# Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1982 über ein Statut des Forschungspreises des Landes Steiermark

Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1982 über ein Statut des Forschungspreises des Landes Steiermark

§ 1

Um hervorragenden Leistungen auf dem Gebiete

der Forschung sichbbare Anerkennung zu verschaffen

und bereits anerkannte Wissenschaftler im

verstärkten Maße zu wissenschaftlichen Leistungen

anzuregen, wird der "Forschungspreis des Landes

Steiermark" geschaffen.

§2

Der 'Forschungspreis wird einmal im Jahr verliehen.

Durch den Forschungspreis sollen hervorragende

Leistungen auf allen Gebieten der wissenschaftlichen

For~chung ausgezeichnet werden. Der Forschungspreis kann nicht geteilt werden. Falls

keine auszeichnungswürdige Arbeit vorliegt, ist

von der Verleihung des Forschungspreises abzusehen.

§ 3

(1) Bewerber um den Forschungspreis des 'Landes

Steiermark müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und im Land Steiermark geboren

sein oder ihren ordentlichep Wohnsitz haben.

Sie haben die Arbeit, mit der sie sich, bewerben,

mit den entsprechenden Unterlagen einschließlich

einer Publikationsliste und eines Fachgutachtens,

über die Arbeit bis längstens 30. August eines

jeden Jahres beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

einzureichen.

(2) Bewerber kömien auch von Dritten vorgeschlagen

werden.

(3) Jeder BeweIiber hat eine Erklärung abzugeben,

daß für die vorgelegte Arbeit bisher kein Preis

an ihn 'vergeben wurde und diese Arbeit auch nicht

bei einem anderen Bewerb eingereicht wurde.

(4) Die Bewerber müssen in der wissenschaftlichen

Forschung tätig gewesen sein und auf Grund

ihrer bisherigen Leistungen die Gewähr für weitere Forschungsergebnisse auf dem Gebiet der eingereichten Arbeiten bieten.

§4

(1) Die Zuerkennung des Preises erfolgt durch Beschluß der Steiermärkischen Landesregierung nach

Prüfung und Antragstellung einer Jury.

(2) Die Jury besteht außer dem Landeshauptmann

als Vorsitzenden, aus dem Vorstand der Abteilung

für Wissenschaft und Forschung und weiteren

Mitgliedern aus dem Kreise der Universitätsprofessoren,

die vom zuständigen Mitglied' der Landesregierung

namens der Landesregierung auf die Dauer der Funktionszeit der Steiermärkischen Landesregierung

bestellt werden. Eine Wiederbestellung

ist zulässig.

(3) Liegt eine Arbeit vor, für die noch ein Fachgutachten einzuholen ist, so •ist bei der Beratung

ein Universitätsprofessor der betreffenden Fachrichtung als außerordentliches Mitglied der Jury zuzuziehen, dem jedoch kein Stimmrecht zusteht.

(4) Die Jury faßt ihre Beschlüsse mit absoluter

Stimmenmehrheit. Sie ist beschlußfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende

stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt

der Antrag als gefallen.

§ 5

Mit dem Inkrafttreten dieser Kundmachung tritt

die Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 9. Juli 1973, LGBl. Nr. 71, über ein Statut

über die Schaffung eines Forschungspreises des Landes Steiermark außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer