# Kundmachung der Steiermärkischen Laitdesregierung vom 12. Juli 1982 über ein Statut des Erzherzog-Johann-Forschungspreises des Landes Steiermark

Kundmachung der Steiermärkischen Laitdesregierung vom 12. Juli 1982 über ein Statut des Erzherzog-Johann-Forschungspreises des Landes Steiermark

§ 1

Um hervorragenden Leistungen auf dem Gebiete

der Forschung sichtbare Anerkennung zu verschaffen

und junge steirische Wissensdlaftler im

verstärkten Maße zu wissensdlaftlichen Leistungen

anzuregen, wird der "Erzherzog-Johann-Forschungspreis

des Landes Steiermark" geschaffen.

§2 .

Der Erzherzog-Johann-Forschungspreis wird einmal

im Jahr verliehen. Durdl den Erzherzog-JohannForschungspreis

sollen hervorragende Leistungen

auf dem Gebiet der Geistes- oder N aturwissensdlaften,

die zur besseren Kenntnis und Erforschung

des Landes Steiermark beitragen, au,sgezeichnet

werden. Der Erzherzog-Johann-Forschungspreis

kann nicht geteilt werden. Falls keine auszeichnungswürdige

Arbeit vorliegt, ist von der Verleihung

des Erzherzog-Johann-Forschungspreises

Abstand zu nehmen.

§3

(1) Bewerber um den Erzherzog-Johann-Forschungspreis des Landes Steiermark müssen die

österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und im Land Steiermark geboren sein oder ihren ordentlidlen

Wohnsitz haben. Sie haben ihre Arbeit, mit

der sie sich bewerben, mit den entsprechenden

Unterlagen einschließlidl einer Publikationsliste und

eines Fachgutachtens zur Arbeit :bis längstens

30. August eines jeden Jahres beim Amt

der Steiermärkischen Landesregierung einzureichen.

(2) Bewerber können auch von Dritten vorgesdllagen

werden.

(3) Jeder Bewerber haI eine Erklärung abzugeben,

daß für die vorgelegte Arbeit bisher kein

Preis an ihn vergeben wurde und diese Arbeit

auch nicht bei einem anderen Bewerb eingereicht

wurde.

(4) Die Bewerber müssen in der wissenschaftlichen

Forschung tätig gewesen sein und auf Grund

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für Musik und Darstellende Kunst in Graz, aus

dem Vorstand der Abteilung für Wissenschaft und Forschung, dem Direktor des ' Landesmuseums

Joanneum und weiteren Mitgliedern aus dem'

Kreise der Universitätsprofessoren, die vom zuständigen

Mitglied der Landesregierung namens

der Landesregierung auf die Dauer der Funktionszeit

der Steiermärkischen Landesregierung bestellt

werden.

ihrer bisherigen Leistungen die Gewähr für weitere Forschungsergebnisse auf dem Gebiete der eingereichten Arbeiten bieten.

(3) Liegt eine • Arbeit vor, für die noch ein Fachgutachten einzuholen ist, so ist bei der Beratung

ein Uriiversitätsprofessor der betreffenden Fachrichtung als außerordentliches Mitglied. der Jury zuzuziehen, dem jedoch kein Stimmrecht zusteht.

§ 4

(1) Die Zuerkennung des Preises erfolgt durch

Beschluß der Steiermärkischen Landesregierung .

nach Prüfung und AntragsteIlung einer Jury.

(4) Die Jury faßt ihre Beschlüsse mit absoluter

Stimmenmehrheit. Sie ist beschlußfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende

stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt

der Antrag als gefallen.

(2) Die Jury besteht außer dem Landeshauptmann

als Vorsitzenden, aus den Rektoren der Universität

Graz, der Technischen Universität Graz,

der Montanuniversität Leoben und der Hochschule

52.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer