# Gesetz vom 23. März 1982, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1981 geändert wird

Gesetz vom 23. März 1982, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1981 geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung

des Landarbeitsgesetzes, BGBL Nr. 140/ 1948, in der Fassung der Bundesgesetze BGBL Nr. 279/1957,

92/ 1959, 241/ 1960, 97/ 1961, 10/ 1962, 194/1964, 238/ 1965, 265/ 1967, 283/ 1968, 463/1969, 239/1971, 318/ 1971, 333/ 1971, 457/ 1974, 782/1974, 360/1975, 392/ 1976, 342/1978, 519/ 1978, der Kundmachung BGBL

Nr. 47/ 1979 sowie der Bundesgesetze BGBL NI. 449/

1980 und 355/ 1981, beschlossen:

Artikel I

Die Steiermärki1?che Landarbeitsordnung 1981,

LGBL NI. 25, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Auf ' familien eigene Arbeitskräfte (Abs. 2)

finden die nachstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung: §§ 13, 77, 77 abis p, 78, 93

Abs. 1, 2, 4 und 7 sowie 94; ferner die Abschnitte

5,6 und 7."

„(1) War der Dienstnehmer ununterbrochen durch

eine bestimmte Zeitdauer bei demselben Dienstgeber

oder in demselben Betrieb beschäftigt, so

gebührt ilim bei Auflösung des Dienstverhältnisses

eine Abfertigung. Das Mindestausmaß der Abfertigung

beträgt nach drei vollen Dienstjahren 12 v. H.

des Jahresentg~ltes und erhöht sich für jedes

weitere volle Dienstjahr um 4 v. H. bis zum vollen

„(4) Die Abfertigung wird, soweit sie den Betrag

von 30 v. H. des Jahresentgeltes nicht übersteigt,

mit der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig.

Ein darüber hinausgehender Restbetrag kann ab dem

folgenden Monatsersten in monatlich im voraus zahlbaren

Teilbeträgen zu 14 v. H. des Jahresentgeltes,

jedenfalls jedoch innerhalb eines Jahres, abgestattet werden." .

„(4) Die Obereinigungskommission hat eine Ausfertigung des hinterlegten Kollektivvertrages dem Hinterleger mit einer Bestätigung der durchgeführten

Hinterlegung zurückzustellen; eine Ausfertigung

ist dem Bundesministerium für soziale ,:erwaltung

unter Bekanntgape der Kundmachung vorzulegen.

Eine dritte Ausfertigung ist dem Kataster der Kollektivverträge

einzuverleiben."

(1) In jedem Betrieb muß entsprechende Vorsorge

für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer bei Ausübung ihrer

beruflichen Tätigkeit und dem damit im Zusammenhang

stehenden Aufenthalt im Betrieb getroffen

sein. Diese Vorsorge um faßt alle Maßnahmen, die

der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen ,

und Erkrankungen der Dienstnehmer dienen oder

sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten

hygienisdlen Erfordernissen ergeben, oder die

durch Alter und Geschlecht der Dienstnehmer geboi:

enen Rücksi~ten auf die Sittlichkeit betreffen.

Dieser Vorsorge entsprechend müssen die Betriebe

eingerichtet sein sowie unterhalten und geführt

werden.

(2) Durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 muß

für eine dem allgemeinen Stand der Technik und

der Medizin, insbesondere der Arbeitshygiene und Arbeitsphysiologie sowie der Ergonomie entsprechende Gestaltung der Arbeitsvorgänge und

der Arbeitsbedingungen Sorge getragen und dadurch

ein unter Berücksichtigung aller Umstände bei umsichtiger

Verrichtung der beruflichen Tätigkeit möglichst

wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit

der Dienstnehmer erreicht werden."

10. Nach § 77 sind die §§ 77 abis 77 p mit folgen~

dem Wortlaut einzufügen:

"Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume und Arbeitsstellen

§ 77 a

(1) Arbeitsräume müssen für den Aufenthalt von

Menschen geeignet sein und unter Berüdq;ichtigung

der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen

den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und

der Gesundheit der Dienstnehmer entsprechen.

(2) Betriebsräume, die nicht als Arbeitsräume anzusehen sind, müssen, wenn darin vorübergehend

gearbeitet wird, derart beschaffen sein oder es müssen solche Vorkehrungen getroffen werden, daß die Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes

der Dienstnehmer entsprechen;

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für alle anderen Arbeitsstellen innerhalb des Betriebes, an denen sich die Dienstnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit aufhalten.

Ausgänge und Verkehrswege

§ 77 b

(1) Ausgänge und Verkehrswege einschließlich

der Stiegen müssen so angelegt und beschaffen sein, daß sie einen sicheren Verkehr ermöglichen. InsStück

11. Nr. 31 43

besondere müssen in Betriebsräumen und -gebäuden

Ausgänge und Verkehrswege derart angelegt und

eben'so wie Abschlüsse von Ausgängen so, beschaffen

sein, daß die Betriebsräume und -gebäude von

den Dienstnehm~rn rasch und sicher verlassen werden

können; nötigenfalls ist für eine ausreichende

Beleuchtung Sorge zu tragen.

(2) Für Verkehrswege im Betriebsbereich im Freien gilt Abs. 1 sinngemäß.

Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel

§ 71c

(1) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische

Einrichtungen und Betriebsmittel müssen dem Stand

der Technik entsprechend derart ausgebildet oder

sonst wirksam gesichert sein und auch so' aufgestellt

und verwendet werden, daß ein möglichst wirksamer

Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer

erreicht wird. Betriebseinrichtungen, sonstige

mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel

müssen hinsichtlich ihrer Bauweise den anerkannten

Regeln der Technik, insoweÜ diese auch dem Schutz

des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer

dienen, entsprechen. Von d.iesen Regeln abweichende

Ausführungen sind jedoch zulässig, sofern

zumindest der gleiche Schutz erreicht wird. Bei den Einrichtungen und Mitteln und bei deren Verwendung

ist auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen

Erkenntnisse soweit Bedacht zu nehmen,

als dies der Schutz der Dienstnehmer erfordert:

(2) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische

Einrichtungen und Betriebsmittel, deren ordnungsgemäßer Zustand für den Schlitz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer von wesentlicher Bedeutung

ist, wie dies beispielsweise bei Kränen,

Aufzügen, Hebebühnen, Winden und Flaschenzügen,

motorisch betätigten Roll- und Kipptoren, Seilbahnen,

Seilkränen und Forstschleppern der Fall ist,

müssen in bestimmten Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen

Zustand in besonderer Weise durch

hiefür in fachlicher Hinsicht geeignete Personen

(Abs. 3) nachweislich geprüft werden (Wieder- , kehrende Prüfungen). Darüberhinaus müssen jene

Einrichtungen und Betriebsmittel, bei denen es auf

Grund ihrer Bauweise geboten erscheint, wie bei

Kränen, Aufzügen, Hebebühnen, motorisch betätigten

Roll- und Kipptoren, Seilbahnen, Seilkränen und Forstschleppern auch vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme

sowie nach größeren Instandsetzungen

oder wesentlichen Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes in der Land- und Forstwirtschaft

nachweislich geprüft werden (Abnahmeprüfungen).

Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen

und Betriebsmittel dürfen ~ur verwendet

werden, wenn die vorgeschriebenen Prüfungen

durchgeführt wurden.

(3) Abnahmeprüfungen nach Abs. 2 sind von

Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden

Fachgebietes, von Organen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, von Amtssachverständigen oder

von Organen der Unfallverhütungsdienste der Sozialversicherungsträger durchzuführen. Wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 2 sind von dem im

ersten Satz genannten Personenkreis durchzuführen;

unter Berücksichtigung der Art der Betriebseinrichtungen

und der Betriebsmittel können diese Prüfungen

auch von sonstigen geeigneten fachkundigen

und hiezu berechtigten Personen vorgenommen werden,

die auch Betriebsangehörige sein können. Als

geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen,

wenn sie die für die jeweilige Prüfung notwendi- '

gen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen

und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung

der Prüfungs arbeiten bieten.

Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren,

Arbeitsplätze, Lagerungen

§ 77 d

(1) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren müssen

'so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, daß ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und

der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird.

Dementsprechend sind vom Dienstgeber die hiefür

notwendigen und geeigneten Einrichtungen und Mittel zur Verfügung zu stellen; auch .ist von ihm

die Arbeitsweise im Betrieb in diesem Sinne einzurichten.

(2) Für Arbeiten, bei denen mit Stoffen umgegangen

wird oder bei denen sich aus anderen Ursachen

Einwirkungen ergeben, durch die das Leben und die Gesundheit der Dienstnehmer gefährdet werden,

müssen jene Schutzmaßnahmen getroffen werden,

durch die solche Einwirkungen möglichst vermieden

werden. In Betrieben, in denen solche Stoffe gelagert oder verwendet werden, dürfen diese nur in Behältnissen verwahrt werden, die so bezeichnet sind,

daß dadurch die Dienstnehmer auf die Gefährlichkeit

des Inhaltes, aufmerksam gemacht werden; beim

Füllen von Behältnissen ist darauf besonders zu

achten. Soweit eine Kennzeichnung nach anderen

Rechtsvorschriften auch den Erfordernissen des Dienstnehmerschutzes entspricht, ist eine weitere

