# Gesetz vom 23. März 1982, mit dem das Gesetz über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke geändert wird

Gesetz vom 23. März 1982, mit dem das Gesetz über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz vom 26. Jänner 1911, LGBl. Nr. 32,

über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher

Grundstücke, in der Fassung der Kundmachung

LGBl. Nr. 1/1914, wird wie folgt geändert:

„(1) Das Zusammenlegungsgebiet ist unter Bedachtnahme auf örtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge,

insbesondere die Erfordernisse der Raumordnung, so zu bestimmen und zu begrenzen,

wie es die Ziele der Zusammenlegung (§ 1) voraussichtlich

erfordern. "

4. a) Die §§ 4 und 5 haben zu lauten:

"Einleitung des Verfahrens

§ 4

(1) Das Verfahren ist von Amts wegen nach Anhörung

der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft

in Steiermark und der Bergbehörde sowie

hinsichtlich der Raumordnung nach Anhörung der Landesregierung und der in Betracht kommenden

Gemeinden mit Verordnung einzuleiten.

(2) In der Verordnung ist das Zusammenlegungsgebiet entweder durch Angabe der Begrenzungen

oder sämtlicher Grundstücke•festzulegen.

(3) Die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet

gelegenen Grundstücke sind über die Rechtslage

sowie über die voraussichtliche' Dauer und die

voraussichtlichen Kosten des Verfahrens sowie über

die nach Abs. 4 zu erfolgende Bekanntgabe von .

Rechten in einer Versammlung aufzuklären; jene, •

die zu dieser Versammlung nicht erschienen sind,

sind im Wege einer schriftlichen Information aufzuklären.

(4) Die Verordnung hat auch die Aufforderung zu

enthalten, alle an Grundstücken des ' Zusammenlegungsgebietes bestehenden, jedoch im Grundbuch

nicht feststellbaren Rechte, binnen einer Frist von sechs Wochen der Agrarbehörde schriftlich bekanntzugeben.

(5) In der Verordnung sind die Bundes-, Landesund Gemeindedienststellen aufzufordern, innerhalb

einer Frist von sechs Wochen ihre Wünsche und

ihre im Zusammenlegungsgebiet geplanten Maßnahmen

der Agrarbehörde bekanntzugeben.

Nachträgliche Einbeziehung oder Ausscheidung

von Grundstücken

§ 5

(1) Während des Verfahrens können mit Bescheid

Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen oder aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden

werden, wenn es die Ziele der Zusammenlegung

erfordern.

(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 liegen insbesondere dann vor, wenn durch Einbeziehung oder

Ausscheidung von Grundstücken eines Betriebes für

diesen ein größerer betriebswirts•chaftlicher Erfolg

erreicht, die Herstellung gemeinsamer Maßnahmen

und Anlagen ermöglicht oder erleichtert oder eine

bessere Arrondierung des Zusammenlegungsgebietes

allenfalls zur Durchführung der Vermessung herbeigeführt

werden. "

4. b) § 6 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) . Im Falle der Einstellung hat die Agrarbehörde vorher mit Bescheiq einen zweckentsprechen76

Stück 16, Nr. 53

den Abschluß der bereits begonnenen Maßnahmen

zu verfügen und die Kosten nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 8 des Agrarverfahrensgesetzes

1950, BGBL Nr. 173, in der Fassung der Gesetze

BGBL Nr. 71/1967 und Nr. 39111971, und der §§ 61

bis 63 abzurechnen."

5. a) § 7 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

„(1) In der Verordnung gemäß § 4 können nacl1-

stehende zeitliche Eins,chränkungen des Eigentums

verfügt werden:

(2) Die Organe der Agrarbehörde und die vOn ihr

ermächtigten Personen sind berechtigt, sofern die im Einzelfall vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden, zur Vorbereitung und zur Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens

(2) Anderen Personen kommt Partei stellung nur

insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBL Nr. 103, in der Fassung der Gesetze BGBL Nr. 78/1967, Nr. 30111976 ' und Nr. 390/1971, Rechte eingeräumt

oder Pflichten auferlegt sind. "

(2) Die Vollversammlung besteht aus den Eigentümern der Grundstücke, die der Zusammenlegung

unterzogen werden (Mitglieder).

(3) Dem Ausschuß gehören der Obmann, der Kassier,

der Schriftführer sowie weitere,Eigentümer der

der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke,

deren Anzahl in der Ausschreibung zur Wahl von

der Agrarbehörde festzulegen ist, an. Im Falle qer

Verhinderung des Obmannes, Kassiers oder Schriftführers

kommen deren Rechte und ' Pflichten deren

Stellvertretern zu. Bei Verhinderung eines weiteren Mitgliedes des Ausschusses wird dieses vom Ersatzmitglied vertreten.

Aufgaben der Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft § 10 a

(1) Der Beschlußfassung der Vollversamrrllung sind

vorbehalten .

(2) Dem Ausschuß obliegen die Iiicht der Vollversammlung vorbehaltenen Beschlußfassungen insbesondere

über

(3) Die Ermittlung und Feststellung der Rechte

einzelner Parteien oder deren Abfindungen dürfen

nicht Gegenstand von Beschlußfassungen sein.

(4) Der Obmann führt in der Vollversammlung

und in den Sitzungen des Ausschusses den Vorsitz;

er vollzieht die Beschlüsse dieser Organe und vertritt

die Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen.

Urkunden, die der Zusammenlegungsgemeinschaft

Verbindlichkeiten auferlegen oder Rechte einräumen,

sind vom Obmann, Kassier und einem weiteren

Ausschußmitglied zu unterfertigen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Gefährdung des Zusammenlegungserfolges

ist der Obmann berechtigt,

einstweilige unaufschiebbare Verfügungen zu treffen;

er hat hierüber unverzüglich. den zuständigen

Organen zu berichten. Wenn das zuständige Organ

eine Zustimmung zur getroffenen Verfügung nachträglich

verweigert, so ist diese Maßnahme rückgängig

zu machen, soweit es ohne Verletzung erworbener

Rechte noch möglich ist.

Satzungen

§ 10 b

(1) Die Tätigkeit der Zusammenlegungs.gemeinschaft

ist näher durch eine Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Agrarbehörde.

Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Satzung

dem Gesetz widersprechende Regelungen enthält.

(2) Die Satzung ist von der Agrarbehörde zu erlassen, wenn die ' Zusammenlegungsgemeinschaft

diese nicht innerhalb von drei Monaten nach der Kundmachung der Einleitungsverordnung der Agrarbehörde

vorlegt.

(3) Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten

über

(1) Die Organe sind von den Mitgliedern in geheimer Wahl unter Beachtung nachstehender Bestimmungen

zu besteHen:

(2) Die Agrarbehörde hat mit Verordnung eine Neuwahl aller Organe auszuschreiben, wenn die Funktionsdauer aller Organe endet, oder wenn die Vollversammlung eine Neuwahl aller Organe verlangt,

oder wenn die Anzahl der gewählten Ausschußmitglieder

trotz Einberufung der Ersatzmii-I glieder unter die Hälfte sinkt oder der Ausschuß

mit Mehrheitsbeschluß zurücktritt. Eine Neuwahl

aller Organe ist auch bei wesentlicher Änderung des Zusammenlegungsgebietes, sofern diese Änderung

mehr als ein Viertel ausmacht, auszuschreiben. Endet die Funktionsdauer einzelner Organe oder Mitglieder des Ausschusses, ist ihre Neuwahl für den Rest

der Funktionsdauer von der Agrarbehörde auszuschreiben;

(3) Die Funktionsdauer eines Organes endet

(1) Der Obmann hat die Vollversammlung sowie

den Ausschuß nachweislich unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Der Obmann hat

die Vollversammlung oder den Ausschuß, wenn es

die Agrarbehörde oder die Mehrheit der Ausschußmitglieder

unter Angabe des Grundes schriftlich

verlangt, binnen zwei Wochen einzuberufen, die

vom Tag der Einbringung d~s Verlangens an gerechnet,

binnen drei Wochen stattzufinden hat.

(2) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn

der Obmann (§ 10 Abs. 3) und wenigstens die Hälfte

ihrer Mitglieder bzw. deren bevollmächtigte Vertreter anwesend sind. Ist die erforderliche Anzahl

der Mitglieder nicht anwesend, so ist die Vollversammhrrig

nach Abwarten einer halben Stunde

ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden

beschlußfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen

ist. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Obmann

und wenigstens die Hälfte der Mitglieder

oder Ersatzmitglieder a.nwesend sind. '

(3) Die Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen gefaßt. Der Obmann stimmt

mit; bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.

Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(4) In der Vollversammlung kommt jedem Mitglied

eine Stimme zu; Miteigentümer haben zusammen

nur eine Stimme; sofern nicht bereits nach § 5

AgrVG 1950, in der Fassung der Gesetze BGB!. Nr. 71/1967 und NT. 391/1971, ein gemeinsamer Vertreter

bestellt wurde, ist für die Abgabe der Stimme

ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen. Kommen

die Parteien dieser Verpflichtung vor der Durchführung

der Wahl nicht nach, sind sie vom Stimmrecht

ausgeschlossen, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

(5) Der Obmann hat die Beschlüsse unverzüglich

der Agrarbehörde mitzuteilen. Der Abschluß vo~

Verträgen oder die Ansuchen Up1 Aufnahme von

Darlehen und Krediten durch die Zusammenlegungsgemeinschaft

bedürfen der Genehmigung der Agrar"

behörde; die Genehmigung ist zu versagen, wenn

durch das Rechtsgeschäft die Gefahr einer dauernden

Schmälerung des Vermögens der Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft oder eine Gefährdung

des Zusammenlegungserfolges eintreten würde.

(6) Die Agrarbehörde ist zur Vollversammlung

und zu den Sitzungen des Ausschusses einzuladen.

Sie nimmt daran mit beratender Stimme teil; ihr

ist auf Antrag das Wort zu erteilen.

(7) Die im Zusammenlegungsgebiet liegenden

Gemeinden und im Zusammenlegungsgebiet bestehenden Einforstungsgemeinschaften können, soferne

deren Interessen berührt werden, zur Vollversammlung

und zu den Sitzungen des Ausschusses

eingeladen werden. Sie nehmen daran mit beratender

Stimme teil; ihnen ist auf Antrag das Wort zu

erteilen."

9. § 13 hat zu lauten:

"Aufsicht über die Zusammenlegungsgemeinschaft

§ 13

(1) Die Agrarbehörde hat unter Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die' zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und

ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern

untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.

(2) Wenn die Zusammenlegungsgemeinschaft ihre

Aufgaben vernachlässigt, hat die Agrarbehörde nach

vorheriger Androhun,g das Erforderliche auf Gefahr

und Kosten der säumigen Zusammenlegungsgemeinschaft

zu veranlassen. Sie kann hiezu einen geeigneten

Sachwalter bestellen, der mit den Befugnissen

eines oder mehrerer Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft

zu betrauen ist.

(3) Werden trotz ordnungsgemäßer Ausschreibung

und Einberufung der Wahl alle oder einzelne

Organe nicht gewählt, so kann die Agrarbehörde

einen Saqtwalter im Sinne des Abs. 2 bestellen.

(4) Die durch die Bestellung eines Sachwalters

erwachsenden Kosten hat die Zusammenlegungsgemeinschaft zu tragen. "

10. § 14 hat zu lauten:

"Feststellung des Besitzstandes

§ 14

(1) Die Agrarbehörde hat die Grundstücke, die

der Zusammenlegung unterzogen oder für die Zusammenlegung in Anspruch genommen werden, und

deren Eigentümer festzustellen, den alten Besitzstand auf der Grundlage der bestehenden Eigenturnsverhältnisse unter Berücksichtigung der Rechte

dritter Personen zu erheben. Weiters sind allfällige Bergbauberechtigungen festzustellen.

(2) Uber das Ergebnis der gemäß Abs. 1 vorgenommenen Erhebungen ist ein Bescheid (Besitz, standsausweis) zu erlassen. Dieser hat nach Eigentümern

geordnet, die der Zusammenlegung zu

Stück 16, Nr. 53 79

unterziehenden Grundstücke, getrennt von den in Anspruch zu nehmenden Grundstücken, zu enthalten,

sowie

(3) Sind die nach Abs. 1 festzustellenden Rechtsverhältnisse strittig, entscheidet hierüber die Agrarbehörde,

sofern die Angelegenheit nach § 46 Abs. 4

nicht von ihrer Zuständigkeit ausgeschlossen ist.

(4) Der Besitzstandsausweis kann auch gemeinsam

mit dem Bewertungsplan (§ 17) erlassen werden."

11. a) § 15 Abs. 1 erster und zweiter Satz haben zu lauten:

„(1) Die Agrarbehörde hat die Grundstüdce, die

der Zusammenlegung unterzogen oder für die Zu-

. sammenlegung in Anspruch genommen werden,

unter Mitwirkung des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft

zu bewerten. Sie sind auf

Grund übereinstimmender, den tatsächlichen Ver- .

hältnissen entsprechenden Erklärungen der Parteien

oder im Wege der amtlichen Schätzung nach gleichartigen

für jedes Grundstüdc unabhängig von seiner

Zuordnung zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und nach unabhängig von der Person des

jeweiligen Besitzers anzuwendenden Wertermittlungsgrundlagen (Abs. 3) zu schätzen."

„(11) Bodenwertänderungen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, sind im Sinne der Bestimmungen

des § 17 Abs. 3 (Neubewertung) bzw. des § 26

Abs.2 (Nachbewertung) zu berüdcsichtigen."

„(3) Treten insbesondere durch Elementarereignisse, Straßenbauten, Änderungen des Flächenwidmungsplanes oder durch gemeiname Maßnahmen

und Anlagen nach Rechtskraft des Bewertungsplanes,

jedoch vor der Ubernahme der Grundabfindungen

Bodenwertänderungen ein, so ist für die betroffenen

Grundstücke eine Neubewertung durchzuführen.

Anträge der Parteien auf Neubew'ertung sind

spätestens zwei Monate nach. der Ubernahme der Grundabfindungen zu stellen. Das Ergebnis der Neubewertung

ist in einem den Bewertungsplan abändernden

Bescheid (Neubewertungsplan) zusammenzufassen.

(4) Der Bewertungsplan kann auch gemeinsam mit

dem Besitzstandsausweis (§ 14) erlassen werden."

„(5) Wird die Erweiterung oder die Errichtung

einer gemeinsamen Anlage erst nach der vorläufigen

Ubernahme. der Grundabfindungen notwendig, so

muß der hiefür erforderliche GrUnd gegen angemessene

Geldentschädigung von den nach der örtlichen

Lage in Frage kommenden" Parteien nach

Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 2 abgetreten

werden.

(6) Die Parteien haben auch jene Grundflächen zu

übernehmen, die nach der vorläufigen Ubernahme

der Grundabfindungen für ursprünglich vorgesehene

gemeinsame Anlagen nicht mehr beansprucht wer80

Stück 16, Nr. 53

den, wenn hiefür keine neuen Abfindungsgrundstücke

gebildet werden können. Die Parteien haben

hiefür den Verkehrswert an die Zusammenlegungsgemeinschaft

zu ersetzen. "

16. § 19 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

„(1) Die Agrarbehörde hat über die gemeinsamen

Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf zu erstellen

und hierüber mit den Parteien, den Gemeinden

des Zusammenlegungsgebietes und den nach § 4 Abs. 6 genannten Bundes-, Landes- und GemeindedienststeIlen

zu- beraten. Die Vollversammlung der Zusammenlegungsgemeinschaft ist einzuladen, inner"

halb angemessener Frist zum Verhandlungsergebnis

eine Stellungsnahme abzugeben. Uber den Plan der

gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und über

Ergänzungen des Planes ist ein Bescheid zu erlassen.

(2) Die Ausführung (Durchführung der gemeinsamen

Maßnahmen und Errichtung der gemeinsamen

Anlagen) darf erst nach Einholung der allenfalls von

anderen Behörden nach § 46 Abs. 4 lit. b bis d

erforderlichen Bewilligungen vorgenommen werden.

Sofern die Ausführungen vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes,

allenfalls schon vor der Anordnung

der vorläufigen Ubernahme der Grundabfindungen

vorgesehen ist, ist die Ausführung mit Bescheid

anzuordnen. " .

(1) Der Bewertung der Abfindungen sind die Ergebnisse der Bewertung gemäß § 15 und § 18 Abs. 3 zugrunde zu legen. Eine unvermeidbare,

besonders ungünstige Form eines Abfindungsgrundstückes

kann durch einen Wertabschlag berücksichtigt

werden.

(2) Treten nadl der Ubernahme (vorläufigen Ubernahrne) Bodenwertänderungen der Grundabfindungen

infolge gemeinsamer Maßnahmen oder Anlagen

ein, ist für die betroffenen Grundstücke eine NachStück

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bewertung im Sinne des § 15 durchzuführen. Uber

das Ergebnis der Nachbewertung ist ein Bescheid (Nachbewertungsplan) zu erlassen. Die eingetretenen Bodenwertänderungen sind in Geld auszugleichen."

(1) Die Agrarbehörde kann nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen

und vor Erlassung des Zusammenlegungsplanes,

unbeschadet des Berufungsrechtes gegen diese Bescheide,

die vorläufige Ubernahme von Grundabfindungen

unter Festsetzung eines Stichtages für

das gesamte oder für einen Teil des Zusammen- .

legungsgebietes anordnen, wenn

(2) Allen Parteien (§ 8), wobei die Zusammenlegungsgemeinschaft durch den Ausschuß vertreten

wird, ist vor der Anordnung der vorläufigen Ubernahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Mit der Anordnung der vorläufigen Ubernahme

der Grundabfindungen geht das Eigentum an

den Grundabfindungen auf den Ubernehmer unter

der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft des Bescheides erlischt, der die Grundabfindung

einer anderen Partei zuweist. Der vorläufige

Ubernehmer ist verpflichtet, nichts zu unternehmen,

was den Ubergang seiner Grundabfindungen

an andere Parteien unmöglich machen würde. Bei

durch Uberleitungsverfügungen (Abs. 6) ermöglichten

Änderungen, z. B. in der Benützungsart, sind im Falle einer Zuweisung an eine andere Partei die Bestimmungen des § 34 a Abs. 2 anzuwenden.

(4) Die vermessungstechnischen Arbeiten sind von

Beginn eines Zusammenlegungsverfahrens an so

durchzuführen, daß die Absteckung der Grundabfindungen

(Abs. 1 Z 4) mit Neumessungsgenauigkeit

erfolgen kann und Daten ergibt, die zur Aufnahme

in die Behelfe (Pläne) gemäß § 58 Abs. 1 geeignet

sind; -dazu ist insbesondere bereits beim Feldvergleich

eine entsprechende Rahmenvermessung erforderlich.

(5) Die Agrarbehörde kann auch die Auszahlung

vorläufiger Geldausgleichungen und unter Beachtung

der Bestimmungen des § 30 Abs. 4 vorläufiger

Geldabfindungen anordnen, wenn vorauszusehen ist,

daß die Erlassung des Zusammenlegungsplanes nicht

innerhalb eines Jahres nach der vorläufigen Ubernahme

der Grundabfindungen erfolgen wird.

(6) Den Ubergang in die neue Flureinteilung hat

die Agrarbehörde durch Uberleitungsverfügungen

im Sinne des § 53 zu regeln. Die Uberleitungsverfügungen

sind ein Bestandteil des nach Abs. 1 zu

erlassenden Bescheides. "

„(2) Der Pächter kann innerhalb der Frist von

drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides das Pachtverhältnis kündigen. Das Pachtverhältnis

endet in diesem Fall, wenn nichts anderes

vereinbart wird, mit dem laufenden Pacht jahr, jedoch

frühestens drei Monate nach Kündigung. Ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Grunde der Kündigung steht weder dem Pächter noch dem Verpächter zu."

82

Stück 16, Nr. 53

27. § 33 hat zu lauten:

"Ausführung des Zusammenlegungsplanes

§ 33

(1) Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes

hat die Agrarbehörde, sofern dies gemäß § 29 noch

nicht geschehen ist, die Ubernahme der Grundabfindungen

sowie die Auszahlung der Geldabfindungen

und Geldausgleiche nach Maßgabe des § 27

anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Kennzeichnung

der Grenzen der Grundabfindungen zu

vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches

sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu

veranlassen.

(2) Die Agrarbehörde hat zur Erzielung eines

angemessenen Uberganges in die neue Flureinteilung

durch, Ubergangsverfügungen im Sinne des § 53

insbesondere den Zeitpunkt der Ubernahme der Grundabfindungen in die Nutzung der Ubernehmer

zu regeln."

28. Der bisherige Inhalt des § 34 erhält die Bezeichnung Abs. 1; Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Der Wertausgleich durch den früheren Eigentümer entfällt, wenn eine Neubewertung (§ 17 ' Abs. 3) vorgenommen wird."

29. Nach § 34 ist folgender § 34 a einzufügen:

"Aus gleichungen und Aufwandersatz

, § 34 a

(1) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat dem Ubernehmer einer Grundabfindung die Nachteile

auszugleichen, die dieser dadurch erleidet, daß die i ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung oder einzelner Teile derselben noch nicht oder

nur erheblicl,!. erschwert möglich ist.

(2) Wird die von einer Partei . übernommene

Grundabfindung nachträglich zur Gänze oder zum Teil einer anderen Partei zugewiesen (§ 29 Abs. 3),

hat die Zusammenleg;ungsgemeinschaft dem früheren

Ubernehmer die Aufwendungen zu ersetzen, die

dieser für die Grundabfindung gemacht hat, soweit

diese Aufwendungen unter Bedachtnahme auf den Betrieb des früheren Ubernehmers und in Erwartung

der Beibehaltung der zugewiesenen Grundabfindung

betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprochen

haben und ' soweit ihr Erfolg nur durch

diese Änderung der Zuweisung vereitelt wurde,

Eine durch diese Aufwendungen eingetretene Werterhöhung

des Grundes, die' dem neuen Ubernehmer

zugute kommt, hat dieser der Zusammenlegungsgemeinschaft zu vergüten."

„(1) Die Einleitung und der Abschluß eines Zusammenlegungsverfahrens haben durch Verordnung

zu erfolgen. Diese Verordnung ist in der Grazer

Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark - kundzumachen.

Das Verfahren beginnt bzw. endet mit dem

der Kundmachung in der Grazer Zeitung - Amtsblatt

für die Steiermark - folgenden Tag, worauf in

der Verordnung hinzuweisen ist. Weiters ist diese Verordnung durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel jener Gemeinden, in denen die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Grundstücke

liegen und der angrenzenden Gemeinden sowie in

der Lokalpresse bekanntzumachen. Die Einleitung

und der Absdlluß des Zusammenlegungsverfahrens

sind den zuständigen Grundbuchsgerichten, ,Bezirksverwaltungsbehörden,

Bezirkskammern für Landund

Forstwirtschaft und Vermessungsämtern, dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (Katasterdienststelle für agrarische Operationen) sowie

• der in Betracht kommenden Berghauptmannschaft

mitzuteilen. Für die Einleitung und den Abschluß

von Flurbereinigungsverfahren gelten die Bestimmungen des § 43 und § 44."

(1) Die in Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vermessungen und Kennzeichnungen der Grenzen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 52 Abs. 2 von Organen der Agrarbehörden unter

sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2, § 24, § 25 Abs. 1, § 26, § 21 Abs. 1, § 36, § 43 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 und § 44 Abs. 1 Z 3 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung

der Kundmachung BGBl. Nr. 124/1969 und der Gesetze

BGBl. Nr. 238/1915 und Nr. 480/1980, vorzunehmen.

Nach Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens

sind Grundstücke, wie insbesondere Straßen

und Gewässer, die sich über das Zusammenlegungsgebiet

hinaus erstrecken, im Grundsteuer- oder

Grenzkataster zu teilen. ... .

(2) Die Agrarbehörde kann Pläne, Messungen und Berechnungen, die inner- oder außerhalb des Zusammenlegurigsverfahrens von anderen befugten

Personen verfaßt und ausgeführt wurden, de.m Verfahren

zugrunde legen, wenn diese Unterlagen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen und ihre

Ubernahme der Beschleunigung des Verfahrens

dient.

Pläne der Parteien und Vergebung von Arbeiten

§ 52

(1) Dem Verfahren kann von der Agrarbehörde

auch ein von Parteien eines Zusammenlegungsgebietes vorbereiteter Zusarrimenlegungsplan zugrunde

gelegt werden. Dieser hat den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entsprechen.

. (2) Die geodätischen Arbeiten kann die Zusammenlegungsgemeinschaft

von befugten Personen ausführen

lassen; die technisch-wirtschaftlichen Arbeiten

können von diesen sowie von entsprechend

qualifizierten Unternehmungen oder Dienststellen

durchgeführt werden. Derartige Arbeiten haben nach

den Anweisungen der Agrarbehörde auf Kosten der Parteien zu erfolgen."

31. a) Im § 53 Abs. 1 erster Satz sind nach den Worten "Die Agrarbehörde kann" die Worte "nach

Anhören des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft"

einzufügen . .

. 31. b) § 53 Abs. 3 und 4 haben zu lauten:

„(3) Zur Ermöglichung des Grundverkehrs mit Abfindungsgrundstücken vor der Richtigstellung

oder Neuanlegung des Grundbuches hat die Agrarbehörde

der Partei auf deren Antrag bekanntzugeben,

welche ihrer grundbücherlich zugeschriebenen

der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke den Abfindungsgrundstücken entsprechen, die Gegenstand

des beabsichtigten Rechtsgeschäftes sind (Gegenüberstellung) .

(4) Diese Gegenüberstellung ist in über solche Abfindungsgrundstücke errichteten rechtsgesch.äftlichen Urkunden anzuführen."

„(1) Die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe (Pläne) hat die Agrarbehörde den hiefür zuständigen Gerichten und

anderen Behörden einzusenden. Die Pläne haben

den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung der Kundmachung

BGBl. Nr. 124/1969 und der Gesetze BGBl. Nr. 238/

1915 und 480/1980 zu entsprechen."

(1) Die Agrarbehörde hat der Zusammenlegungsgemeinschaft die von ihren Mitgliedern zu tragenden

Kosten mit Bescheid vorzuschreiben. Der Ausschuß

der Zusammenlegungsgemeinschaft hat diese Kosten nach den Bestimmungen des § 18 Abs. 2 und § 20 Abs. 1 auf die Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft

umzulegen; 'Wird von einer Partei die Zahlungspflicht nicht anerkannt oder innerhalb

von drei Monaten nicht erfüllt, so hat

hierüber die Agrarbehörde zu entscheiden.

(2) Wenn der Ausschuß erklärt, daß die Zusammenlegungsgemeinschaft außerstande ist, die Umlage

der Kosten vorzunehmen, oder der Ausschuß

dies innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft des

. Kostenvorschreibungsbescheides gemäß Abs. 1 nicht

vornimmt, hat hierüber die Agrarbehörde zu entscheiden.

Umlage der Vorschüsse

§ 62

(1) Die Agrarbehörde kann bis zur Feststellung

der Werte der Grundabfindungen der Zusammenlegungsgemeinschaft zur Deckung der von den Mitgliedern

der Zusammenlegungsgemeinschaft zu tragenden

Kosten einen VorschuB mit Bescheid, in der

auch . ein vorläufiger Beitragsschlüssel insbesondere

nach dem Flächenausmaß der der Zusammenlegung

. Zu unterziehenden Grundstücke festzulegen ist, vorschreiben.

Die Vorschüsse sind unter sinngemäßer

Anwendung des § 61 umzulegen.

(2) Diese Vorschüsse sind nach Ermittlung des

endgültigen Beitragsschlüssels zu verrechnen.

(3) Der vorläufige bzw. endgültige für die Umlage

der Kosten festgesetzte Beitragsschlüsselgilt

auch für die Kosten der Vermessung und Kennzeichnung der Grenzen, ausgenommen jedoch für

Fälle, bei denen bereits vorliegende Vermessungsergebnisse

von der Agrarbehörde zu übernehmen

sind (§ 51 Abs. 2).

, I

84 Stück 16, Nr. 53 und 54

Besondere Kostentragung

§ 63

Die Kosten für die Herstellung gemeinsamer

Maßnahmen und Anlagen, die eine Benützbarkeit

nur einzelner Abfindungsgrundstücke zu erhöhen

bestimmt sind, haben die betreffenden Parteien

allein zu tragen, sofern diese gemeinsamen Maßnahmen

und Anlagen nicht dazu dienen, Abfindungsgrundstücke

von tunlichst gleicher Beschaffenheit

nach den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 zu schaf-

. I fen."

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tag,es

seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Verfahren sind auf Grund der Bestimmungen

dieses Gesetzes weiter zu führen.

(3) Bereits bestehende Zusammenlegungsgemeinschaften sind innerhalb von sechs Monaten nach

Inkrafttreten dieses Gesetzes den neuen Bestimmungen

insbesondere durch eine Neuwahl der Organe

und Erlassung von Satzungen anzupassen,

wenn bei Inkrafttreten des Gesetzes die vorläufige

Ubernahme der Grundabfindungen noch nicht stattgefunden

hat.

Krainer

Landeshauptmann

Koiner

Landesrat