# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juni 1982 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Krusdorf (politischer Bezirk Feldbach)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juni 1982 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Krusdorf (politischer Bezirk Feldbach)

Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung

1961, LGBL Nr. 115, in der 'Fassung der Kundmachung

LGBL Nr. 121/1912 und der Gesetze LGBL

Nr. 9/1913, 14/1916 und 14/1982 wird verordnet:

§ 1

Der im politischen Bezirk Feldbach gelegenen Gemeinde

Krusdorf wird mit Wirkung vom 1. Juli 1982 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens

mit folgender Beschreibung verliehen:

"In Rot ein durchgebogener silberner Schildfuß,

aus dessen Enden auf- und einwärts zwei sich berührende

silberne Rosen wachsen."

§ 2

Die der Gemeinde Krusdorf ausgefertigte Wappenurkunde

enthält die Beschreibung und eine AbIbildung

des Gemeindewappens.

Für die Steiermärkische LandesJ;"egierung:

Der Landeshauptmann:'

Krainer