Kennzeichnung nicht erforderlich. Wenn es der Schut:i des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer

erfordert, ist die Verwendung bestimmter

Arbeitsstoffe oder die Anwendung bestimmter

Arbeitsverfahren untersagt, sofern der ' Arbeitserfolg

auch mit anderen Arbeitsstoffen oder nach

anderen Arbeitsverfahren mit einem angemessenen

Aufwand erreicht werden kann. Soweit es die Art der Arbeiten zuläßt, sind nach Möglichkeit solche

Arbeitsstoffe zu verwenden und solche Arbeitsverfahren

anzuwenden, bei denen Einwirkungen, durch

die das Leben und die Gesundheit der Dienstnehmer

gefährdet werden, nicht oder nur in einem geringen

Maße auftreten. Kann der Dienstgeber aus der Zusammensetzung

und der Art der Anwendung von

Arbeitsstoffen oder der Art von Arbeitsverfahren

annehmen, daß Gefahr für Leben und Gesundheit

der Dienstnehmer besteht, hat er sich vor der Verwendung

dieser Arbeitsstoffe oder der Am~endung .

dieser Arbeitsverfahren mit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

ins Einvernehmen zu setzen.

Die Land- und Forstwirtschaftsi~spektion hat bei

sonstiger Annahme ihrer Zustimmung innerhalb von

vier vVachen dazu Stellung zu nehmen.

(3) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr

für die damit Beschäftigten oder für 'andere Dienst1.

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44 Stück 11, Nr. 31

nehmer verbunden sind, wie Sprengarbeiten, Abschießen

von Hagelraketen oder Arbeiten an laufenden

Transmissionen, dürfen. nur solche Dienstnehmer

herangezogen werden, die die erforderliche körperliche

und geistige Eignung sowie die vom Standpunkt

des Schutzes der Dienstnehmer notwendigen

Fachkenntnisse und Berufserfahrungen für eine

sichere Durchführung dieser Arbeiten besitzen; soweit

Dienstnehmer über die geforderten Kenntnisse

und Erfahrungen noch nicht verfügen, dürfen sie zu

derartigen Arbeiten erst nach entsprechender Unterweisung

beigezogen werden. Für Arbeiten der angeführten

Art müssen bei erstmaliger Verwendung Verhaltensanweisungen erteilt werden und eine in

fachlicher Hinsicht geeignete Aufsicht gegeben sein.

(4) Für Arbeiten, die unter die Bestimmungen des Abs. 3 fallen und bei denen es mit Rücksicht auf die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für die

damit Beschäftigten oder für andere Dienstnehmer

von wesentlicher Bedeutung ist, daß die notwendigen

Fachkenntnisse für eine sichere Durchführung

dieser Arbeiten vorliegen, wie bei Sprengarbeiten

oder bei der Tätigkeit als Führer von Kränen bestimmter

Art sind diese Fachkenntnisse nachzuweisen.

Dieser Nachweis ist durch ein Zeu'gnis einer Technischen Unive.rsität, der Montanuniversität Leoben,

der Universität für Bodenkultur, der Fakultät

für Bauingenieurwesen und Architektur an der Universität Innsbruck oder einer sonstigen technischen

Lehranstalt oder der Steiermärkischen Landarbeiterkammer,

soweit diesen für die Ausbildung geeignete

Fachkräfte und die hiezu notwendigen Einrichtungen

und Geräte zur Verfij.gung stehen, oder durch ein Zeugnis einer anderen geeigneten Einrichtung, die

von der Steiermärkischen Land~sregierung zur Ausstellung

soldler Zeugnisse ermächtigt worden ist,

zu erbring.e.n . (5) Arbeitsplätze sind unter Bedachtnahme auf die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsbedingungen entspredlend den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer zu

gestalten; hiebei ist auch auf die arbeitsphysiologischen

und ergonomisdlen Erkenntnisse Bedacht zu •

nehmen.

(6) Lagerungen sind in einer Weise vorzunehmen,

daß Gefahren für die Dienstnehmer möglichst vermieden werden; insbesondere müssen für die Lagerung

von Stoffen der im Abs. 2 erster Satz genannten

Art, soweit ihre Gefährlichkeit bekannt oder

erkennbar ist, die durch die Eigenschaften dieser Stoffe bedingten . Schutz maßnahmen getroffen werden;

andere Rechtsvorschriften für die Lagerung

von Stoffen werden hiedurch nicht berührt.

Verkehr in den Betrieben

§ 77 e

(1) Der Verkehr innerhalb der Betriebe ist mit

entsprechender Umsicht so abzuwickeln, daß ein

möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird. Für

Straßen ohne öffentlidlen Verkehr sowie für den

sonstigen Verkehr im Bereich von Betrieben sind

die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960,

BGBL Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBL Nr. 2091

1979, soweit sinngemäß anzuwenden, als diese die Sicherheit des Verkehrs betreffen und deren Ein

haltung nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten

entgegenstehen. Für Fahrzeuge gelten die

grundsätzlichen Anforderungen des § 77 c Abs. 1.

(2) Zum Lenken motorisch angetriebener Fahrzeuge

dürfen nur solche Dienstnehmer herangezogen

werden, die die hiefür notwendige Eignung

und AusblIdung nachweisen. Arbeitnehmer, die zum Lenken von motorisch angetriebenen Fahrzeugen

nicht auf Grund eines Lenkerausweises im Sinne

der kraftfahrrechtlichen Vorschriften berechtigt sind,

dürfen zu solchen Tätigkeiten im Betriebsbereich nur

herangezogen werden, nachdem sich der Arbeitgeber

von ihrer Eignung überzeugt hat.

Gesundheitliche Eignung der Dienstnehmer

§ 77 f

(1) Zu Tätigkeiten, bei denen die dabei Beschäftigten Einwirkungen ausgesetzt sein können, die

erfahrungsgemäß die Gesundheit zu schädigen vermögen,

dürfen solche Dienstnehmer nicht herangezogen

werden, deren Gesundheitszustand eine

derartige Beschäftigung nicht zuläßt. . Dies gilt für

Tätigkeiten, bei denen infolge der Art der Einwirkung

die Gefahr besteht, daß Dienstnehmer an einer Berufskrankheit erkranken, für Tätigkeiten, deren

Ausübung mit besonderen physischen Belastungen

unter erschwerenden Bedingungen verqunden ist

und für ähnliche Tätigkeiten. Soweit nach der Art der Einwirkung oder • Belastung einer ärztlichen

Untersuchung prophylaktische Bedeutung zukommt,

dürfen Dienstnehmer zu tlen Tätigkeiten erst herangezogen

bzw. weiterverwendet . werden, nachdem

durch eine besondere ärztliche Untersuchung festgestellt

wurde, daß ihr Gesundheitszustand eine

derartige Tätigkeit zuläßt.

(2) Die Kosten der ärztlidlen Untersuchungen nach Abs. 1 sind vom Dienstgeber zu tragen. Sofern es

sich jedoch um Dienstnehmer handelt, bei denen

infolge der Art der Einwirkung di.e Gefahr besteht, daß sie an einer Berufskrankheit im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erkranken, hat der Dienstgeber gegenüber dem zuständigen

Träger der Unfallversicherung Anspruch auf

Ersatz der Kost~n dieser ärztlichen Untersuchungen. Der Kostenersatz wird höchstens nach den bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätzen geleistet.

(3) Dienstnehmer, die bei Tätigkeiten nach Abs. verwendet werden, müssen ferner in bestimmten

Zeitabständen, für deren Ausmaß vor allem Art und Umfang der schädigenden Einwirkung, nötigenfalls

auch eine Beeinträchtigung .der Gesundheit der Dienstnehmer maßgebend sind, durch einen Arzt

daraufhin untersucht werden, ob ihr Gesundheitszustand

eine weitere Beschäftigung mit diesen Tätigkeiten

zuläßt. In Einzelfällen kann auch eine Untersuchung

bei anderen Einwirkungen oder Belastungen

angeordnet werden. Untersuchungen nach Abs. 1

sind unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der Einwirkungen nach einheitlichen Grundsätzen durchzuführe,

n, auszuwerten und von hiezu ermächtigten

Arzten oder Einrichtungen, die sich auch mit .der

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Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen

befassen, vorzunehmen. Eine Weiterbeschäftigung

unter Einwirkungen oder Belastungen nach Abs. 1

ist nur soweit gestattet, als die Land- und Forstwirtschaftsinspektion

dagegen keinen Einwand erhebt.

Wird von dieser jedoch ein Einspruch erhoben,

dann hat der Dienstgeber den betreffenden Dienstnehmer

an einem anderen Arbeitsplatz weiter zu

beschäftigen, sofern dies dem Dienstgeber zugemutet werden kann und der Dienstnehmer damit einverstanden ist. Wenn eine Weiterbeschäftigung an

einem anderen Arbeitsplatz nicht möglich ist, so

kann der Dienstgeber den Dienstnehmer dennoch

bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zum nächstmöglichen

Termin zur bisherigen Täu'gkeit heranziehen,

sofern sich die Land- und Forstwirtschaftsinspektion dagegen nicht wegen einer akuten Gefährdung von

Leben und Gesundheit des Dienstnehmers ausgesprochen hat. .

(4) Personen, die an einem körperlichen oder

geistigen Gebrechen in einem Maße leiden, daß sie

entweder bei bestimmten . Arbeiten einer außergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt wären oder andere

gefährden könnten, dürfen zu solchen Arbeiten nicht

herangezogen werden.

Unterweisung der Dienstnehmer

§ 77 g

(1) Die Dienstnehmer müssen vor der erstmaligen

Aufnahme der Tätigkeit im Betrieb auf die in diesem bestehenden Gefahren für Leben und Gesundheit in

dem für sie entsprechend ihrer Verwendung ,in Betracht

kommenden Umfang aufmerksam gemacht und

über die zur Abwendung dieser Gefahren bestehenden

oder anzuwendenden Schutzmaßnahmen in für

sie verständlicher Form unterwiesen werden.

(2) Die Dienstnehmer sind vor der erstmaligen

Verwendung an Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittelnsowie vor der erstmaligen 'Heranzfehung

zu Arbeiten nach § 77 d Abs. 2 oder 3 über die Arbeitsweise und ihr Verhalten sowie über die

bestehendeJ,l oder anzuwendenden Schutzmaßnahmen

in geeigneter Weise zu unterweisen.

(3) ' Die Unterweisungen nach Abs. 1 und 2 sind

von in fachlicher Hinsicht geeigneten Personen

durchzuführen; sie sind nach Erfordernis, zumindest aber einmal im Kalenderjahr, in dem jeweils gebotenen Umfang zu wiederholen. Ein solches Erfordernis

ist jedenfalls bei Änderungen im Betrieb

gegeben, durch die eine, neue Gefährdung für Leben

oder Gesundheit der Dienstnehmer hervorgerufen

werden kann. Die ' Unterweisung ist ferner nach

Unfällen zu wiederholen, soweit dies zur Vermeidung

von weitex:en Unfällen nützlich erscheint; dies

gilt auch nach Ereignissen, die beinahe zu Unfällen geführt hätten und von denen der Dienstgeber oder

die für die Unterweisung zuständige Person Kenntnis

erhalten hat.

Schutzausrüstung und Arbeitskleidung

§ 77 h

(1) Den Dienstnehmern ist die für ihren persönlichen Schutz notwendige und hiefür geeignete

SChutzausrüstung vom Dienstgeber kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn für sie bei ihrer beruflichenTätigkeit

trotz entsprechender anderer Schutzmaßnahmen

ein ausreichender Schutz des Lebens

oder der Gesundheit nicht erreicht wird. Eine derartige

Schutzausrüstung ist auch dann kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn entsprechende andere

Schutzmaßnahmen nicht durchführbar sind. Zur persönlichen

Schutzausrüstung gehören Schutzkleidungsstücke,

wie Schutzhelme, Schutzhandschuhe

oder Sicherheitsschuhe sowie persönliche Schutzgeräte, wie Schutzbrillen, Gehörschutzmittel, Sicherheitsgürtel oder Atemschutzgeräte.

(2) Ausrüstungsgegenstände gemäß Abs. 1, deren

ordnungsgemäßer Zustand für den Schutz der Dienstnehmer von wesentlicher Bedeutung ist, wie Atemschutzgeräte oder Sicherheitsgürtel, müssen in bestimmten

Zeitabständen, für deren Ausmaß vor

allem Art und Verwendung der Ausrüstungsgegenstände

maßgebend sind, von einer geeigneten fachkundigen

Person im Sinne des § 77 c auf diesen Zustand geprüft werden.

(3) Arbeitskleidunq muß den Erfordernissen der

beruflichen Tätigkeit der Dienstnehmer entsprechen

und vor allem so beschaffen sein, daß durch die Kleidung eine zusätzliche Gefährdung des Lebens

und der Gesundheit nicht bewirkt wird.

Brandschutzmaßnahmen

§ 77 i

(1) In jedem Betrieb sind unter Berücksichtigung

der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren,

der Arbeitsstoffe sowie der Arbeitsweise, allfälliger

Lagerup.g sowie des Umfanges und der Lage des Betriebes geeignete Vorkehrungen zu treffen, um

das Entstehen eines Brandes und im Falle eines

solchen eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit

der Dienstnehmer möglichst zu vermeiden.

(2) Feuerlöschmittel, -geräte und -anlagen müssen

den anerkannten Regeln der Technik, insoweit diese

auch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer dienen, entsprechen. Mit der Handhabung

der Feuerlöschgeräte muß eine für wirksame

Brandschutzmaßnahmen ausreichende Zahl von

Dienstnehmern vertraut sein.

(3) ~ittel, Geräte und Anlagen nach Abs. 2 müssen

in bestimmten Zeitabständen, für deren Ausmaß vor

allem Art und Verwendung maßgebend sind, nachweislich

von geeigneten fachkundigen Personen im Sinne § 77 c auf ihren ordnungsgemäßen Zustand

geprüft werden und in gewissen Zeitabständen sind

im erforderlichen Umfang Einsatzübungen durchzuführen.

Vorsorge für Erste-Hilfe-Leistung

§ 77 j

(1) Den Dienstnehmern muß bei Verletzqngen oder

plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden können. Die hiefür notwendigen Mittel 'und

Einrichtungen sind unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe sowie der Arbeitsweise, der Größe

dES Betriebes und der Zahl der Dienstnehmer in

geeigneter Weise bereitzustellen.

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46 Stück 11, NI. 31

(2) Ferner muß während der Betriebszeit in jeder

Betriebsstätte, sofern dort mindestens 5 Dienstnehmer beschäftigt werden, eine entsprechende Zahl

von Personen zur Verfügung stehen, die nachweislich

eine im Hinblick auf die auszuübende Tätigkeit

ausreichende Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistung

erhalten haben.

Trinkwasser, Waschgelegenheiten, AbortAborte,

Umkleide- und Aufenthaltsräume

§ 77 k

(1) Den Dienstnehmern müssen in gesundheitlicher

Hinsicht einwandfreies Trinkwasser, eine ausreichende Zahl von hyqienisch unbedenklichen Waschplätzen

mit fließend-em, einwandfreiem Wasser sowie

entsprechend ausgestattete Abortanlagen in

ausreichender Zahl und in geeigneter Lage zur Verfügung stehen. Eine Möglichkeit zur Warmwasserbereitung

muß gegeben sein.

(2) Jedem Dienstnehmer ist zur Aufbewahrung

und zur SiCherung vor Wegnahme seiner Straßen-,

Arbeits- und SChutzkleidung eine geeignete AufbewahrungsmögliChkeit

sowie für die von ihm für

die VerriChtung der Arbeitsleistung mitgebrachten

Gegenstände und jener SaChen, die von ihm nach

Verkehrsauffassung und Berufsüblichkeit zur Arbeitsstätte

mitgenommen werden, eine ausreichend

große, versperrbare Einrichtung zur Verfügung zu

stellen, wobei auch die Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen

sind. Der Dienstgeber haftet dem Dienstnehmer für jeden durch die schuldhafte Verletzung dieser Pflichl verursachten Schaden.

(3) In größeren Betrieben müssen Wasch- und Umkleideräume vorhanden sein. Bei Beschäftigung

männlicher und weiblicher Dienstnehmer ist hinsichtlich

der Einrichtung und Benützung der Sanitäranlagen

und Umkleideräume auf die Verschiedenheit

der GeSChlechter Rücksicht zu nehmen.

(4) Auf entlegenen Arbeitsstellen außerhalb des Betriebes, an denen während längerer Zeit gearbeitet wird, ist den Rerrelungen der Abs. 1 bis 3

in vertretbarem Ausmaß Rechnung zu tragen.

(5) Für den Aufenthalt während der Arbeitspausen

im Betrieb müssen den Dienstnehmern zumindest

entsprechende freie Plätze mit einer ausreichenden

Zahl von Sitzgelegenheiten und Tischen für das Einnehmen der Mahlzeiten sowie Einrichtungen für

das Wärmen mitgebrachter Speisen zur Verfügung

stehen. In größeren Betrieben müssen für den Aufenthalt'

während der Arbeitspausen geeignete und

entsprechend eingerichtete Räume zur Verfügung

stehen.

Wohnräume und Unterkünfte

§ 771

(1) Räume, die Dienstnehmern für Wohnzwecke

oder auch nur zU!; vorübergehenden Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, müssen den sonst für

Wohnräume maßgebenden Erfordernissen entsprechen,

soweit diese den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der SittliChkeit betreffen. Diese Räume müssen für ihren Verwendungszweck entsprechend

eingerichtet und mindestens mit den

hygienischen Anforderungen entsprechendem Trtnkwasser,

Waschgelegenheiten mit einwandfreiem

Wasser zum Waschen und entsprechenden Abortanlagen

versehen sein.

(2) Dienstnehmern, die auf Arbeitsstellen beschäftigt werden, die so entlegen sind, daß sie in deren

Umgebung keine Räume erhalten können, die gemäß Abs. 1 für Wohnzwecke geeignet sind, mÜssen feste

Unterkünfte oder andere geeignete Einrichtungen

zur Verfügung stehen. Unterkünfte sind an erfahrungsgemäß

sicheren Orten mit ebensolchen Zugängen

zu errichten; sie müssen den Anforderungen

des Abs. 1 entsprechen. Für andere geeignete Einrichtungen

gilt dies sinngemäß. Unterkünfte müssen

dem Verwendungszweck gemäß eingerichtet und

ausgestattet sein. Für das Zubereite!). und Wärmen

von Speisen sowie für das Trocknen nasser Kleidung

müssen im Unterkunftsbereich geeignete Einrichtungen

zur Verfügung stehen.

(3) In jeder Unterkunft muß bei Verletzungen

oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden können; § 77 j gilt sinngemäß.

(4) Werks- und Dienstwohnungen gehören nicht

zu Wohnräumen im Sinne des Abs. 1.

