# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1982 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1982)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1982 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1982)

Auf Grund der § § 1 und 2 des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968, LGBl. NI. 145/1969, in der Fassung LGBl. NI. 42/1982, wird

verordnet:

§ 1

(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener

Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung) zu entrichtenden

Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene,

einen Bestandteil dieser Verordnung bildende

Tarif maßgebend.

(2) Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall 9000 S nicht übersteigen.

(3) Werden Verwaltungsabgaben nach einem

bestimmten Maßstab berechnet, so sind Groschen- und Schillingbeträge auf einen vollen Zehnschillingbetrag ab- oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis

einschließlich 5 S ab-, Beträge über 5 Saufgerundet.§ 2

500 S

200 S

100 S

5.000 S

500 S

2.500 S

700 S

2.500 S

700 S

1.200 S

300 S

(1) Werden Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung bei den Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände bar eIngezahlt, so

sind

(2) • Werden Gemeindeverwaltungsabgaben an

Behörden der Gemeinden oder Gemeindeverbände im

bargeldlosen Zahlungsverkehr entrichtet, dann ist der Eingang . der Abgabe ohne Verwendung von Gemeinde-Verwaltungsabgabemarken im Akt auf

Grund der Zahlungseingangsnachricht der Kasse bzw. Geldanzeige der Buchhaltung auf dem im Abs. 4

ge.nannten Geschäftsstück bzw. Vormerk zu vermerken.

Aus diesem Vermerk muß die Höhe des Abgabenbetrages

und der Bezugsbeleg der Kasse bzw. der Buchhaltung zu entnehmen sein. Der Vermerk ist

weiters mit dem Datum zu versehen und von jenem

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Amtsorgan zu fertigen, das die Eintragung vorgenommen

hat.

(3) Für die Landeshauptstadt Graz ist die Verwendung eigener Gemeinde-Verwaltungsabgabemarken

zulässig.

(4) Die Verwaltungsabgabemarkensind auf den bei

der Behörde veJ:bJeibenden Geschäftsstücken (amtlichen Aufzeichnungen) über die Verleihung der Berechtigung oder über die sonstige Amtshandlung,

die den Anlaß zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe

gegeben hat, oder falls ein solches Geschäftsstück

nicht in Betracht kommt, in dem über die betreffende

Amtshandlung geführten Vormerk aufzukleben und

durch amtliche Überstempelung mit dem Amtssiegel

oder einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Aufdruck

zum Teil auf der Verwaltungsabgabemarke und

zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird.

(5) Die Entrichtung und der Betrag der Gemeindeverwaltungsabgabe sind auf der für die Partei

bestimmten Ausfertigung (Urkunde) zu vermerken.

(6) Die Gemeinde-Verwaltungsabgabemarken sind

streng verrechenbare Drucksorten und müssen bei der Gemeinde und bei den Behörden der Gemeindeverbände

während der Amtsstunden erhältlich sein.

§ 3

Wenn die iiffernmäßige Höhe der Gemeindeverwal- •

tungsabgabe vor der Verleihung der Berechtigung

bzw. vor der Vornahme der Amtshandlung feststeht,

kann die Behörde dem Abgabepflichtigen die Entrichtung

einer Vorauszahlung auftragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit des Verfahrens gelegen ist. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Vorauszahlung tritt mit der schriftlichen oder mündlichen Erteilung des Voraus zahlungsauftrages an den Abgabepflichtigen ein.

,§ 4

Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender

Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen

ist, so ist insoweit von der Einhebung der Gemeindeverwaltungsabgaben

Abstand zu nehmen, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der

dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Desgleichen sind Gemeindeverwaltungsabgaben

nicht einzuheben, wenn diese der als

Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen

würden.

§ 5

Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift

geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung

der Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabepflichtige

Tatbestand inhaltlich unverändert geblieben

ist.

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1982 in Kraft.

(2) Gleich:z;eitig tritt die Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1977, LGBl. NI. 37, außer Kraft:

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer