# Gesetz vom 23. März 1982, mit dem das Gesetz über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten geändert wird

Gesetz vom 23. März 1982, mit dem das Gesetz über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Wald- und Weideservitutenlandesgesetz, SLG

1956, LGBl. Nr. 62, in der Fassung des Gesetzes

LGBl. Nr. 9/1973, wird wie folgt geändert:

(1) Felddienstbarkeiten anderer als der im § 1 bezeichneten Art auf land- und forstwirtschaftlich genutzten

Grundstücken können von der Agrarbehörde

aberkannt, abgelöst oder geregelt werden, wenn sie

unbestritten .oder gerichtlich festgestellt sind.

(2) Solche Felddienstbarkeiten sind ohne Entschädigung abzuerkennen, wenn kein schützenswertes

Interesse des berechtigten Gutes an der Dienstbarkeit

besteht. Ein solches schützenswertes Interesse

liegt vor, wenn die Aufrechterhaltung der Dienstbarkeit aus wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig

ist.

(3) Die Ablösung kann in Geld oder in Grund erfolgen:

Die Ablösung durch Abtretung von Grund tritt

ein, wenn die Dienstbarkeit für das berechtigte Gut

dauernd unentbehrlich jst und die Bewirtschaftung

des verpflichteten Gutes durch die Ablösung nicht•

gestört wird. Dem bisher verpflichteten Gut können

für die Bewirtschaftung notwendige Dienstbarkeiten

auf dem Ablösungsgrundstück eingeräumt werden.

(4) Für Eintragungen im Grundbuch, die aberkannte,

abgelöste oder geregelte Dienstbarkeiten

betreffen, gilt § 61 sinngemäß."

„(3) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörden

sind ausgeschlossen:

„(2) Anderen Personen kommt Partei stellung nur

insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103, in der Fassung

des Gesetzes BGBl. Nr. 301/1916, Rechte eingeräumt

oder Pflichten auferlegt sind."

13. Die §§ 5•1 und 52 haben zu lauten:

"Ausschuß der Parteien

§ 51

(1) Der Agrarbehörde steht bei Durchführung des Verfahrens ein Ausschuß der Parteien zur Beratung

in wirtschaftlichen Fragen zur Seite. Die Agrarbehörde

ist an die Beschlüsse des Ausschusses nicht

gebunden.

(2) Ein solcher Ausschuß ist zu bilden, wenn am

Verfahren mehr als 20 Parteien teilnehmen, wobei

auf je 5 Parteien ein Ausschußmitglied entfällt. Die Ausschußmitglieder sind in einer von der Agrarbehörde einzuberufenden und zu leitenden Parteienversammlung mit Zweidrittelmehrheit zu wählen.

Kommt auf diese Art ein Ausschuß nicht zustande,

so bestimmt die Agrarbehörde nach Anhören der Landeskamm,er für 'Land- und F9rstwirtschaft die Mitglieder des Ausschusses.

Parteienerklärungen und Vergleiche

§ 52

Die im Laufe des Verfahrens vor den Agrarbehörden

abgegebenen Erklärungen und die mit deren

Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen

weder einer Zustimmung dritter Personen noch

unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs- oder Pflegschaftsbehörden. "

14. § 54 hat zu lauten:

"Bindung der Rechtsnachfolger

§ 54

(1) Die während des Verfahrens durch Bescheide

der Agrarbehörde oder durch die vor der Agrarbehörde schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgegebenen

Erklärungen der Parteien geschaffene

Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.

(2) Jeder Rechtsnachfolger tritt in das anhängige

Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet."

15. Nach § 54 sind folgende §§ 54 a und 54 b einzufügen:

"Vermessung und Kennzeichnung der Grenzen

§ 54 a

(1) Die in Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vermessungen und Kennzeichnungen der Grenzen sind von Organen der Agrarbehörden unter

Stück 12, Nr. 37 55

sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2, § 24, § 25 Abs. 1, § 26, § 27 Abs. 1, § 36, § 43 Abs. 1 Z 3

und Abs. 2 und § 44 Abs. 1 Z 3 des Vermessungsgesetzes,

BGBL Nr. 306/1968, in der Fassung der Kundmachung BGBL Nr. 124/1969 und der Gesetze

BGBL Nr. 238/1975 und Nr. 480/1980 vorzunehmen.

(2) Die Agrarbehörde kann Pläne, Messungen und Berechnungen, die inner- oder außerhalb eines Neuregulierungs-, Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens

von anderen befugten Personen verfaßt und

ausgeführt wurden, dem Verfahren zugrunde legen,

wenn diese Unterlagen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen und ihre Ubernahme der Beschleunigung

des Verfahrens. dient.

Pläne der Parteien und Vergabe der Arbeiten

§ 54 b

(1) Dem Verfahren kann von der Agrarbehörde

auch ein von den Parteien vorbereiteter Plan zugrunde gelegt.werden. Dieser hat den Bestimmungen

dieses Gesetzes zu entsprechen.

(2) Die geodätischen Arbeiten können die Parteien

von befugten P•ersonen ausführen lassen; die technischwirtschaftlichen Arbeiten können von diesen

sowie von entsprechend qualifizierten Unternehmungen

oder Dienststellen durchgeführt werden. Derartige

Arbeiten haben nach den Anweisungen der Agrarbehörde auf Kosten der Parteien zu erfolgen."

16. Die §§ 56 und 57 haben zu lauten:

"Einforstungsplan

§ 56

Uber das Ergebnis der Neuregulierung, Regulierung

oder Ablösung der Nuuungsrechte (Einforstungsrechte)

ist ein Bescheid (Einforstungsplan) zu

erlassen, der mit Ausnahme der Fälle einer Geldablöse

eine Haupturkunde (Festlegung der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse)

l~nd eine planliche Darstellung zu enthalten hat.

Bücherliche Eintragungen während des Einforstungsverfahrens

§ 57

(1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Einforsttmgsverfahrens bis zum Abschluß

des Verfahrens darf in den Grundbuchseinlagen

der verpflichteten und berechtigten Liegenschaften

keinerlei bücherliche Eintragung vorgenommen werden,

die mit der durchzuführenden Neuregulierung,

Regulierung oder Ablösung unvereinbar ist.

(2) Das Grundbuchsgericht hat daher alle während

dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon

vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten

Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbeschlusses

der Agrarbehörde zu übermitteln.

(3) Ausgenommen hievon sind Grundbuchsstücke,

die vom Gericht aus einem privatrechtlichen Grund

abweislich erledigt werden.

(4) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse

sind audl der Agrarbehörde zuzustellen. U 17. § 58 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens unter Bezugnahme auf die Mitteilung

der Agrarbehörde (§ 48 Abs. 1) bei den betreffenden

Grundbuchseinlagen anzumerken. Die Anmerkung

hat die Wirkung, daß jedermann die Ergebnisse

des Verfahrens gegen sich gelten lassen muß."

18. § 61 hat zu lauten:

"Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters

§ 61

(1) Die zur Richtigstellung des Grundbuches und

des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe (Pläne) hat die Agrarbehörde den hiefür

zuständigen Gerichten und anderen Behörden einzusenden. Die Pläne haben den Bestimmungen des Vermessungsgesetze~ BGBL Nr. 306/1968 in der Fassung der Kundmachung BGBL Nr. 124/1969 und

der Gesetze BGBL Nr. 238/1975 und Nr. 48Q/1980 zu

entsprechen.

(2) Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt

ebenso wie die des Grundsteuer- oder Grenzkatasters von Amts wegen. Bei den, auf Grund von

Bescheiden sowie von agrarbehördlich genehmigten

Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmu.ng dritter Personen,

für die dingliche Rechte haften, nicht statt.

(3) Ergeben sich anläßlich der Richtigstellung des Grundbuches bezüglich der von der Agrarbehörde

n~ch Abs. 1 übermittelten Behelfe Unstimmigkeiten,

die der Verbücherung der . vorzunehmenden Änderungen

entgegenstehen, so hat sich das Grundbuchsgericht

an die Agrarbehörde um Aufklärung zu wenden.