Instandhaltung, Prüfung und Reinigung

§77m

(1) Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen, sonstige meChanische Einrichtungen

und Betriebsmittel, Wohnräume und Unterkünfte

sowie die Schutzausrüstung und sonstige

Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Dienstnehmer sind in siCherem Zustand zu erhalten.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Verkehrswege im Betrieb, wobei der jeweiligen besonderen Beschaffenheit der Wege hinsichtlich der Sicherheitserfordernisse

Rechnung zu tragen ist.

(3) Betriebsgebäude, BetriebsräumliChkeiten, BetriebseinriChtungen, sonstige mechanische Einrichtungen

'und Betriebsmittel, Wohnräume und Unterkünfte

sowie die Schutzausrüstung und sonstige

Eiiuichtungen oder Gegenstände für den SChutz der Dienstnehmer sind unbeschadet besonderer Prüfungen

nach den §§ 77 c Abs. 2, 77 h Abs. 2 und 77 i

Abs. 3 in regelmäßigen Zeitabständen ihrer Eigenart

entsprechend durCh geeignete fachkundige Personen

im Sinne des § 77 c Abs: 3 auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Eine solche Prüfung sowie

eine besondere Prüfung nach den angeführten Bestimmungen

ist zusätzlich dann vorzunehmen, wenn

begründete Zweifel darüber bestehen, ob sich ~lie

im ersten Satz genannten Baulichkeiten, Einrichtungen,

Mittel oder Gegenstände in ordnungsgemäßem

Zustand befinden.

(4) Für die Reinhaltung der Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen und ' Betriebsmittel,

Wohnräume und Unterkünfte sowie der Schutzausrüstung und sonstiger Einrichtungen oder

Gegenstände für den Schutz der Dienstnehmer ist

Sorge zu tragen.

Stück 11, Nr. 31 47

Pflichten der Dienstgeber

§ 11 n

(1) Der Dienstgeber hat auf seine Kosten dafür

zu sorgen, daß der Betrieb so eingerichtet ist und

so unterhalten sowie geführt wird, daß die notwendige

Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer

nach den in Betracht kommenden Vorschriften sowie

den von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen

und Auflagen gegeben ist. Darüber hinaus, hat sich

der Dienstgeber so zu verhalten, daß eine Gefährdung

des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer

soweit als möglich vermieden wird.

(2) Von den Vorschriften und den von der Behörde

vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen ab••

weichende Anordnungen in Fällen unmittelbar

drohender oder eingetretener Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer sind

soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes

derselben geboten erscheint, um die Gefährdung

abzuwenden oder zu beseitigen.

(3) Der Dienstgeber darf ein den im Abs. 1 angeführten Vorschriften, Bedingungen und Auflagen

widersprechendes Verhalten der Dienstnehmer nicht

dulden, es sei denn, es handelt sich um eine Anordnung

im Sinne des Abs. 2.

(4) Der Dienstgeber hat das Interesse der Dienstnehmer an allen Fragen, die im Rahmen des Betriebes

den Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie

den durch Alter und Geschlecht der Dienstnehmer

gebotenen Sdiutz der Sittlichkeit betreffen, entsprechend

zu fördern und auch sein Verhalten darnach

einzurichten.

(5) Werden dem Dienstgeber nach § 11 0 Abs. 2

, Mängel an BetrieQseinrichtungen, mechanischen Einrichtungen, Betriebsmitteln sowie Gegenständen der Schutzausrüstung und von sonstigen Einrichtungen

oder Gegenständen für den Schutz der Dienstnehmer

zur Kenntnis gebracht, so hat er unverzüglich zu

entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen

weitergearbeitet werden darf.

(6) Werden dem Dienstgeber ,Ereignisse zur Kenntnis gebracht, die • beinahe zu einem Unfall geführt

hätten, so hat er neben seiner Verpflichtung aus § 11 g Abs. 3 auch jene Maßnahmen zu treffen, durch

die in Hinkunft ein solches Ereignis verhindert werden

kann.

Pflichten der Dienstnehmer

§ 11 0

(1) Jeder Dienstnehmer hat die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer .nach

den in Betracht kommenden Vorschriften und behördlichen

Anordnungen gebotenen Schutzmaßnahmen

anzuwenden sowie sich dementsprechend zu

verhalten bzw. die ihm im Zusammenhang damit

ex:teilten Weisungen zu befolgen. Darüber hinaus ,

haben sich die Dienstnehmer so zu verhalten, daß

eine Gefährdung des LeQens und der Gesundheit

soweit als möglich vermieden wird. Sie haben alle

Einrichtungen, Vorrichtungen und Ausrüstungen, die

zum Schutz des Lebens und der Gesundheit errichtet

oder beige stellt werden, den Erfordernissen des Schutzzweckes entsprechend zu benützen und pfleglich

zu behandeln.

