# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juni 1982 über die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juni 1982 über die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen

Auf Grund des § 2 (1) des Landesbeamtengesetzes,

LGBL NI. 124/1974, in Verbindung mit § '24 (1)

Gehaltsgesetz 1956, BGBL NI. 54, wird verordnet:

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50 Stück 11, Nr. 34

§ 1

(1) Wird einem Bediensteten im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Wohnung zur Benützung

überlas~en, so wird hiedurch kein den Vorschriften

des Privatrechtes unterliegendes Bestandsverhält'

1is begründet, sondern stellt dies einen Sachbezug

dar.

(2) Dienstwohnung ' ist eine Wohnung, die dem Bediensteten im Rahmen des Dienstverhältnisses

beigestellt wird und die der Bedienste~e zwecks

ordnungsgemäßer Ausübung ' seines Dienstes beziehen

muß.

(3) Naturalwohnung ist jede andere Wohnurig,

die dem Bediensteten im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Benützung überlassen wird.

§ 2

Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienstund

Naturalwohnung sowie die Festsetzung der Vergütung hat bei Beamten durch Bescheid, bei

Vertragsbediensteten durch Dienstgebererklärung

zu erfolgen.

§ 3

Für den Sachbezug - im folgenden Wohnung

genannt - hat der Bedienstete eine Vergütung

zu leisten.

§ 4

(1) Die Vergütung beträgt je Quadratmeter der Nutzfläche monatlich

(2) Ist mit Beschluß der Landesregierung für

eine Wohnung eine höhere Vergütung festgelegt

worden, dann ist diese' weiterhin zu leisten.

(3) Die Nutzfläche, die in Quadratmetern auszudrücken ist, ist die gesamte Bodenfläche 'einer Woh:

nung abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf

der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen).

Treppen, offene Balkone und Terrassen

sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie

ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet

sind, sind ,bei der Berechnung der Nutzfläche

nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach

dem Naturmaß zu berechnen.

§5

Zur Deckung der im Laufe eines Kalenderjahres

fällig werdenden Betriebskosten und öffentlichen

Abgaben ist im Bescheid bzw. in der Dienstgebererklärung

ein gleichbleibender monatlicher Teilbetrag

(Pauschale) festzusetzen, der vom Gesamtbetrag

der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben

des vorausgegangenen Kalenderjahres zu errechnen

ist.

§6

(1) Als Betriebskosten gelten die vom Land aufgewendeten Kosten für

(2) Die anteilig anrechenbaren öffentlichen Abgaben sind die von der Liegenschaft, auf die sich

die Wohnung bezieht, zu entrichtenden laufenden

öffentlichen Abgaben.

§7

Insoweit im Bescheid bzw. in der Dienstgebererklärung

nichts anderes enthalten ist, bestimmt

sich der Anteil der Betriebskosten und öffentlichen

Abgaben einer Wohnung an den Gesamtkosten

des Hauses nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung zur Gesamtnutzfläche.

§ 8

Kann der Teilbetrag (§ 5) insbesondere bei gemischt

genutzten Gebäuden (z. B. Wohnungen in Amtsgebäuden) nur mit einem nicht vertretbaren

Verwaltungsaufwand festgestellt werden, sind die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben monatlich

wie folgt zu pauschalieren:

(1) Für eine Wohnung mit Möblierung sind monat'Jich S 60,- je Raum für die Benützung der Einrichtungsgegenstände zusätzlich einzuheben.

(2) Für die Bereitstel1ung eines Kühlschrankes

sind S 25,- und einer Kühlschrankeinheit S '10,einzuheben.

'

§ 10

Für die Zuweisung einer Garage sind monatlich

S 150,- und eines Abstellplatzes mit Flugdach

S 75,- einzuheben.

§ 11

DiQ in den §§ 4 (1) und 8 bis 10 genannten

Sätze erhöhen sich um denselben Prozentsatz, wie

die Bezüge eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung

der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 steigen.

§ 12

Wurde eine Wohnung mehreren Bediensteten zugewiesen,

sind die Vergütung und die Betriebskosten

sowie öffentliche Abgaben aliquot aufzuteilen.

§ 13

Die Vergütung ist von den Mona.tsbezügen des Bediensteten im vorhinein einzubehalten.

§ 14

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer