nicht berührt.

(3) Bei Verhinderung des verantwortlichen Leiters

des Pflegedienstes (Pflegevorsteher bzw. Oberin) muß dieser von einer geeigneten diplomierten Krankenpflegeperson vertreten werden.

(4) Für die Fortbildung des Krankenpflegepersonals

ist anstaltsmäßig Vorsorge zu treffen."

„(2) Dem Anstaltsträger sind über Verlangen die

dem Patienten in Rechnung gestellten besonderen

Honorare nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten

bekanntzugeben. "

34 Stück 11, Nr. 30

25 a. § 22 Abs. 3 hat zu entfallen.

26. § 24 hat zu lauten:

"Sicherstellung öffentlicher ,

Krankenanstaltspflege

§ 24

(1) Das Land stellt Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen im eigenen Bundesland

entweder durch die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit

Trägern nicht öffentlicher Krankenanstalten sicher. Für Personen, die im Grenzgebiet' eines benachbarten

Bundeslandes wohnen, kann die Krankenanstaltspflege auch dadurch sichergestellt werden, daß diese Personen im Fall der Anstaltsbedürftigkeit in Krankenanstalten des Nachbarlandes aufgenommen werden.

(2) Zur Sicherstellung einer möglichst gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen hat die Landesregierung durch Verordnung einen Krankenanstaltenplan zu erstellen. Dabei ist das Land in Versorgungsräume und diese in Versorgungssektoren einzuteilen und für diese sind sodann unter

Bedachtnahme auf den Bedarf die erforderlichen

Krankenanstalteneinrichtungen

festzustellen.

(3) Unter Berücksichtigung der Siedlungs-, Bevölkerungs- und Erwerbsstruktur sowie der topographischen

und der Nerkehrsverhältnisse ist hiebei für die ortsnahe Versorgung mit einem Einzugsbereich von 50.000 bis , 90.000 Einwohnern - erste Versorgungsstufe - eine Standardkrankenanstalt, für die überörtliche Versorgung mit einem Einzugsbereich von 250.000 bis,

300.00.0 Einwohnern - zweite Versorgungsstufe - eine , Schwerpunktkrankenanstalt vorzusehen ' und einzurichten. Die regionale Spitzenversorgung - dritte Versorgungsstufe - hat im Land als Zentralkrankenanstalt

das Landeskrankenhaus Graz mit seinen Universitätskliniken sicherzustellen.

(4) Bei Vorliegen besonderer topographischer oder verkehrsmäßiger Verhältnisse kann die Landesregie- ' rung eine Unter- oder Überschreitung der angeführten Zahlen bestimmen. '

(5) Die Krankenanstalten sind verpflichtet, entsprechend ihrer Zweckbestimmung zusammenzuarbeiten,

insbesondere bei der Verteilung der Krankenhausaufnahmen, der Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen

und bei der Bildung von Untersuchungs- und Behandlungsschwerpunkten.

(6) Bewilligungen nach den Bestimmungen der §§ 3

und 5 dürfen nur in Übereinstimmung mit dem Krankenanstaltenplan erteilt werden. ".

(1) Allgemeine Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten sind in der Regel in Fachabteilungen und Pflegegruppen zu gliedern.

(2) Aus medizinisch-fachlichen, organisatorischen

und betriebswirtschaftlichen Gründen kann vom Träger der Krankenanstalt nach Anhörung der Anstaltsleitung (§ 9 a) und .des Leiters der betrof~enen Abteilung

diese in Departments untergliedert werden. Departments können nur von Fachärzten des einschlägigen medizinischenSonqerfaches geleitet werden, ihre

fachliche Verantwortung richtet sich, unbeschadet der

dem Leiter der Abteilung zukommenden Aufgaben,

nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes.

' (3)' Der Leiter eines Departments führt den Titel Departmentleiter. Die Departments sind hinsichtlich ihrer Aufgaben und Größe (Bettenanzahl bzw. Räumlichkeiten) in der Anstaltsordnung festzulegen.

(4) Bei jenen Abteilungen, in denen Departments

bestehen oder gebildet ' werden, ist dafür Sorge zu tragen, daß im Interesse einer möglichst wirtschaftlichen Führung der Abteilung gemeinsame Einrichtungen

vorgesehe,n werden, die allen Departments zur Verfügung stehen (insbesondere Operationssäle,

Apparate, Intensiv- und Wachstationen, spezielle Bettenstationen

oder Einrichtungen für die Besorgung von

' Verwaltungsaufgaben und die Besorgung gemeinsamer ärztlicher Dienste).

(5) Die ' gemeinsamen Einrichtungen unterstehen

unmittelbar, dem Leiter der Abteilung, wobei auf die Erfordernisse der Departments Bedacht zu nehmen ist.

(6) Der Anstaltsträger hat für jede Abteilung, die in Departments untergliedert ist, eine Geschäftsordnung zu erlassen, die auf die Notwendigkeiten der Abteilung und der Departments Rücksicht zu nehmen hat. Diese Geschäftsordnung hat jedenfalls die Einrichtuqg'einer De,partmentleiterkonferenz vorzusehen. In dieser Departmentleiterkonferenz ist insbesondere über

gemeinsame Anträge an den Träger der Krankenanstalt nach den in der Anstaltsordnung aufgestellten

Richtlinien mehrheitlich zu beschließen. Über die VerStück

11, Nr. 30 35

wendung gemeinsamer Einrichtungen sowie über den Einsatz des den Departments vom Träger der Krankenanstalt

zugeteilten Personals zum rationellen' Betrieb

gemeinsamer Einrichtungen hat der Leiter der Abteilung nach Anhörung der Departmentleiterkonferenz

nach den in der Anstaltsordnung aufgestellten Richtlinien zu entscheiden. Jedem Departmentleiter steht das Recht zu, in diesen Fragen sich an den ärztlichen Leiter der Krankenanstalt und in weiterer Folge an den Träger der Krankenanstalt •zu wenden. Die Departmentleiterkonferenz hat wöchentlich stattzufinden.

Den Vorsitz führt der Leiter der Abteilung, der die Konferenz einzuberufen hat und für die Durchführ\lng der Beschlüsse verantwortlich ist.

§ 25b

(1) Aus Gründen des fachlichen Zusammenhanges,

und um einen rationellen Einsatz von Räumen, Mitteln und Personal zu gewährleisten, können Abteilun!'Jen zu Fachbereichen zusammengeschlossen werden, und

zwar in einen konservativen, einen operativen .und

einen medizinisch-technischen Fachbereich. Die Rechte des ärztlichen Leiters, des Verwaltungsleiters und des Leiters des Pflegedienstes, sowie der ärztlichen Leiter der Abteilungen dürfen durch diese Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.

(2) Bei der. Bildung von Fachbereichen sind zuzuzählen insbesondere

(3) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat bei der Bildung von Fachbereichen für diese jeweils Geschäftsordnungen im Rahmen der Anstaltsordnung

zu erlassen. Die Geschäftsordnungen haben jedenfalls die Einrichtungen einer Fachbereichskonferenz der Leiter der betroffenen Abteilungen vorzusehen. In der Fachbereichskonferenz ist insbesondere .über den

rationellen Betrieb der gemeinsamen Einrichtungen zu beschließen. Den Vorsitz in der Fachbereichskonferenz hat der dienstälteste Leiter der dazugehörigen Abteilungen zu führen. Der Vorsitzende hat die Konferenz

einzuberufen und für die Durchführung der Beschlüsse

zu sorgen.

§ 25c

(1) Die organisatorischen ,Bestimmungen dieses Gesetzes (wie zum Beispiel: Größe, Gliederung von Abteilungen usw.) sind auf Einrichtungen der Krankenanstalten, die gleichzeitig Univetsitätskliniken oder

Universitäts institute sind, nur insoweit anzuwenden, als sich aus dem Universitäts-Organisationsgesetz im Zusammenhang mit Lehre und Forschung nichts anderes ergibt.

(2) Organisatorische Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 können nur im Einvernehmen mit dem für die Universitätsangelegenheiten zuständigen Bundesminist~ r gesetzt werden.

(3) Die Landesregierung darf ihr Einvernehmen zu

allen organisatorischen Maßnahmen, dort wo es nach

den Bestimmungen des Universitäts-Organisationsgesetzes erforderlich ist, nur, erklären, wenn diese Maßnahmen mit den Bestimmungen des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG.) im Einklang

stehen. "

„(3) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten haben, wenn sie keine Anstaltsapotheke betreiben, die Arzneimittel aus inländischen Apotheken zu beziehen.

"

34. Dem § 26 sind folgende Abs. 4 und 5 anzufügen:

„(4) Öffentliche Krar:tkenanstalten, dij:! keine Anstaltsapotheke betreiben, haben Konsiliarapotheker zu bestellen, weim durch die beliefernde Apothefe die Erfüllung der im Abs. 5 qenannten Aufgaben nicht

gewährleistet ist. Die Bestellung be.darf (ler Genehmigung der Landesregierung. Zum Konsiliarapotheker

darf nur ein Magister der Pharmazie bestellt werden, der die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen

Tätigkeit im. Apothekenbetrieb nach erfolgter praktischer Ausbildung erlangt hat und zumindest im überwiegenden Ausmaß in einer inländischen öffentlichen

Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig ist.

(5) Der Konsiliarapotheker hat den Arzneimittelvorrat der Krankenanstalt hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der Arzneimittel

mindestens einmal vierteljährlich zu überprüfen

und allfällige Mängel dem ärztliche'n Leiter der Krankenanstalt zu melden; diesen hat er ferner in allen Arzneimittelarigelegenheiten fachlich zu beraten und zu unterstützen. "

34 a. Im § 27 Abs. 1, erster Satz, ist nach dem Wort "Abteilung" der Ausdruck "ein Department," einzufügen.

(2) Ist die Aufnahme einer unabweisbaren Person in

die allgemeine Gebührenklasse wegen Platzmangels

nicht möglich, hat sie die Kr.ankenanstalt ohne Verrechnung

von Mehrkosten solange in einem Krankenzimmer

der Sonderklasse unterzubringen, bis der Platzmangel in der allgemeinen Gebührenklasse behoben

ist und der Zustand des Patienten die Verlegung

zuläßt. "

„(5) Kann einem Patienten, der in die 'Sonderklasse aufgenommen wurde, die Zahlung der Pflegegebühren

und der sonstigen Entgelte nicht mehr zugemutet

werden, so ist er in die allgemeine Gebührenklasse zu

verlegen. u .

39. § 29 Abs. 2 und 3 haben zu lauten:

., (2) Die Aufnahme in Anstaltspflege ist auf anstaltsbedürftige Personen und auf Personen, die sich einem

operativen Eingriff unterziehen, beschränkt. Bei der Aufnahme ist auf den Zweck der Krankenanstalt und

auf den Umfang der Anstaltseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Unabweisbare Personen müssen in Anstaltspflege genommen werden.

(3) Als anstaltsbedürftig im Sinne des Abs. 2 gelten Personen, deren auf Grund anstaltsärztlicher Untersuchung festgestellter geistiger . oder körperlicher

Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltspflege erfordert, ferner ' Personen, die ein Sozialversicherungsträger zum Zweck einer Begutachtung im Zusammenhang

mit einem Verfahren über die Gewährung von

Leistungen in die Krankenanstalt einweist. " .

„(6) Wird der Patient auf eigenes Verlangen in die Sonderklasse aufgenommen, so hat er für die Unterbringung sowie allenfalls für gesonderte Verköstigung

einen Zuschlag zur Pflegegebühr der allgemeinen

Gebührenklasse zu leisten. Bei Festsetzung dieser Zuschläge ist besonders auf den gebotenen erhöhten

Komfort Bedacht zu nehmen."

(1) Als Sondergebühren dürfen vom Rechtsträg~r der Krankenanstalt eingehoben werden:

(2) Neben den Pflegegebühren und Sondergebühren

s~nd der Krankenanstalt als Sonderaufwendung die Kosten zu ersetzen, die ihr für die im § 35 Abs. 2 und 3 genannten, mit den Pflegegebühren nicht abgegoltenen Aufwendungt:;n sowie für den fallweisen Beistand

durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte

Hebamme erwachsen sind. Die Aufrechnung dieser Kosten in Pauschalbeträgen nach Maßgabe der durchschnittlich

anfallenden Kosten ist zulässig. "

51. § 37 hat zu lauten:

„§ 37

(1) Die Anstaltsgebühren in der Sonderklasse für den entsprechenden Sach- und Personalaufwand sind in Hundertsätzen der täglichen Pflegegebühr festzusetzen

und die Aufwendungen für Untersuchungen in

anstaltsfremden Einrichtungen nach den Eigenkosten

in Rechnung zu stellen.

(2) Für die Untersuchung und Behandlung in der Sonderklasse können Ärztehonorare für die Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und Departmentleiter,

sowie für die anderen Ärzte des ärztlichen Dienstes und die Konsiliarärzte verlangt werden. Diese Honorare gebühren den angeführten Ärzten zu Anteilen, die

ihre fachliche Qualifikation und ihre Leistungen berücksichtigen.

(3) Für die Bereitstellung der Einrichtungen gebührt dem Rechtsträger der Krankenanstalt ein Anteil am

Ärztehonorar, der insbesondere unter Bedachtnahme

auf die Ausstattung, die Art und den Umfang der Einrichtungen sowie auf den damit verbundenen Aufwand

zu bestimmen ist.

(4) Während der Zeit des Gebührenurlaubes behält

der Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und Departmentleiter den Anspruch auf den vollen Anteil am

Ärztehonorar. Bei sonstiger Abwesenheit, ausgenommen

in kurzfristiger, im Interesse' des Dienstes oder

einer Körperschaft öffentlichen Rechtes gelegener

Abwesenheit, gebührt dem Abteilungs-, Instituts-,

Laboratoriums- und Departmentleiter die Hälfte und

die andere Hälfte seines Anteiles am Ärztehonorar

dem Vertreter. Unter kurzfristiger Abwesenheit ist ein

zusammenhängender Zeitraum von höchstens zwei

Wochen zu verstehen. Dauert die sonstige Abwesenheit

mehr als 4 Wochen im .Jahr, kommt dem Vertreter

ab diesem Zeitraum der volle Anteil zu. In einem Krankheitsfall gebührt dem leitenden Arzt das Ärztehonorar

bis zu zwei Monaten voll, ab dem dritten bis

zum sechsten Monat zur Hälfte und zur anderen Hälfte seinem Stellvertreter. Ab dem siebenten Monat erhält der Stellvertreter das Ärztehonorar zur Gänze. Bei den beihilfeleislenden Ärzten ist analog vorzugehen, wobei die einbehaltenen Anteile den übrigen beihilfeleistenden Ärzten der jeweiligen Einheit gutzuschreiben sind.

(5) Die Ärztehonorare sind von den Abteilungsvorständen und Departmentleitern bekanntzugeben und

vom Rechtsträger der Krankenanstalt namens der Ärzteschaft gleichzeitig mit den Anstaltsgebühren vorzuschreiben und einzubringen. "

52. Nach § 37 ist einzufügen:

„§ 37 a

(1) Ambulanzgebühren (§ 36 Abs. 1 lit. c) sind die Anstaltsgebühr für den Personal- und Sachaufwand,

welcher der Krankenanstalt aus der ambulanten Untersuchung

und Behandlung erwächst, und ein allfälliges

Ärztehonorar.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Ambulanzgebühren hat die Landesregierung durch Verordnung

zu erlassen. § 37 Abs, 2 bis 5 finden sinngemäß Anwendung. Auch kann vorgesehen werden, daß die Ambulanzgebühren auf Antrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt sowohl hinsichtlich der Anstaltsgebühr als auch des Ärztehonorars in Pauschalbeträgen festgesetzt werden.

(3) Erfolgt auf Grund des Ergebnisses einer ambulanten Untersuchung die Aufnahme in stationäI;e Anstaltspflege am selben Tag, so entfällt die Entrichtung der Ambulanzgebühren. "

53. § 38 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Die Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse,

sowie die Sondergebühren, sind von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Ist das Land

nicht selbst Träger der Krankenanstalt, so hat diese Festsetzung auf Antrag des Rechtsträgers unter

Bedachtnahme auf Ausstattung und Einrichtung, wie

sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich

sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche

38 Stück 11, NT. 30

Gebarung zu erfolgen. In dieser Verordnung sind auch die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und bei Vorliegen der KostensteIlenrechnung die Sondergebühren nach § 36 Abs. 1 lit. a aufzunehmen. Vor Erlassung

der Verordnung ist den Vertretern der Ärzte und

dem Rechtsträger Gelegenheit zur Stellungnahme zu

geben."

(1) Ist das Land oder eine Gemeinde in der Steier'

mark Rechtsträger der Krankenanstalt, ist die Aufteilung der den Ärzten zukommenden Anteile an den Sondergebühren (Ärztehonorare ohne Anstaltsanteile)

durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.

Diese Verordnung hat insbesondere den Anteil der Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und Departmentleiter,

sowie die Anteile zu enthalten, die auf die

übrigen ärztlichen Mitarbe'"iter entfallen. Vor Erlassung der Verordnung ist den Vertretern der Ärzte und den Rechtsträgern der betroffenen Krankenanstalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) B.ei Abteilungen, in welchen die Bettenanzahl

über der in § 9 Abs. 2 festgesetzten Größe liegt, sind die Anteile der Abteilungsleiter am Ärztehonorar in dem Verhältnis,in dem die tatsächlichen Bettenanzahlen der Abteilungen jene im § 9 Abs. 2 vorgesehene

Bettenhöchstzahl übersteigen, zu kürzen. Die durch

diese Kürzung anfallenden Beträge sind vom Rechtsträger

der Krankenanstalt vorrangig für die Abdeckung

der Min9-estbeträge nach Abs. 3 zu verwenden.

(3) Für die Zuteilung der AnteHe der Abteilungs-,

Instituts-, Laboratoriums- und Departmentleiter ist eine degressive Staffelung vorzusehen, welcheinsbesondere den Anteil der Leistung der leitenden Ärzte,

weiters auch die beigesteIlte Einrichtung und Ausstattung,

sowie den Betriebsaufwand berücksichtigt. Die

degressive Behandlung der Anteile der Abteilungs-,

Instituts-, Laboratoriums- und Departmentleiter hat einzusetzen, sobald diese Anteile das Eineinhalbfache der nachstehenden Mindestbeträge für Abteilungsleiter übersteigen. Den anspruchsberechtigten cAbteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und Departmentleitern

ist, wenn sie ihre Tätigkeit in den Landeskranke~anstalten

haUptberuflich ausüben, jedoch ein Mindestbetrag

an Ärztehonoraren zu gewährleisten. Dieser

monatliche Mindestbetrag wird ab Inkrafttreten der Verordnung gemäß Abs. 5 für die Abteilungs-, Instituts- und Laboratoriumsleiter mit S 40.000,- festgesetzt. Den Departmentleitern gebührt ein monatlicher

Mindestbetrag in der Höhe von drei Vierteln des für die Abteilungsleiter festgesetzten Mindestbetrages. Bei der Zuteilung der degressiv gestaffelten Anteile bzw. der Mlndestbeträge sowohl der Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums-, als auch der Departmentleiter sind die Bestimmungen des § 37 Abs. 4 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. Der Mindestbetrag für die Abteilungs-,

Instituts- und Laboratoriumsleiter ist in der Folge zum 1. Jänner jeden Jahres unter Berücksichti"

gung des Aufkommens an den Gebühren gemäß § 36 Abs. 1 lit. a durch Verordnung der Landesregierung

festzusetzen.

(4) Die auf die übrigen ärztlichen Mitarbeiter entfallenden Anteile an den Ärztehonoraren müssen mindestens

40 v. Hdt. betragen und sollen 50 v. Hdt. nur

dann übersteigen, wenn die ärztliche Tätigkeit im

wesentlichen auf Beiträgen dieser ärztlichen Mitarbeiter beruht. Hinsichtlich der Aufteilung der Anteile für die ärztlichen Mitarbeiter sind vor Erlassung der Verordnung die Vertreter der Ärzte anzuhören.

(5) Die degressive Staffelung der Anteile an den Ärztehonoraren, welche den Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und Departmentleitern in den Landeskrankenanstalten zukommen, ist durch Verordnung

der Landesregierung so festzusetzen, daß vorrangig ' die in Abs. 3 vorgesehenen Mindestbeträge aus den Honoraranteilen dieser Ärztegruppen sichergestellt

sind. Reicht während des Jahres dqs Gesamtaufkommen dieser Anteile in den Landeskrankenanstalten zur Deckung aller Mindestbeträge nicht aus, so hat die Landesregierung unverzüglich durch Verordnung die Staffelung entsprechend zu ändern.

(6) Für Fachabteilungen, bei welchen Departments

eingerichtet sind, ist ein Leiterpool vorzusehen, aus dem die Gebührenanteile am Ärztehonorar ,für den Abteilungsvorstand und die Departmentleiter aufzutei" len sind. Die Aufteilung dieser Gebühren zwischen

dem Abteilungsvorstand und den Departmentleitern

ist in der Departmentleiterkonferenz einvernehmlich festzulegen, sofern keine Aufzahlungen auf die gemäß Abs.3 festgesetzten Mindestbeiträge erforderlich sind. Wird ein solches Einvernehmen binnen 3 Monaten ab

Inkrafttreten dieses Gesetzes bzw. ab dem Zeitpunkt, mit dem ein neues Department eingerichtet wurde,

nicht erzielt, so hat diese Aufteilung di~ Landesregierung durch Verordnung zu beschließen. Weiters hat

die Landesregierung nach Anhörung der Departmentleiterkonferenz

die Aufteilung in jenen Fällen, in

denen Aufzahlungen aufgrund der Bestimmungen des Abs. 3 notwendig sind, durch Verordnung festzusetzen. Bei Erlassung der Verordnungen ist auf die ärztliche Qualifikation sowie die Art und den Umfang der

ärztlichen Tätigkeit des Abteilungsvorstandes bzw. des Departmentleiters Bedacht zu nehmen.

(7) 'Die Anstaltsanteile an den Ambulanzgebühren in den Landeskrankenanstalten sind durch Verordnung

der Landesregierung unter Bedachtnahme auf den Personal- und Sachaufwand, welcher dem Rechtsträger

der Krankenanstalt aus der ambulanten Untersuchung

und Behandlung erwächst, festzusetzen.

(8) Die im Auftrag und im Interesse des Patienten auf der Sonderklasse und in den Anstaltsambulatorien

erbJ;'achten Leistungen, die durch Ärztehonorare abgegolten

werden, können nicht auf Geldansprüche angerechnet

werden, die sich aus diesem, Dien,stverhältnis

zum Krankenanstaltenträger ergeben ...

(1) Soweit in diesem Gesetz nicht besonders

bestimmt ist, sind die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten, insbesondere das Ausmaß der von den Trägern

der Sozialversicherung an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebühren -

unter Berücksichtigung der Abgeltung für therapeutische

Behelfe - und allfälligen Sondergebühren sowie

die Dauer, für welche die Pflegegebührenersätze zu

zahlen si,nd, nach Maßgabe der Bestimmungen der

. Abs. 2 bis 4 und des § 48 durch privatrechtliche Verträge

zu regeln.

(2) Diese Verträge sind zwischen dem Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Versicherungsträgern

einerseits und .. dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits abzuschließen. Die Verträge

bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen

Form und nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 und 4

der Genehmigung q,er -Lanc!-esregierung. '

(3) Für die Festsetzung der an die Rechtsträger

öffentlicher Krankenanstalten, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet werden, zu entrichtenden Pflegegebührenersätze, gilt außer den Bestimmungen

des § 48 a Abs. 12 auch § 38 Abs. 5 sinngemäß.

(4) Über Streitigkeiten, die sich zwischen dem Rechtsträger einer Krankenanstalt einerseits und einemSozialversicherungsträger oder dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

andererseits aus einem solchen nach Abs. 2 abgeschlossenen Vertrag ergeben, hat die Schiedskommission

(§ 48 a) zu entscheiden. Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der Streitteile gestellt werden. "

65. § 48 hat zu lauten:

„§ 48

(1) Kommt innerhalb von zwei Monaten nach der Aufkündigung eines Vertrages ein neuer Vertrag zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zustande, so entscheidet auf Antrag ,

über die nach § 47 Abs. 1 zu regelnden Angelegenheiten die Schi~dskommission (§ 48 a) mit Wirksamkeit ab

der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Rechtsträger der Krankenanstaltoder der Hauptverband zum Abschluß eines Vertrages aufgefordert hat, jedoch innerhalb von zwei Monaten ein solcher Vertrag nicht zustandegekommen

ist. Der Antrag auf Entscheidung kann vom Rechtsträger der Krankenanstalt, vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherun~sträger und von der Landesregierung eingebracht werden.

(2) Wird ein Äptrag nach Abs. 1, vor dem Zeitpunkt

gestellt, zu dem der Vertrag aufgelöst würde, bleibt der Vertrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig in Kraft. Jedoch sind für die Zeit der Rückwirkung der beantragten Entscheidung der Schiedskommission

gegen nachträgliche Verrechnung zusätzlich Voraus-' zahlungen in dei liöhe zu leisten, die der Steigerung der Verbraucherpreise ,während ,der Wirksamkeitsdauer der aufgelösten Vertragsbestimmungen entspricht.

Sinngemäß in gleicher Weise ist vorzugehen,

wenn im Zeitpunkt des Antrages an die Schiedskommission

der Vertrag bereits aufgelost war. Bestand

bisher kein Vertrag, so sind die für die nächstgelegene öffentliche, von einer Gebietskörperschaft betriebene Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd

gleichwertigen Einrichtungen in Steiermark geltenden Vertragsbestimmungen heranzuziehen.

(3) Der Berechnung der Steigerungsrate nach Abs. 2

ist der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt herausgegebene" Verbraucherpreisindex 76" bzw. ein

künftig an seine Stelle tretender gleichartiger Verbraucherpreisindex

zugrundezulegen. Die Landesregierung

hat im Falle einer Änderung durch Kundmachung

festzustellen, welcher Verbraucherpreis kunftig für die Berechnung bindend ist.

(4) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze nach Abs. 1 ist im besonderen auf die durch

den Betrieb der Krankenan'stalt entstehenden Kosten sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Rechtsträgers der Krankenanstalt und der Krankenversicherungsträger Bedacht zu nehmen."

•

•

40 Stück 11, Nr. 30

66. Nach § 48 ist einzufügen:

"Schiedskommission

§ 48a

(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten nach § 47 Abs. 4 sowie zur Entscheidung nach § 48 Abs. 1 wird beim Amt der Landesregierung eine Schiedskommission errichtet.

(2) Die Schiedskommission besteht aus, einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Diese Mitglieder sind von

der Landesregierung auf die folgende Weise zu bestellen,

nämlich

\

(3) Fiir jedes Mitglied der Schiedskornmission ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig

und, an keine Weisungen 'gebunden. Sie haben

Anspruch auf Ersatz der den Landesbeamten der Dienstklasse VIII zustehenden Reisegebühren.

(5) Auf das Verfahren vor der Schiedskommission

sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 anzuwenden.

(6) Die Schiedskommission tritt auf Einberufung

zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden. Der Vorsitzende

hat binnen 14 Tagen eine Sitzung einzuberufen,

wenn ein Mitglied dies schriftlich verlangt. Die Mitglieder

und Ersatzmitglieder sind von der Einberufung

einer Sitzung nachweislich unter Angabe der Tagesordnung zu verständigen.

(7) Die Schiedskommission ist bei Anwesenheit von

mindestens 3 Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern, die verhinderte Mitglieder vertreten, beschlußfähig. Ist die Schiedskommission nicht beschlußfähig, hat der Vorsitzende die Sitzung mit gleicher Tagesordnung für die

folgende Woche einzuberufen; in dieser ist sodann die Schiedskommission ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.

(8) Den Vorsitz in der Schiedskommission führt der

auf Vorschlag des Bundesministers für Justiz bestellte Richter, bei dessen Verhinderung das für ihn bestellte Ersatzmitglied. Der Vqrsitzende leitet die Verhandlungen und Abstimmungen und setzt auf' Grund der

vorliegenden Anträge die Tagesordnung fest. Anträge nach § 48 Abs. 1 sind längstens binnen 4 'Wochen nach ihrem Einlangen in Behandlung zu nehmen.

(9) Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. Die Sitzungen

sind nicht ' öffentlich. Zur Beratung können über

Beschluß der Schiedskommission andere sachverständige

Personen beigezogen werden.

(10) Zu einem gültigen Beschluß der Schiedskommission ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder

bzw. der in Vertretung verhinderter Mitglieder anwesenden Ersatzmitglieder erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(11) über die Sitzungen der Schiedslcommission sind Protokolle zu führen, die zumindest alle Anträge und Beschlüsse zu enthalten haben. Die Protokolle sind

vom Vorsitzenden zu unterfertigen und längstens binnen 14 Tagen allen Mitgliedern und beteiligt gewesenen Ersatzmitgliedern zu übermitteln.

(12) Die Entscheidungen der Schiedskommission

sind endgültig, sie unterliegen, weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungswege; sie sind

vom Vorsitzenden der Schiedskommission zu beurkunden und treten kraft Gesetzes an die Stelle der fehlenden Vereinbarung.

§ 48b

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind für eine Amtsdauer von drei Jahren zu bestellen: Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Das Amt endet nur mit dem Ablauf der Amtsdauer, dem Wegfall von für die Bestellung erforderlichen' Voraussetzungen, der rechtskräftigen Verhängung

eine!' D{sziplinarstrafe und den übertritt in den

dauernden Ruhestand.

(3) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied kann aus wichtigen gesundheitlichen oder beruflichen Gründen,

durch die eine ordnu,pgsgemäße Ausübung des Amtes

nicht gewährleistet ist, über eigenes Ansuchen durch

die Landesregierung vom Amt enthoberi werden.

(4) Wird ein als Mitglied oder Ersatzmitglied bestellter Beamter mit einem Beschluß der zuständigen Disziplinarkömmission'vom Dienst suspendiert, so ruht sein

Amt für die Dauer der Suspendierung. ",

67. § 49 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Unfall~ und Pensionsversicherungsträger nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern

sind im Rahmen der nach den vorstehenden Bestimmungen

geregelten Beziehungen zu ' den ,öffentlichen

Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern

gleichgestellt. "

67 a. In der überschrift vor § 50 istdas Wort "Fürsorgeverbände"

durch das Wort "Sozialhilfeträger" und

in § 50 sind die Worte "öffentlichen Fürsorge" durch das Wort "Sozialhilfe" zu. ersetzen. '

„(3) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden

die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften,

insbesondere die §§ 23 bis 25, 31, 144, 145, 148, 149, 189, 301, 338, 339 und 534 ASVG, §§ 13, 14, 89 bis 93 und 181 BSVG, §§ 15, 16, 95 bis 98 und• 193 GSVG, §§ 9, 66 bis 68, 96 und 128 B-KUVG, soweit in diesen das Krankenanstaltenwesen regelnde Vorschriften enthalten sind, nicht berührt." .

Artikel II

Während der Geltungsdauer der zwischen dem Bund

und den Ländern abgeschlossenen Vereinbarung

gemäß Art. 15 a .B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung

und.die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds,

BGBL Nr. 453/1978 und LGBL Nr .. 41/1978, sind die Bestimmungen über die Beziehungen der Krankenversicherungsträger

zu den öffentlichen Krankenanstalten

sowie über die Beiträge zur Deckung der Betriebsabgänge und zur Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung

öffentlicher Krankenanstalten mit folgender Maßgabe anzuwenden:

. „(1) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze sind mit jedem 1. Jänner, erstmals mit 1. Jänner 1978, im prozentuellen Ausmaß 'der

Erhöhung de~ Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf das laufende Jahr zu

erhöhen. Die jeweils neu berechneten Pflegegebührenersätze sind auf volle Schilling zu runden.

(2) Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres

ist vor der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses zunächst jener Betrag abzuziehen, den die Krankenversicherungsträger gemäß § 447 f. ASVG zur Finanzierung der Krankenanstalten gesondert zu überweisen haben. Ferner haben. bei der Errechnung des

prozentuellen ' Beitragszuwachses nach Abs. 1 jene Beitragseinnahmen außer Betracht zubleiben, die sich ab 1. Jänner 1979 aus Änderungen des Beitragsrechtes ergeben, sofern der daraus erfließende Ertrag gesetzlich zweckgebunden ist.

(3) Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalender-

. jahres aller dem Hauptverba~d der österreichischen Sozialversicherungsträger (im folgenden Hauptverband genannt) angehörenden Krankenversicherungsträger

sind den Beitragseinnahmen des zuletzt vorangegangenen Kalenderjahres unter Berücksichtigung

des Abs. 2 gegenüberzustellen. Als Beitragseinnahmen gelten alle Beiträge für Pflichtversicherte und für freiwillige Versicherte, die nach den Weisungen des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Rechnungslegung

als Beitragseinnahmen in Betracht kommen,

in der Krankenversicherung der Bauern einschließlich

des Bundesbeitrages; maßgebend sind die

in den Erfolgsrechnungen der Krankenversicherungsträger

ausgewiesenen Beträge. Der Erhöhungsprozentsatz

ist vom Hauptverband auf zwei Dezimalstellen zu

runden.

(4) Der Hauptverband hat jeweils spätestens bis 15. Dezember .für das nächstfolgende Kalenderjahr

einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen, der für die Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab nachfolgendem 1. Jänner maßgel;lich ist. Die neuen Pflegegebührenersätze sind auf volle Schilling zu runden. Den Rechtsträgern der Krankenanstalten sind die erhöhten Pflegegebührener!!ätze so rechtzeitig bekanntzugeben, daß sie ab 1. Jän~er der Verrechnung zugrunde gelegt werden können. Für das Jahr 1978 beträgt der provisorische Hundertsatz 10,84 %.

(5) Weicht der provisorische Hundertsatz vom endgültigen Hundertsatz ab, hat zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Krankenanstalten ein

finanzieller Ausgleich durch Nachzahlung oder Gutschrift

im laufeneen Kalenderjahr zu erfolgen. Bei der Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab dem nächsten

1. Jänner sind sodann für das Vorjahr fiktiv jene

Pflegegebührenersätze zu errechnen, die sich bei

Anwendung des endgültigen Hundertsatzes ergeben

hätten. Diese fiktiven Pfl~gegebührenersätze sind

so dann um den in Betracht kommenden provisorischen

Hundertsatz•zu erhöhen.

(6) Die •Festsetzung des Erhöhungsprozentsatzes

gemäß Abs. 4 und des provisorischen Hundertsatzes

gemäß Abs. 5 bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung. Diesem obliegt weiters

die Überprüfung aller von den Krankenversic\1erungsträgern

und vom Hauptverband zur Durchführung

der Regelung gemäß Abs. 1 bis 5 erstellten

Unterlagen und Berechnungen .

(7) Die Bestimmungen der §§ 47 Abs. 4 und 48 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz findEm sinngemäß Anwendung.

(8) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze nach § 48 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz ist

die Schiedskommission an die Erhöhungssätze gemäß

Art, II Abs. 1 bis 6 gebunden."

Artikel III

„(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der im Art. II genannten Bestimmungen mit• dem seiner Kundmachung

folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Rechtsträger, in deren Krankenanstalten die im § 9 Abs. 2 festgesetzte Bettenhöchstzahl überschritten wird, sind nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verpflichtet, Maßnahmen zur Anpassung an diese Bestimmungen

zu treffen. Diese Anpassung hat so zu erfolgen,

daß die im § 9 Abs. 2 festgesetzte Bettenhöchstzahl

bis spätestens 31. Dezember 1988 vollzogen ist.

(3) Die Bestimmungen des Art. II in der Fassung

dieses Gesetzes treten rückwirkend mit 1. Jänner 1978 in Kraft und treten gleichzeitig mit dem Außerkrafttreten der zwischen dem Bund und dem Land Steiermark

geschlossenen Vereinbarung gemäß Art: 15 a B-VG

über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung

des Wasserwirtschaftsfonds, BGBL Nr. 453/1978

und LGBL Nr. 4111978, außer Kraft."

Krainer

Landeshauptmann

Heidinger

Landesrat