(2) Die Dienstnehmer haben sich, soweit dies auf

Grund ihrer fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen von ihnen verlangt werden kann, vor der Benützung von Betriebseinrichtungen, sonstigen

mechanischen Einrichtungen,' Betriebsmitteln sowie

Gegenständen der Schutzausrüstung und von sonstigen

Einrichtungen oder Gegenständen für ihren

Schutz zu vergewissern, ob diese offenkundige

Mängel aufweisen, durch die der notwendige Schutz

beeinträchtigt wird. Festgestellte Mängel und auffallende

Erscheinungen an solchen Einrichtungen,

Mitteln oder Gegenständen sind sogleich dem Dienstgeber oder der von diesem hiefür bestimmten

Stelle und der Betriebsvertretung zu melden.

(3) Dem Dienstgeher ist jeder Arbeitsunfall unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Dienstnehmer dürfen sich durch Alkohol, Medikamente oder Suchtgifte nicht in einen Zustand

versetzen, in dem sie sich selbst od~r andere im Betrieb Beschäftigte gefährden.

Sicherheitsvei'trauenspersonen

§ 11 p

(1) In jedem Betrieb, ' in dem dauernd mindestens

zehn Dienstnehmer beschäftigt werden, muß mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson tätig sein.

Darüber hinaus ist für je 50 weitere dauernd beschäftigte . Dienstnehmer eine weitere Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Die Funktionsperiode

beträgt drei Jahre.

(2) Die Sicherhehsvertrauenspersonen sind vom

Dienstgeber mit Zustimmung des Betriebsrates zu

bestellen. Sie haben den Dienstgeber bei der Durchführung des Dienstnehmerschutzes im Betrieb zu

unterstützen und insbesondere auf das Vorhandensein

der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen

sowie auf die Anwendung der gebotenen

Schutzmaßnahmen zu achten und diesbezüglich besteheride

Mängel dem Dienstgeber oder der sonst

von diesem hiefür bestimmten Stelle im Betrieb zu

melden. Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben

die Dienstnehmer zur Mitarbeit in Belangen des Dienstnehmerschutzes anzureg,en und dem Dienstgeber oder der von diesem hiefür bestimmten Stelle

im Betrieb Vorschläge für Verbesserungen mitzuteilen.

•

(3) Als Sicherheitsvertrauenspetsonen sind am Dienstnehmerschutz interessierte Dienstnehmer zu

bestellen, bei denen die persönlichen und die nach Art des Betriebes notwendigen fachlichen Voraussetzungen

für erfolgreiche Tätigkeit gegeben sind.

Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben die Sicherheitsvertrauenspersonen

mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten.

Wird ein Dienstnehmer als

Sicherheitsvertrauensperson bestellt und übt er diese Funktion neben seiner beruflichen Tätigkeit aus,

so ist ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes

zu gewähren. Durch die Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen wird die Verantwortung des Dienstgebers auf Grund dieses Gesetzes nicht berührt. ~ ,

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48 Stück 11, Nr. 31, 32 und 33

(4) Für jede Sicherheitsvertrauensperson ist vom

Dienstgeber mit Zustimmung des Betriebsrates eine Ersatzperson zu bestellen, die bei Verhinderung der Sicherheitsvertrauensperson deren Aufgaben durchzuführen hat. "

11. § 78 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Maschinen und Geräte, die auf Grund der

geltenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Maschinenschutzes nur mit bestimmten Schutzvorrichtungen

oder anderen Schutzmaßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit ihrer Benützer

in den inländischen Verkehr gebracht werden dürfen,

sind mit den in diesen Rechtsvorschriften bestimmten

Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen

anderer.Art zu verwenden."

Die Abs. 2 und 3 haben zu entfallen; der bisherige

Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 2.

„(1) Die im Verfahren zur Registrierung, Kundmachung und Satzungserklärung von ~ollektivverträgen,

ferner im Verfahren vor den Einigungskommissionen

als SchlichtungssteUen und im Verkehr mit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

erforderlichen Eingaben und deren Beilagen,

Ausfertigungen, Protokolle, Entscheidungen und Vergleiche sind gemäß Artikel' 111 des Landarbeitsgesetzes

von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

(2) Ebenso sind die Lehrverträge (§ 112) sowie

Dienstscheine (§ 7) von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit."

Artikel 11

Kollektivverträge, Arbeits- oder Dienstordnungen,

Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge, die

den Anspruch auf Abfertigung günstiger regeln,

bleiben insoweit unberührt.

Artikel III

Dieses Gesetz tritt hinsichtlich der Bestimmungen

der Z. 4 bis 6 des Art. I am 1. Jänner 1982 und hinsichtlich

der übrigen Bestimmungen mit dem seiner

Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Krainer

Landeshauptmann

32.

Koiner

Landesrat