# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 1982 über die Festsetzung der Ambulanzgebühren für Zahnleistungen in den öffentlichen Landeskrankenanstalten

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 1982 über die Festsetzung der Ambulanzgebühren für Zahnleistungen in den öffentlichen

Landeskrankenanstalten

Auf Grund des § 38 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 36 Abs. 1 lit. a und § 37 Abs. 1 des Steiermärkischen

Krankenanstaltengesetzes LGBL Nr. 78/

1957, - in der Fassung der Gesetze LGBL Nr. 16/

1968, 14/1969, 112/1981 und 30/1981, wird verordnet:

§ 1

Für die ambulatorischen ZahnbehandlungeIi in

den . öffentlichen Landeskrankenanstalten werden

die von den Privatzahlern zu entrichtenden Gebühren

mit dem in der Anlage enthaltenen "AmbulanzZahntarif

für Privatzahler vom 1. 7. 1982" festgesetzt.

§2

(1) Ambulatorische Zahnleistungen sind konservierendchirurgische und prothetische Zahnleistungen,

Zahnregulierungen sowie Parodontosebehandlungen

an Personen, die nicht stationär in einer Landeskrankenanstalt aufgenommen sind.

(2) Als Privatzahler gelten alle Personen, für die

die Ambulanz-Zahngebühren nicht von einem Sozialversicherungsträger gezahlt werden.

§3

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung

der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Juni 1980, LGBL Nr. 44/1980 über die Festsetzung der Ambulanzgebühren für Zahnleistungen in den öffentlichen

Landeskrankenanstalten in Steiermark außer

Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer