# Gesetz vom 20. April 1982, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 geändert wird (Steiermärkische Raumordnungsgesetznovelle 1981)

Gesetz vom 20. April 1982, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 geändert wird (Steiermärkische Raumordnungsgesetznovelle 1981)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Art. I

Das Gesetz vom 25. Juni 1974, LGBl. Nr. 127,

über die Raumordnung im Lande Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974), in der Fassung

der Gesetze LGB!. Nr. 13/1977, 56/1977 und

5111980, wird wie folgt geändert:

(1) Die örtliche Raumplanung ist nach Redltswirksamkeit des örtlichen Entwicklungskonzeptes, des .

Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne

nach Maßgabe der räumlichen Entwicklung fortzuführen.

(2) Der Bürgermeister hat spätestens alle fünf

Jahre öffentlich aufzufordern, Anregungen auf Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne

einzubringen. Diese Frist ist erstmalig vom Zeitpunkt

des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplanes

zu benichnen. In der Folge ab dem Zeitpunkt

des Beschlusses des Gemeinderates über

die Änderung (§ 31 Abs. 4).

(3) Eine Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes, des Flächen-widmungsplanes und der Bebauungspläne

ist jedenfalls vorzunehmen, wenn

dies

(1) Für das Verfahren zur Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes, des Flächenwid- '

mungsplanes und der Bebauungspläne (§ 30) gelten,

soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht etwas anderes bestimmt

wird, die Bestimmungen des § 29 sinngemäß.

(2) Die Kundmachung im Sinne des § 29 Abs. 1

hat die wesentlichen Änderungsgründe und die Stück 16, Nr. 54 und 55 85

lageplanmäßige Kennzeichnung des beabsichtigten

Änderungsbereiches zu enthalten.

(3) Hat die beabsichtigte Änderung nur auf die

anrainenden Grundstücke Auswirkungen, dann kann

das Verfahren im Sinne des § 29 Abs. 1 durch Anhörung

der betroffenen Grundeigentümer ersetzt

werden. Die im § 29 Abs. 1 angeführten Stellen

sind von der Änderung schriftlich zu benachrichtigen.

(4) Die Aufforderung gemäß § 30 Abs. 2 hat durch

Kundmachung im Sinne des § 29 Abs. 1 zu erfolgen.

Nach Ablauf der Frist hat der Gemeinderat

mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen, ob die Voraussetzungen

für eine Änderung gegeben sind.

Ist dies der Fall, so gelten für das weitere Verfahren

die Bestimmungen des § 29 Abs. 2 bis 15

sinngemäß. U 4. § 51 Abs. 6 hat zu lauten:

n (6) Bis zur Erlassung von Flächenwidmungsplänen

und Bebauungsplänen dürfen Widmungsund

Baubewilligungen nach der Steiermärkischen

Bauordnung 1968, LGBL Nr. 149, in der jeweils

geltenden Fassung, bei Vorhaben, die nach der Art der Nutzung dem Bauland (§ 23) zuzuordnen

sind, nur erteilt werden, wenn die Grundflächen

gemäß § 23 Abs . .1 und 2 von der Widmung als

Bauland nicht ausgeschlossen sind, im Bereich eines

bebauten Gebietes liegen und die Vorhaben nach Art der Nutzung dem Charakter des bebauten Gebietes

entsprechen. Für alle Vorhaben hat die Ge- •

meinde . ein Gutachten eines Sachverständigen auf

dem Gebiet der Ortsplanung oder eine Stellungnahme

der zuständIgen Fachabteilung des Amtes

der Landesregierung einzuholen. Bei Vorhaben, die

nach der Art der Nutzung dem Freiland (§ 25) zuzuordnen

sind, ist hinsichtlich der bestimmungsgemäßen

Nutzung (§ 25 Abs. 3) auch die Landeskammer

für Land- und Forstwirtschaft anzuhören. U

Art. II

Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Verlautbarung

folgenden Monatsersten in Kraft.

KrainElI

Landeshauptmann

G r 0 s s

Erster Landeshauptmannstellvertreter